25. Februar 2003 Der Streit um Gewalt oder gar Folter bei polizeilichen Vernehmungen geht unter Experten unvermindert weiter.
Nach Auffassung des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda, dürfen Polizeibeamte keine Gewalt oder Folter anwenden, auch nicht zum Schutz eines Lebens. Auf den so genannten rechtfertigenden Notstand kann sich der Bürger berufen, nicht aber der Staat, sagte der Jurist.
Polizeibeamte, die von Vorgesetzten zu Folterhandlungen aufgefordert werden, sind nach den Worten des Staatsrechtlers Torsten Stein unbedingt verpflichtet, den Gehorsam zu verweigern. Wenn sie den Weisungen dagegen Folge leisteten, könnten sie sich hinterher nicht darauf berufen, nur einen Befehl ausgeführt zu haben, sagte Stein der Saarbrücker Zeitung. Dies sei nach der Anti-Folter-Konvention der Uno ausgeschlossen. Zudem stünde das im Widerspruch zur verbrieften Menschenwürde.
Der Heidelberger Staats- und Völkerrechtler Karl Doehring hält dagegen Ausnahmen vom allgemeinen Folterverbot für zulässig, wenn andere Menschen sonst ums Leben kämen. Über allen Verboten könne als Rechtfertigungsgrund ein übergesetzlicher Notstand stehen, sagte Doehring. Als Beispiel führte er an, jemand wisse, dass irgendwo eine Atombombe versteckt sei, die eine Millionenstadt in die Luft sprengen könnte. Dann muss es eine Grenze geben, wo die Rettung von Menschenleben durch Folter zulässig ist, betonte der ehemalige Direktor des Heidelberger Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Unerlässliche Bedingung ist für Doehring allerdings, dass nicht nur ein Verdacht besteht.
Hintergrund des Streits ist der Fall des Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner. Dieser hatte einen Untergebenen dazu bringen wollen, dem mutmaßlichen Entführer und Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler notfalls starke Schmerzen zuzufügen.
Text: ddp