22.08.2007 · Gesetzentwurf der Kommission sieht eigentumsrechtliche Entflechtung für alle Netze vor
F.A.Z. FRANKFURT, 22. August. Die Europäische Kommission ist mit der bisherigen Wettbewerbsbelebung an den Strom- und Gasmärkten unzufrieden. Deshalb will sie in der dritten Liberalisierungsphase eine schärfere Gangart in der Regulierung einschlagen. Das neue Gesetzpaket, das voraussichtlich am 19. September von der Kommission verabschiedet und umgehend dem Ministerrat und dem Europaparlament vorgelegt werden soll, setzt nach Informationen dieser Zeitung klar auf eine eigentumsrechtliche Abspaltung der Netze in den Versorgungskonzernen, das sogenannte Ownership Unbundling.
Dabei werden, für Beobachter überraschend, die Ferngasleitungen genauso behandelt wie die Höchst- und Hochspannungsleitungen für Strom, die sogenannten TSO. Auch soll das verschärfte Regelwerk für private wie öffentliche Unternehmen gelten. Die nationalen Regulierer sollen mehr Kompetenzen erhalten. Die Kommission will eine europäische Agentur einrichten, die die Zusammenarbeit der nationalen Regulatoren fördern und die Arbeit der europäischen Verbände für die Strom- und Gasnetze koordinieren soll.
Das von Staaten mit großen integrierten Versorgungskonzernen wie Deutschland und Frankreich vorgeschlagene Modell grenzüberschreitender regionaler Netzbetreiber wird von der Kommission nicht als Alternative anerkannt. Die Behörde sieht das Modell nur als Möglichkeit, die Effekte des Kommissionmodells zu verstärken, zum Beispiel beim Engpassmanagement. Nach ihren Vorstellungen soll in allen Mitgliedstaaten entweder eine völlige eigentumsrechtliche Trennung zwischen Stromproduzenten und Gashändlern einerseits und den Übertragungsnetzen andererseits vollzogen werden oder wahlweise alle Funktionen des Netzbetriebes einem unabhängigen Systembetreiber, dem ISO, übertragen werden.
Im ersten Fall, dem des Ownership Unbundling, sieht der Gesetzentwurf auch die Möglichkeit eines Aktiensplits vor. Das heißt, Konzerne wie Eon oder RWE würden an ihre Aktionäre Anteilsscheine der neuen Netzgesellschaft ausgeben. Im zweiten Fall des ISO, bei dem das Übertragungsnetz Eigentum der Versorgungsunternehmen bleibt, werden umfassende Bedingungen für Regulierung und Aufsicht vorgegeben. Ein ISO soll nur als Ausnahmeregelung auf Vorschlag eines Mitgliedstaats und nur nach Zustimmung der Kommission benannt werden.
Künftig dürfen dem Entwurf zufolge weder Energieproduzenten und Energiehändler aus der EU noch die aus Drittstaaten Netze erwerben. Beobachter sehen in dieser Passage einen Ansatz, um die Versorgungswirtschaft in der EU vor großen internationalen Energiekonzernen zu schützen. Zur Verabschiedung des Gesetzespakets ist die Zustimmung des Ministerrats erforderlich, die nach Widersprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten bisher noch nicht erkennbar ist.