06. März 2007 Prominente dürfen abgelichtet werden, wenn der Begleittext ein Thema von allgemeinem Interesse behandelt. Auf diese Formel läßt sich das neue Caroline-Urteil bringen, das der Bundesgerichtshof am Dienstag verkündet hat. Es ist nicht die erste Entscheidung nach der grundlegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verhältnis von Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit, aber die erste zur Bildberichterstattung. Und wieder geht es um Caroline. Die beklagten Verlage hatten verschiedene Artikel über Caroline und ihren Ehemann Ernst August von Hannover veröffentlicht, die das Paar im Urlaub zeigten, etwa auf der Straße oder im Sessellift.
Das Hamburger Landgericht hatte den Klagen gegen die Veröffentlichung stattgegeben, und zwar mit Bezug auf das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juni 2004. Das Oberlandesgericht sah das anders. Es berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Der Schutz der Privatsphäre müsse hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, also der Pressefreiheit zurücktreten.
Stets eine Interessenabwägung
Der Bundesgerichtshof hob nun hervor, dass die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf habe, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Die Presse müsse allerdings die geschützte Privatsphäre desjenigen beachten, über den sie berichten will, so dass es stets einer Interessenabwägung bedürfe. Hierbei berücksichtigte der BGH das Straßburger Urteil, wie es im Prinzip auch das Bundesverfassungsgericht verlangt.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann deshalb nach Ansicht des BGH auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte (das ist ein Begriff des Bundesverfassungsgerichts) der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der Schutz der Persönlichkeit des Betreffenden wiege umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit sei. Das müsse im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten. Deshalb spiele es eine Rolle, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließe es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betreffenden von Bedeutung sein kann. In jedem Fall müsse bei der Beurteilung des Informationswerts nicht nur die Bild-, sondern auch die dazugehörige Wortberichterstattung berücksichtigt werden.
Objektiver Informationswert
Das führt in diesem Fall dazu, dass nur die Fotos zulässig sind, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten dürfe. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels komme es nicht an. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft.
Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Das gilt für die Berichterstattung über den Urlaub des Paars in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der Eheleute.
Befriedigung der Neugier reicht nicht aus
Schon die Straßburger Richter hatten die Meinungsfreiheit zurücktreten lassen, sofern die Veröffentlichung von Fotos oder Artikeln nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben von bekannten Personen befriedigen will und nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Verhältnis zum Menschenrechtsgerichtshof die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes betont, aber auch hervorgehoben, dass Deutschland nicht auf das letzte Wort als Ausdruck seiner staatlichen Souiveränität verzichte.
Text: F.A.Z., 07.03.2007, Nr. 56 / Seite 9
Bildmaterial: dpa