BGH-Urteil

Verschärfter Jugendschutz im Internet

Es gibt viele Möglichkeiten, zuverlässige Altersschutzsysteme zu gestalten

Es gibt viele Möglichkeiten, zuverlässige Altersschutzsysteme zu gestalten

19. Oktober 2007 Was früher nur unter dem Ladentisch zu haben war, ist heute im Internet frei verfügbar. Das beschäftigt nun auch den Bundesgerichtshof, der am Freitag eine Entscheidung zum Schutz vor Pornographie getroffen hat. Wie kann man verhindern, dass Jugendliche auf verbotene Inhalte zugreifen?

Nach Ansicht der Karlsruher Richter genügt es nicht, wenn der Nutzer lediglich eine Personalausweisnummer eingeben muss, um sich Zugang zu verschaffen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass es eine „effektive Barriere“ für Minderjährige gibt. Nahe liegende Möglichkeiten, eine solche Schranke zu umgehen, müssen demnach ausgeschlossen sein.

Eine Milliarde Pornoseiten

Das derzeit führende Altersverifikationssystem für den Internetzugang ist laut der Karlsruher Entscheidung unzureichend. Weder die Eingabe einer Ausweisnummer noch die eines Namens, einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung reichten aus. Denn Jugendliche könnten sich leicht die Angaben von erwachsenen Bekannten oder Familienangehörigen beschaffen. Sie hätten auch oft ein eigenes Konto. Von einer effektiven Barriere könne daher keine Rede sein.

Wird damit der Zugang Erwachsener zu pornographischen Inhalten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt? So argumentierte der verklagte Anbieter. Schließlich gebe es zahlreiche Anbieter, die überhaupt keinen Schutz für Minderjährige böten. Derzeit seien eine Milliarde Internetseiten mit pornographischen Inhalten von Deutschland aus abrufbar. Noch vor zwei Jahren seien es erst 260 Millionen Seiten gewesen.

Doch verweist der Bundesgerichtshof auf die vielen Möglichkeiten, ein zuverlässiges Altersschutzsystem zu gestalten, etwa durch eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (etwa mit einem USB-Stick und einer PIN-Nummer).

Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung

Nicht ausgeschlossen sei auch eine Identifizierung durch biometrische Merkmale. Auch das Argument, deutsche Anbieter würden benachteiligt, weist der Bundesgerichtshof zurück. Das deutsche Recht gelte auch für die vielen ausländischen Angebote, die hierzulande abgerufen werden könnten. Zwar gebe es Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung, doch begründe das keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Geklagt hatte ein Konkurrent des Anbieters: Dieser verstoße mit seinem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie gegen das Strafrecht und handele damit wettbewerbswidrig. Der Kläger befürchtete, dass Kunden zu Angeboten seines Wettbewerbers wechseln, weil dessen Zugangshürden leichter zu überwinden sind. Schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun den Unterlassungsanspruch. (Aktenzeichen I ZR 102/05)

Text: mü, F.A.Z.
Bildmaterial: ddp

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche