Von Florian Mercker und Gabor Mues
03. Juni 2006 Nicht nur die jüngsten Ausstellungen unter dem Titel 40jahrevideokunst.de beweisen es: Die Videokunst ist längst eine eigenständige Form, für die sich ein eigener, noch überschaubarer Markt etabliert hat. Der Begriff Videokunst bezieht sich vor allem auf das Medium Video (oder Film), nicht auf Inhalte.
Umfaßt ist eine Vielzahl von Phänomenen - von den manipulierten Fernsehern, die Nam June Paik und Wolf Vostell Anfang der Sechziger ausstellten, über die bloße Dokumentation einer Performance bis hin zu Matthew Barney, der mit seinen aufwendigen künstlerischen Filmen die Grenze zum Kinofilm überschreitet. Der Handel mit Video- und Fotokunst weist einige Parallelen auf: Da Videokunstwerke, ähnlich wie Fotografien, theoretisch endlos und digitalisiert sogar ohne Qualitätsverlust reproduzierbar sind, sind Sammler auch hier an kleingehaltenen Editionen interessiert. Deren Auflage bewegt sich üblicherweise zwischen drei und zwölf Stück. Wie entsteht also eine solche Edition, und woran erkennt man das Original?
Kopien inklusive
Im Handel haben sich dafür bislang keine allgemeinverbindlichen Usancen herausgebildet. Anders als bei Foto-Editionen ist eine Kennzeichnung auf dem Trägermedium - zum Beispiel einer DVD - jedenfalls kein Kriterium. Einige Galeristen übergeben dem Käufer einer Edition daher ein vom Künstler unterschriebenes Zertifikat, das der verkauften Kopie beiliegt und deren Echtheit belegt.
Dieses Zertifikat ist ebenso integraler Bestandteil der Arbeit wie eine Installationsanleitung und etwaige Kopien, die dem Käufer übergeben werden (üblicherweise mindestens eine Vorführ-DVD, mitunter auch eine Sicherungskopie und ein Digi-Beta). Neben einer näheren Beschreibung des Werks (Titel, Zeitpunkt der Fertigstellung, Länge und ähnliches) enthält ein solches Zertifikat die Editionsnummer - zum Beispiel 3/3+1 (+1 ist auch hier das sogenannte Künstlerexemplar) -, die sich auch auf dem Datenträger befindet, sowie die Verpflichtung des Künstlers, das Werk nicht mehr zu verändern und keine weiteren Exemplare davon herzustellen.
Work in progress
Andere Händler räumen dem Käufer einer Edition vertraglich im Namen des Künstlers ein einfaches Nutzungsrecht an der verkauften Arbeit ein: Es berechtigt den Käufer, das Werk in einer bestimmten Weise zu nutzen, es zum Beispiel öffentlich vorzuführen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Künstler, über den engen Kreis der Edition hinaus keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Dritte zu erteilen und keine Veränderungen mehr vorzunehmen.
Das aber setzt bei allen Beteiligten ein gleichgerichtetes Rechtsverständnis und die Kenntnis einschlägiger Normen des Urheberrechts voraus: Denn was geschieht, wenn ein Künstler - dennoch - Änderungen vornimmt und das Werk anschließend erneut in den Handel bringt oder ausstellt? In der Praxis ein nicht seltenes Phänomen; denn viele Künstler sehen ihre Arbeiten als works in progress, die stetiger Überarbeitung bedürfen. Ein Sammler, dessen Original nun keines mehr zu sein scheint oder zumindest an Wert eingebüßt hat, ist hiervon ebenso betroffen wie der Galerist, der das Werk verkauft hat und jetzt von den Käufern auf Rückerstattung des Kaufpreises in Anspruch genommen wird.
Geschützte Laufbilder
Aus juristischer Sicht gilt es zunächst, die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten sauber zu trennen. So kann der Sammler möglicherweise Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Galeristen geltend machen - sofern diese noch nicht verjährt sind. Darüber hinaus könnten ihm auch Ansprüche gegen den Künstler selbst zustehen, wenn dieser eine entsprechende Exklusivitätsverpflichtung abgegeben hat. Schließlich können sich Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Galeristen ergeben, die den entstandenen Imageschaden meist aber nicht ausgleichen können.
Es stellt sich dann noch die Frage, wie mit den Plagiaten zu verfahren ist, insbesondere, ob diese - bei entsprechender Auszeichnung - gleichwertig in den Handel gelangen oder im nachhinein als Originale eines veränderten Werks deklariert werden dürfen, wenn der Sammler damit einverstanden ist. Auch hier gibt es bislang keine einheitlichen Standards.
Öffentliche Sammlungen schließen beim Ankauf einer Arbeit in der Regel direkt mit dem Künstler einen umfangreichen Vertrag, der neben der Verwahrung des Masters eines Werks auch die Einräumung von Vorführungsrechten genau regelt. Letzteres ist bei öffentlichen Ausstellungen von Bedeutung; denn Videokunstarbeiten sind als Filmwerk oder zumindest als Laufbilder urheberrechtlich geschützt. Für jede Vorführung, die über einen kleinen privaten Kreis hinausgeht, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechten durch den Künstler. Ein Werk, das ausschließlich für eine private Sammlung erworben wurde, darf ohne die Einwilligung des Künstlers grundsätzlich nicht in einem Museum gezeigt werden.
Delikate Frage Filmzitat
Nutzungsrechte für Videokunstwerke werden im übrigen nur individuell vergeben; eine kollektive Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften wie die VGBildKunst findet bislang nicht statt. Das Urheberrecht spielt aber auch dann eine Rolle, wenn der Künstler in seinen Arbeiten geschütztes Bildmaterial (found footage) eines Dritten verwendet. Inwieweit das zulässig ist, ist eine delikate Frage, an deren Klärung sich schon diverse Gerichte unter dem Stichwort Filmzitat versucht haben - ohne daß eine endgültige Regel für die Praxis formuliert wurde.
Generell gilt, daß die Verwendung fremden Materials um seiner selbst willen unzulässig ist und der Urheber die Verbreitung solcher Werke untersagen kann. Wo hingegen unter Benutzung fremder Arbeiten ein selbständiges Werk mit eigener künstlerischer Aussage entsteht, handelt es sich entweder um eine freie Nutzung im Sinne des Urheberrechts, oder der Urheber kann sich auf die Zitatfreiheit berufen.
Digitalisiert für die Ewigkeit
Einen wichtigen Punkt stellt auch die Restaurierung von Videokunst dar. Denn Museen und Sammlungen sind weltweit damit konfrontiert, daß elektronische Datenträger nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Restaurative Maßnahmen sind deshalb oft unverzichtbar. Langfristig kann man Videokunst aber nur retten, indem man sie digitalisiert. Die betroffenen Sammlungen, Künstler und Händler stehen hier vor einer Reihe von Fragen, die teils ästhetischer, teils auch rechtlicher Natur sind: Hat der Sammler zum Beispiel einen Anspruch auf eine solche restaurierte Fassung und, wenn ja, zu welchem Preis? Und wer ist berechtigt (oder gar verpflichtet), eine solche zu erstellen?
Wohl weil der Markt für Videokunst noch recht jung ist, haben sich noch keine verbindlichen Usancen herausgebildet. Um auch langfristig die Attraktivität des Markts zu sichern, sind alle Akteure aufgerufen, sich über einheitliche Richtlinien zu verständigen. Diesen gilt es dann Geltung zu verschaffen.
Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München.
Text: F.A.Z., 3. Juni 2006
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| Volkswagen | −1,85% | |
| Commerzbank | −2,58% |
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09:06 09:02 09:00Ist es nicht das, was die Europäer immer gefordert hatten ?
08:49