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Schadensersatz Ex-Manager geraten künftig häufiger in die Haftungsfalle

25.10.2011 ·  Viele Manager fühlen sich unterschwellig von der Justiz bedroht. Denn unermüdlich sind Staatsanwälte, Schadensersatzkläger und Aufsichtsbehörden - tatsächlichen oder vermeintlichen - Rechtsverstößen auf der Spur. Die Verdoppelung der Verjährungsfrist für die Haftung von Vorständen hat die Rechtsrisiken verschärft.

Von Joachim Jahn
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Früher hingen in den Vorstandsbüros Gemälde alter Meister an der Wand - heute stehen dort Regale mit Ratgeber-Büchern zur Managerhaftung. Mit dieser Beobachtung hat der Mainzer Rechtswissenschaftler Uwe H. Schneider jetzt die strenger gewordene Rechtslage verdeutlicht. "Die Aussage namhafter Juristen, das System der Organhaftung habe auf breiter Front versagt, ist vorschnell", sagte Schneider auf einer Tagung des Verlags C. H. Beck in München zur Rechtstreue in Unternehmen (Compliance).

"Es stimmt zwar: Nichts ist für einen Rechtsberater so gut wie ein Klient, der Angst hat", räumte der Hochschullehrer mit Blick auf eine gewisse Panikmache von Anwälten, Buchverlagen und Seminaranbietern ein. Doch von vielen Fällen, in denen Aufsichtsräte Vorstände für Fehler und Pflichtverletzungen in Anspruch nähmen, bekomme die Öffentlichkeit gar nichts mit. So einigten sich Unternehmen oft mit Ex-Managern auf einen Kompromiss: Der Aufsichtsrat verzichtet auf eine Zivilklage auf Schadensersatz - der frühere Vorstand hingegen auf seine Versorgungsansprüche. Nicht selten, sagt Schneider, landen solche Streitigkeiten diskret vor privaten Schiedsgerichten.

Institutionelle Anleger drohten mittlerweile häufig mit Klagen, gab der Forscher zu bedenken. Zusätzliche Haftungsrisiken beruhen auf einer Verlängerung der Verjährungsfrist: Als Folge der Bankenkrise hat die schwarz-gelbe Bundesregierung für Aktiengesellschaften sowie für Kreditinstitute gleich welcher Rechtsform diesen Zeitraum auf zehn Jahre verdoppelt. "Dies könnte manches ändern", glaubt Schneider: "Denn damit wächst die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vorstand vor Ablauf dieser Frist aus dem Amt geschieden ist. Dann aber kommen persönliche Freundschaften weniger zum Tragen, die Aufsichtsräte sonst beim Einreichen von Klagen zögern lassen."

Der Zeitablauf schafft aber noch weitere Probleme. Denn ein Ex-Vorstand muss in einem solchen Fall beweisen, dass er alles richtig gemacht hat - und nicht umgekehrt das Unternehmen, dass er seine Pflichten verletzt hat. Als Damoklesschwert bezeichnet der Juraprofessor diese Beweislastumkehr. Zumal die Betroffenen dann nicht mehr im Besitz der E-Mails und Akten seien, mit deren Hilfe sie sich vielleicht entlasten könnten. Immerhin hätten sie einen Anspruch auf Einblick in diese Unterlagen. Und noch eine weitere Falle hat Schneider ausgemacht: die Berufshaftpflichtversicherungen für Manager. Die Gültigkeit dieser D&O-Policen (Directors and Officers) bezieht sich meist nicht auf den Zeitraum, in dem der Schaden angerichtet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem eine Forderung geltend gemacht wird. Zwar gebe es Nachmeldefristen. Doch oft seien diese noch nicht an die verlängerten Verjährungsfristen angepasst.

Mit einer weitverbreiteten Legende räumte auf derselben Veranstaltung Wulf Goette, früher Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, auf. Ein Grundsatzurteil, das sein ehemaliger Senat im Jahr 1997 im Fall "Arag/Garmenbeck" gefällt hat, verpflichtet Aufsichtsräte zwar, im Interesse ihres Unternehmens zu prüfen, ob ein Vorstandsmitglied durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden angerichtet hat. Doch habe es sich dabei um einen untypischen Fall einer Familiengesellschaft gehandelt, unterstrich Goette, der jetzt Berater in der Kanzlei Gleiss Lutz ist.

In einer zweiten Stufe gelte dann aber eher das Gegenteil: In dem Richterspruch wird eine Vielzahl von Gründen aufgezählt, wie Goette deutlich machte, aus denen es durchaus im Interesse des jeweiligen Unternehmens liegen könne, auf einen Gerichtsprozess zu verzichten. Dies gelte etwa, sagte Goette, wenn man damit einem Anlegeranwalt auf dem Silbertablett Beweismaterial für eine Milliardenklage liefere - oder einer Kartellbehörde für einen saftigen Bußgeldbescheid. "Alle großen Kanzleien haben inzwischen Mustergutachten in der Schublade liegen für Aufsichtsräte, die Ansprüche gegen einen Manager gerade nicht durchsetzen wollen", ergänzte Schneider, der selbst Berater in der Frankfurter Sozietät Schmitz & Partner ist.

Dass aber auch das Arbeitsrecht etliche Fallstricke bereithält, schilderte Ulrich Tödtmann aus der Bonner Anwaltskanzlei Eimer Heuschmid Mehle. Einen vorbildlichen Verhaltenskodex hat nach seiner Ansicht der Chemiekonzern BASF für seine Belegschaft aufgestellt. Dies war eine Reaktion auf eine Geldbuße von knapp 300 Millionen Euro für die Teilnahme an einem Vitaminkartell. "Die Mitarbeiter haben das alle verstanden - bis zum letzten Säckeabfüller." Bei den Strafverfolgungsbehörden sei es in Mode gekommen, sagte Tödtmann, den kompletten Ertrag aus rechtswidrigen Geschäften abzuschöpfen - ohne Abzug jeglicher Aufwendungen. Klippen hielten derzeit vor allem das Datenschutzrecht sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bereit. Verstöße dagegen würden schnell "an die große Glocke" gehängt.

Verstöße gegen das Kartellrecht würden oft als Kavaliersdelikt betrachtet, warnte Matthias Karl aus der Kanzlei Gleiss Lutz. In Vertriebsmannschaften hat er ganze "Ausredekartelle" voller Lügen ausgemacht. Vorbei seien zwar die klassischen Preisabsprachen, bei denen sich Vorstände zu "Godfather-Meetings" in mondänen Hotels träfen und Sherpas dann quartalsweise bei "Durchreisetreffen" an Flughäfen deren Einhaltung überprüften. Heute dominieren nach Karls Angaben "Tarnungskartelle". Durch Schreiben mit Preisankündigungen und Interviews in Branchenblättern, durch vorgebliche Qualitätssicherungszirkel, den Austausch von Statistiken und gemeinsame Verbandsinitiativen angeblich zur Abwehr von Gesetzesänderungen werde ein wirksamer Wettbewerb unterbunden.

Eine Neigung des Staates, Ermittlungen "outzusourcen", beklagte der Münchner Strafverteidiger Christoph Knauer. "Mittlerweile kommt es geradezu zu Public Private Partnerships zwischen Staatsanwälten und internen Ermittlern", sagte der Partner der Kanzlei Ufer Knauer mit Blick auf Fälle wie Siemens, MAN und Ferrostaal. Der Aufwand für Anwaltshonorare übersteige den eigentlichen Schaden durch die Straftaten mitunter um ein Vielfaches. Manche Kanzleien neigten dazu, "den ganzen Friedhof umzugraben". Denn in solchen Fällen könnten Anwälte oft den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Und dann sei es für sie lohnender, einmal ein stattliches Honorar zu kassieren, als einen Dauerkunden zu gewinnen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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