09. Januar 2007 Das Bankgeheimnis begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den deutschen Geldinstituten und ihren Kunden. Demnach sind die Banken gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Kontostände, Vermögenswerte und Geschäfte ihrer Kunden verpflichtet. Derartige Zusicherungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine gesetzliche Grundlage unter der Überschrift Schutz von Bankkunden ist Paragraf 30a der Abgabenordnung.
Allerdings gibt es mehrere Einschränkungen des Bankgeheimnisses, die Behörden grundsätzlich den Zugriff auf Daten von etwa 500 Millionen Konten und Depots erleichtern. So können sich in Strafprozessen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Mitarbeiter der Geldhäuser nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. In diesen Fällen tritt das Bankgeheimnis hinter die Interessen des Staates an der Aufklärung möglicher strafbarer Handlungen zurück.
Bei Ermittlungen wegen Geldwäsche gilt das Bankgeheimnis ebenfalls nicht. Auch bei der Übermittlung von Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), die die Kreditinstitute vor finanziell unzuverlässigen Kunden warnt, werden Daten der Kunden weiter gegeben.
Seit dem 1. April 2005 können Fahnder auf Basis des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit Konten vermeintlicher Steuersünder einsehen. Dem Bankkunden muss jedoch im Nachhinein die Überprüfung seiner Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Anschrift - mitgeteilt werden. Im Zuge der Terrorbekämpfung sind die Banken seit 1. April 2003 verpflichtet, die Stammdaten der Kunden für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) zur Verfügung zu halten.
Text: dpa