Urteil

Fünf Vornamen müssen reichen

20. Februar 2004 Fünf Vornamen sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts genug. Die Richter in Karlsruhe entschieden am Freitag, die Klage einer Mutter wegen mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Frau aus Nordrhein-Westfalen wollte ihrem Sohn zwölf Vornamen geben. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 994/98). „Der Staat hat die Pflicht, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen“, hieß es.

Die Frau hatte nach der Geburt ihres Sohnes beim Standesamt erklärt, der Sohn solle Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko und Allesandro heißen. Die Reihenfolge sollte dabei die Vorrangigkeit dokumentieren. Das Landgericht wies das Standesamt an, die Vornamen auf die ersten vier zu begrenzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten für ein Kind aber erheblich belästigenden Charakter, denn es müsse sich die Reihenfolge der ungewöhnlichen Namen und deren Schreibweise merken und würde immer wieder auffallen.

Auf die Beschwerde der Mutter erhöhte das Oberlandesgericht die Zahl der Vornamen auf fünf, so daß die Namenskette bei Ernesto endete. Die Mutter erhob Verfassungsbeschwerde. Eine Kammer nahm diese mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Das Namensrecht der Eltern finde dort eine Grenze, wo es das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Mit seiner Entscheidung habe das Oberlandesgericht Düsseldorf seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Allerdings, so räumen die Bundesverfassungsrichter ein, hätte man auch zu einer anderen Zahl als fünf kommen können.

Text: AP, dpa

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