23.03.2010 · Wenn Kartellabsprachen auffliegen, müssen die beteiligten Unternehmen nicht nur hohe Geldbußen fürchten. Vielmehr stehen dann auch die Verträge mit ihren Kunden auf dem Prüfstand, weil die geprellten Partner die Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Das lässt sich oft einfacher durchsetzen als Schadensersatzansprüche. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum "Aufzugkartell" hat in dieser Frage für mehr Klarheit gesorgt. Von Michael Weigel
FRANKFURT, 23. März. Otis, Kone, Schindler, Thyssen Krupp und andere Hersteller von Aufzügen und Rolltreppen waren seit Mitte der neunziger Jahre an einem illegalen Kartell beteiligt, das über rund zehn Jahre aktiv war. Im Februar 2007 verhängte die Europäische Kommission gegen die Aufzugshersteller Geldbußen in Höhe von insgesamt 992 Millionen Euro. Dabei gehörte ausnahmsweise auch die Wettbewerbsbehörde selbst zu den Geschädigten: Sie hat inzwischen Schadensersatzklage erhoben, weil auch sie Aufzüge zu überhöhten Preisen von Kartellbeteiligten erworben hatte.
Die Kartellabsprachen haben zwischenzeitlich auch in einem Zivilrechtsstreit in Deutschland Bedeutung erlangt. In einem Prozess mit der Firma Otis hat die Firma Edelhof einen Vertrag über die Lieferung von Aufzügen wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil Otis die Auswirkungen des Kartells nicht offengelegt hatte. Diese Anfechtung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im vergangenen Jahr jedoch für unwirksam (Az.: I-22 U 135/08). Nach seiner Auffassung kann der Vertrag eines Abnehmers mit einem Kartellanten nicht schon deshalb angefochten werden, weil dieser seinem Vertragspartner verschwiegen hatte, dass das Preisniveau durch jahrzehntelange Absprachen verfälscht war. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun durch Beschluss aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen (Az.: VII ZR 50/09).
Die Begründung des Düsseldorfer Oberlandesgerichts, ein Verstoß gegen Kartellbestimmungen führe regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Verträge mit den Kartellbeteiligten, ließ der BGH nicht gelten. So ist es eine Sache, ob ein Vertrag zwischen einem Marktteilnehmer und einem Unternehmenskartell wegen Verstoß gegen das Kartellverbot gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig ist. Hierdurch würde allen Verträgen, die Kartellmitglieder mit ihren Abnehmern geschlossen haben, nachträglich die Grundlage entzogen. Eine ganz andere Sache ist es hingegen, ob dem Vertragspartner des Kartellteilnehmers die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag anzufechten, weil er über einen wesentlichen Umstand getäuscht wurde. Die Entscheidung, ob der Vertrag mit dem Kartellanten bestehenbleibt oder nicht, liegt hier beim Abnehmer.
Der BGH lässt in seinem Beschluss die Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Anfechtungsgrund vorliegt, zwar offen, weil das Oberlandesgericht zu dem relevanten Sachverhalt keinerlei Feststellungen getroffen hat. Allein dem Umstand, dass der BGH den Rechtsstreit zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverweist, ist jedoch zu entnehmen, dass er eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus diesem Grund prinzipiell für möglich hält. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Danach ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Seite auch ungefragt über Umstände aufzuklären, die für deren Entscheidung über den in Aussicht genommenen Vertrag erkennbar von grundlegender Bedeutung sind. Es ist schwer von der Hand zu weisen, dass dies der Fall ist, wenn das Preisniveau durch langjährige Absprachen weit überhöht war. Für die Frage, ob es sich hierbei um eine für den Kartellbeschädigten entscheidungsrelevante Information handelt, kann auch keine Rolle spielen, um wie viel Prozent genau der im Einzelfall vereinbarte Preis oder das Preisniveau insgesamt verfälscht wurde. Die EU-Kommission hat rechtskräftig festgestellt, dass der Markt durch die langjährigen wettbewerbswidrigen Absprachen in erheblichem Maße beeinflusst wurde. Dies muss ausreichen, um eine Anfechtung zu rechtfertigen. Für die Entscheidung des Abnehmers über den Vertragsschluss oder sein Einverständnis mit dem ausgehandelten Preis ist es offensichtlich von grundlegender Bedeutung, dass das allgemeine Preisniveau infolge des Kartells überhöht war. Wenn der Geschädigte davon gewusst hätte, hätte er die Aufzüge nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dieser Frage äußert.
Dass Verträge mit Unternehmenskartellen angefochten werden können, ist für die Geschädigten von großer praktischer Bedeutung. In der Vergangenheit sind Schadensersatzansprüche gegen Kartelle häufig daran gescheitert, dass es ihren Abnehmern nicht gelungen ist, den hierdurch verursachten Schaden hinreichend darzulegen. Zumindest sind hierfür umfangreiche und teure Sachverständigengutachten über die konkreten Auswirkungen des Kartells gefordert. Diese sind bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht erforderlich, wenn feststeht, dass kartellrechtswidrige Absprachen stattgefunden haben. Der Geschädigte hat infolge der Anfechtung das Recht, die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu verlangen. Das ist für ihn insbesondere dann von Vorteil, wenn die Parteien den Vertrag noch nicht vollzogen haben oder aus sonstigen Gründen die Leistung des Kartellbeteiligten ohne weiteres zurückgewährt werden kann. Sind die Verträge jedoch vollzogen und können die gelieferten Produkte nicht mehr zurückerstattet werden, weil sie etwa - wie bei den Aufzügen - verbaut sind, muss der Kartellgeschädigte im Gegenzug für die Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises zwar Wertersatz für das leisten, was er vom Kartellanten erhalten hat. Anders hingegen als beim Schadensersatzanspruch liegt Darlegungs- und Beweislast dafür, wie hoch der tatsächliche Wert einer erbrachten Leistung war, bei jenen, die den Wettbewerb unterlaufen haben.
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen dies bei der Vielzahl der in letzter Zeit von den Behörden aufgedeckten Kartellen haben wird, ist noch nicht abzusehen. Eine gewisse Begrenzung ergibt sich schon daraus, dass die Frist, in der die Anfechtung erklärt werden kann, nur ein Jahr beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene von der Täuschung erfahren hat. Dass dieser Zeitpunkt nicht zwangsläufig mit dem identisch ist, zu dem ein Kartell beispielsweise durch Presseartikel einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird, hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Beschluss allerdings auch klargestellt.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Kaye Scholer. Er vertritt die Firma Edelhof als Kartellgeschädigte gegen die kartellbeteiligte Otis GmbH.
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