06. März 2007 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall von Prinzessin Caroline von Hannover den Schutz Prominenter vor Pressefotos aus ihrem Privatleben gestärkt. In einem Grundsatzurteil gab das Karlsruher Gericht am Dienstag der gebürtigen monegassischen Prinzessin und ihrem Ehemann Ernst August von Hannover teilweise Recht. Fotos von Persönlichkeiten mit hohem Bekanntheitsgrad dürfen danach künftig nur unter deutlich strengeren Voraussetzungen veröffentlicht werden, wenn sie nur der Befriedigung der Neugier des Publikums dienen.
Damit setzte der BGH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2004 um. Dieser hatte einen wirksameren Schutz für Prominente in Deutschland gefordert (Az: VI ZR 13/06, 14/06 und 50/06 bis 53/06 vom 6. März 2007).
Informationswert ist entscheidend
Nach der Entscheidung des VI. Zivilsenats genießen künftig absolute Personen der Zeitgeschichte, zu denen auch Prinzessin Caroline zählt und über die bisher grundsätzlich auch ohne einen konkreten Anlass berichtet werden durfte - einen stärkeren Schutz als bisher. Zwar müsse in jedem Einzelfall zwischen der Freiheit der Presse und der geschützten Privatsphäre des Betroffenen abgewogen werden, sagte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller bei der Urteilsverkündung. Dabei spiele allerdings künftig der Inhalt der begleitenden Berichterstattung eine stärkere Rolle als bisher: Je geringer ihr Informationswert, desto stärker falle der Schutz des Persönlichkeitsrechts aus.
Damit durften im konkreten Fall Fotos der Kläger aus dem Skiurlaub in St. Moritz, bei einer Geburtstagsfeier oder im Zusammenhang mit der Vermietung einer Villa in Kenia nicht abgedruckt werden. Zulässig waren dagegen Bilder vom Skiurlaub, die im Zusammenhang mit der schweren Krankheit des damals regierenden Fürsten Rainier von Monaco standen. Im begleitenden Text war darauf hingewiesen worden, dass dessen Tochter Stephanie beim Vater ausharre, während Caroline im Urlaub sei. Die Erkrankung sei ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten dürfe, befand der BGH. Dazu gehöre auch das Verhalten von Familienmitgliedern während dieser Krankheit.
Medien bleibt ein weiter Spielraum
Der BGH bekräftigte aber zugleich, dass die Presse auch künftig in ihrer Berichterstattung frei sei und nach publizistischen Kriterien auswählen dürfe, worüber und wie sie berichte. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, sagte Müller. Es sei nicht zulässig, die Pressefreiheit von der Qualität des jeweiligen Mediums abhängig zu machen.
In der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handle, müsse den Medien ein weiter Spielraum gewährt werden. Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Privatsphäre spiele auch die Prominenz des Betroffenen nach wie vor eine Rolle.
Text: FAZ.NET mit Material von dpa
Bildmaterial: dpa