11. Juni 2004 Das Alterseinkünftegesetz, das der Bundesrat am Freitag beschlossen, bringt eine grundlegende Reform der Rentenbesteuerung. Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts verwirklicht, Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichzubehandeln. Außerdem werden die Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersvorsorge verändert.
Beiträge der Arbeitnehmer
Die Reform führt dazu, daß die Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt werden; im Gegenzug werden die Renten stärker "nachgelagert" besteuert. Der steuerpflichtige Anteil steigt für die heutigen und die im kommenden Jahr hinzukommenden Rentner dauerhaft auf 50 Prozent. Für die Neurentner steigt der Steueranteil an, bis 2020 um 2 Prozentpunkte im Jahr danach um jährlich einen Prozentpunkt, so daß im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht ist. Die Rentenbeiträge werden bis 2025 schrittweise steuerfrei gestellt.
Leibrenten
Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die eine monatliche, lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsehen. Die Versorgungsansprüche dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein. Es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Bestandsrenten und Neuzugänge
Die Bestandsrenten und Neuzugänge 2005 bleiben damit nur noch bis zu rund 18 900 Euro im Jahr bei Alleinstehenden steuerfrei. Für Verheiratete ist der Betrag doppelt so hoch. Bisher war eine jährliche Rente von 38 000 Euro steuerfrei. Mit der schrittweisen Neufestlegung des Steueranteils wird für jeden Rentner ein fester steuerfreier Rentenbetrag errechnet. Bisher zahlen 2 Millionen Rentner Steuern. Über der Grenze liegen meist Haushalte mit Zusatzeinkünften aus Betriebsrenten, Zinsen, Mieten oder Pachten. Künftig müssen nach Schätzung des Finanzministeriums 3,3 Millionen Rentner Steuern zahlen. Damit bleiben 10,9 Millionen Rentnerhaushalte (77 Prozent) weiter unbelastet. Um eine Doppelbesteuerung in Extremfällen auszuschließen, ist eine Öffnungsklausel eingefügt worden. Rentner, die mindestens zehn Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisteten, können für die darauf beruhenden Renten die günstigere Besteuerung nach dem Ertragsanteil wählen.
Rentenbeiträge
Bei den Rentenbeiträgen ist zunächst ein Abzug von 60 Prozent vorgesehen. Ein sofortiger vollständiger Abzug der gesetzlichen und privaten Beiträge zur Altersvorsorge hätte zu Steuerausfällen von mehr als 20 Milliarden Euro geführt. Die Freistellung der Beiträge steigt bis 2025 jährlich um 2 Punkte auf 100 Prozent. Dann wird der absetzbare Höchstbetrag von 20 000 Euro erreicht. Zu dem Abzugsrahmen zählt der Arbeitgeberanteil. Für den privaten Beitrag bleibt ein steuerbegünstigter Anteil von 10 Prozentpunkten. Dies würde Geringverdiener schlechterstellen als heute. Um das zu vermeiden, gibt es eine "Günstigerprüfung" und die Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen bis 2014.
Altersvorsorgeaufwendungen
Im Gesetz wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Selbständige können grundsätzlich Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 20 000 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings werden die geleisteten Beiträge in der Übergangsphase ab 2005 zunächst mit 60 Prozent anerkannt. Der Prozentsatz wird wie bei anderen Steuerpflichtigen jedes Jahr um 2 Prozentpunkte erhöht, so daß 2025 die Beträge zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steht ihnen ein Abzug von 2400 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer und Beamte, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder über einen Beihilfeanspruch verfügen, können 1500 Euro geltend machen.
Beamtenpensionen und Werkspensionen
Beamtenpensionen und Werkspensionen sind von der Änderung der Rentenbesteuerung mittelbar betroffen. Bei alleinstehenden Pensionären beginnt die Besteuerung bei Versorgungsbezügen von 12 836 Euro im Jahr. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden war, wird für jeden neuen Jahrgang bis 2040 abgeschmolzen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird er einmal bestimmt, dann ist er für den Pensionär über die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt. Stattdessen gibt es wie bei Renten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Um in der Übergangszeit eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der auch bis 2040 abgeschmolzen wird.
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung (Sonderausgabenabzug und Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge abgeschafft. Auszahlungen aus Altverträgen aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben steuerfrei. Bei künftig abgeschlossenen Verträgen greift für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Vertrag länger als 12 Jahre lief, das Halbeinkünfteverfahren. Die Auszahlungsbeträge müssen zur Hälfte versteuert werden.
Betriebliche Altersversorgung
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung werden vereinheitlicht. Dazu werden die Beiträge für eine Direktversicherung von der Steuer befreit. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für jene Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilt wurde. Für neue Zusagen wird als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung der steuerfreie Höchstbetrag von bisher 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze um den Festbetrag von 1800 Euro im Jahr erhöht.
Unisex-Tarife
Für die private Altersvorsorge mit der staatlich geförderten "Riester-Rente" werden einheitliche Tarife für Männer und Frauen (Unisex-Tarife) vorgeschrieben. Zugleich wird den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen.
Zusatzversorgung
Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bleibt alles wie bisher.
Zusammengestellt von Kerstin Schwenn und Manfred Schäfers.
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.06.2004, Nr. 134 / Seite 12
Bildmaterial: AP
Obama: Starkes China wichtig für internationale Gemeinschaft
Google krempelt Buchvergleich um
GM verlegt Europazentrale nach Rüsselsheim
Ohne menschliches Antlitz: Parketthandel an der Frankfurter Börse hat ausgedient
| Name | Kurs | in % |
| DAX | 5.686,83 | +0,40% |
| TecDAX | 761,43 | −0,15% |
| MDAX | 7.311,23 | +0,19% |
| SDAX | 3.503,06 | +0,39% |
| REX | 373,92 | +0,06% |
| Eurostoxx 50 | 2.883,04 | +0,21% |
| Dow Jones | 10.270,50 | +0,72% |
| Nasdaq 100 | 1.788,61 | +0,44% |
| S&P500 | 1.093,48 | +0,57% |
| Nikkei225 | 9.770,31 | −0,35% |
| EUR/USD | 1,4902 | +0,37% |
| Rohöl Brent Crude | 76,46 $ | −0,40% |
| Gold | 1.107,50 $ | −0,65% |
| Bund Future | 121,42 € | −0,04% |