
Es sei nicht zu bemängeln, dass nachts in Leipzig neben Expressgut auch andere Fracht transportiert werde, sagen die Verfassungsrichter
04. November 2009 Die Gegner von Nachtflügen am Flughafen Leipzig/Halle haben eine juristische Niederlage einstecken müssen. Das Bundesverfassungsgericht nahm Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflüge nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerden hätten keine Aussicht auf Erfolg, heißt es in dem einstimmigen Kammerbeschluss vom Mittwoch.
Die Nachtflüge am Drehkreuz Leipzig/Halle hatten 2006 eingeschränkt werden müssen - diese Beschränkungen gingen drei Klägern jedoch nicht weit genug: Sie machten vor dem Bundesverfassungsgericht die Gefährdung von Leib und Leben geltend. Für die Karlsruher Verfassungsrichter war die behauptete Gefahr terroristischer Anschläge infolge der militärischen Nutzung des Transportflughafens jedoch so gering, dass dieser Umstand nicht in die Interessensabwägung einbezogen werden müsse. Die Behauptung der Kläger, auf dem Flughafen Leipzig/Halle könne es zu regulären kriegerischen Auseinandersetzungen mit zivilen Kollateralschäden kommen, nannten die Bundesverfassungsrichter völlig aus der Luft gegriffen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte den Flughafenausbau am 9. November 2006 grundsätzlich gebilligt, das Land Sachsen aber zu mehr Lärmschutz in der Nacht verpflichtet. Der Transport von Expressgut wurde aber auch nachts ausdrücklich erlaubt. Der Freistaat hattedaraufhin 2007 ein Ergänzungsplanfeststellungsverfahren durchgeführt: Zugelassen wurden neben eilbedürftigen Frachtflügen auch Flüge auf militärische Anforderung, wie zum Beispiel militärischer Sonderfrachtverkehr für die Nato und EU. Die erneute Klage von Anwohnern wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Jetzt blieb auch die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos.
Text: AP
Bildmaterial: ddp
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