01. Dezember 2005 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Donnerstag geprüft, ob ein Kasino die von Spielsüchtige verzockten Einsätze an klagende Ehefrauen zurückzahlen muß.
In zwei Fällen hatten sich die Ehemänner zwar mit sogenannten Selbstsperren gegenüber dem Kasino Dortmund-Hohensyburg ein Spielverbot erteilt. Das Kasino hatte sie aber gleichwohl an Automaten und einem kleinen Roulette-Tisch spielen lassen, weil es in diesem Bereich des so genannten Kleinen Spiels keine Personenkontrollen zur Durchsetzung von Spielersperren gibt. Einer der Männer verlor deshalb innerhalb weniger Stunden im Dezember 1997 umgerechnet mehr als 5.000 Euro, die ihm vom Kasino in 20 Einzelabhebungen per EC-Karte zum Verspielen ausgezahlt worden waren. Der Fall dieses Betroffenen beleuchtete das widersprüchliche Verhalten der Spielbank im Fall von Selbstsperren besonders deutlich.
Selbstsperre nur ein Wunsch des Spielers?
Der Mann, der nach eigenen Angaben innerhalb von zehn Jahren rund 50.000 Euro verzockte, hatte in einem lichten Moment gegenüber dem Kasino schriftlich erklärt, spielsüchtig geworden zu sein, er wolle deshalb unwiderruflich vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Das Kasino kontrollierte solche Selbstsperren zwar beim so genannten Großen Spiel am Roulette-Tisch oder beim Black Jack durch Ausweiskontrollen; nicht jedoch am Eingang zum Saal mit Automaten und einem kleinen Roulette. Dort wurde nur auf einer Tafel darauf hingewiesen, daß gesperrte Spieler keinen Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen oder auf die Auszahlung von Gewinnen hätten.
Gleichwohl behauptete der Kasino-Vertreter am Donnerstag, daß eine mit der Spielbank vereinbarte Selbstsperre nicht mehr als ein Wunsch des Spielers sei. Von ihm entbinde er sich selbst, sobald er das Kasino betrete. Zudem habe die Geldauszahlung per EC-Karte durch das Kasino nicht die Ersatzfunktion einer Personenkontrolle.
Letzer Rettungsanker
Diese Argumentation bezeichnete der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick als geistigen Salto. Wenn die Bank vom Zustandekommen eines Spielvertrags ausgehe, dürfe sie dem Spielsüchtigen Gewinne nicht verweigern. Gehe sie davon aus, daß die Sperre rechtswirksam ist, sei kein Spielvertrag zustande gekommen und der Betroffene habe womöglich Anspruch auf die Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze. Wie der BGH den laut Schlick letzten Rettungsanker der Selbstsperre von Spielsüchtigen rechtlich bewertet und welche Rolle dabei die Auszahlung von Geldern zum Verspielen per EC-Karte in Casinos spielt, wird das Gericht am 15. Dezember verkünden.
Nach Angaben des Deutschen Hauptverbands für Suchtfragen (DHS) gibt es bundesweit etwa 80.000 bis 140.000 Spielsüchtige. Laut DHS machen die 79 deutschen Spielcasinos ihren größten Gewinn nicht mehr mit Roulette oder etwa Black Jack sondern mit Glückspielautomaten. Unbemerkt von der Öffentlichkeit erwirtschaften Casinos inzwischen 70 bis 80 Prozent ihrer Erträge mit Automaten, mit schlimmen Folgen für Spielsüchtige, sagt Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht in Herford. Am Elend Spielsüchtiger verdient auch der Fiskus rund vier Milliarden Euro im Jahr. Diese Einnahmen lagen 2003 bereits um 959 Millionen Euro höher als Erträge aus der Alkoholsteuer.
Text: AFP
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