10.01.2012 · Die Strukturen in der kriminellen Unterwelt sind oft verblüffend ähnlich wie jene in der legalen Wirtschaft. Das zeigt anschaulich ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs.
Von Joachim JahnDer Bundesgerichtshof musste klären, wann Mitglieder einer Diebesbande - außer wegen Diebstahl oder Hehlerei und wegen Geldwäsche - auch wegen Tätigkeit für eine kriminelle Vereinigung verurteilt werden können. In Betracht kommt zudem ein spezieller Tatbestand namens “gewerbsmäßige Bandenhehlerei“. Zusätzlich steht die Justiz vor dem Problem, dass unterschiedliche Vorschriften gelten, je nachdem ob die Täter nur in Deutschland oder auch im Ausland aktiv sind - und ob es sich um EU-Länder oder Drittstaaten handelt.
Der Fall betraf eine europaweit agierende Gruppe aus Georgien. Sie organisierte Ladendiebstähle und verkaufte die Beute an Hehler - vor allem Zigaretten, Drogerieartikel, Designerkleidung und elektronische Geräte. Das Landgericht München I stellte in erster Instanz fest, dass in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur entstanden sei, die nach ihrer eigenen Ideologie lebe - den “Diebesregeln“. Auf oberster Stufe stehe jeweils ein “Dieb im Gesetz“, der diese Stellung mittels „Krönung“ durch alle “Diebe im Gesetz“ in Moskau erhalte. Diesem wird dem Urteil zufolge sodann ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem sich kein anderer “Dieb im Gesetz“ ansiedeln darf.
Organisatorische Aufgaben übernähmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen "Statthalter", "Kassenhalter" und andere "Nahestehende". Diese leiteten die untergeordneten Mitglieder an und kassierten Beiträge für die Gemeinschaftskasse. Die Willensbildung unterliege verbindlichen Regeln; die Verhaltensregeln geböten eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen. Jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden sei untersagt: “Verstöße werden abgestuft sanktioniert.“ Der deutsche Teil der Vereinigung agierte autonom, wie das Landgericht feststellte. Er überwies aber regelmäßig Geld an Chefs in Spanien und Georgien, die auch bei Konflikten die oberste Instanz waren.
Die Karlsruher Bundesrichter stellten nun klar: Als kriminelle Vereinigung sind Straftäter zu bestrafen, wenn es in ihrer Gruppe anerkannte Entscheidungsstrukturen gibt. “Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein.“ Hier sei die Organisation im Kern allein auf die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten ausgerichtet gewesen. Diese planmäßige Vorgehensweise kann demnach auch dann eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, wenn die Erlöse aus den einzelnen Straftaten jeweils nicht besonders hoch sind.
Schwerer zu bestimmen ist, in welchen Ländern sich die Vereinigung als solche strafbar macht. Die obersten Strafrichter legten fest: Maßgeblich sind der "Schwerpunkt der Organisationsstruktur" - etwa die Lage von Ausbildungsstätten oder die Aufbewahrung von Tatwerkzeugen - und das “eigentliche Aktionsfeld“. Nicht entscheidend sind hingegen die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder deren bloßer Wohnsitz (Az.: 3 StR 231/11).
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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