26. Juni 2001 Die deutsche Lehrerin Fereshta Ludin darf in Baden-Württemberg nicht mit einem Kopftuch unterrichten. Das hat nach jahrelangem Streit der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim am Dienstag entschieden. Er wies damit die Berufung der Muslimin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Stuttgart zurück, das die Klage der Pädagogin im März vergangenen Jahres abgewiesen hatte.
Die baden-württembergische Kultusministerin Annette Schavan (CDU) hatte 1998 die Übernahme der aus Afghanistan stammenden Frau in den Schuldienst abgelehnt, da sie im Unterricht ein Kopftuch tragen will. Ludin unterrichtet zurzeit an einer islamischen Privatschule in Berlin.
Richter: Kopftuch ist demonstrativ religiöses Bekenntnis
Die Mannheimer Richter sind der Auffassung, das Kopftuchtragen für die Muslimin ein demonstrativ religiöses Bekenntnis sei. Sie verwiesen in ihrer Urteilsbegründung auf das so genannte Kruzifixurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG): 1995 hatte das oberste Gericht entschieden, dass die bayerische Schulordnung, nach der in allen Klassenzimmern Volksschulen ein Kruzifix oder Kreuz hängen müsse, verfassungswidrig sei. Den Schülern, so war damals die Argumentation der Richter, müsse eine zumutbare Ausweichmöglichkeit gegeben werden. Das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit reiche weiter als der Wunsch der Landesbehörden, sich zu Symbolen des christlichen Glaubens zu bekennen. Auf diese Gedankenkette beriefen sich jetzt auch die Mannheimer Richter.
Ludin: Kopftuch ist kein politisches Symbol
Die 29-Jährige Fereshta Ludin hatte sich in der mündlichen Verhandlung auf ihre Religionsfreiheit berufen. Das Kopftuch sei Teil ihrer Persönlichkeit und Teil ihrer Glaubenspraxis als Muslimin. Es sei kein Demonstrationsobjekt, sondern es solle im Islam die Reize der Frau bedecken. Ludin betonte, dass sie ihren Beruf auf Grundlage der Verfassung ausüben wolle. Das Tuch sei für sie kein politisches Symbol. Ich fühle mich missverstanden und in eine Ecke gedrängt, sagte sie.
Die Lehrerin kann nun in die nächste Instanz gehen und am Bundesverwaltungsgericht in Berlin Revision gegen das in Mannheim gesprochene Urteil einlegen. Der Anwalt der Klägerin wolle jedoch vor einer Entscheidung die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Text: @mg, mit Material von AFP und AP
Bildmaterial: dpa