03.02.2010 · Mü. FRANKFURT, 3. Februar. Bundesfinanzminister Schäuble hat deutschen Steuersündern zur Selbstanzeige geraten. Mit Blick auf den geplanten Kauf einer CD mit Schweizer Bankdaten von deutschen Steuerhinterziehern sagte der CDU-Politiker ...
Mü. FRANKFURT, 3. Februar. Bundesfinanzminister Schäuble hat deutschen Steuersündern zur Selbstanzeige geraten. Mit Blick auf den geplanten Kauf einer CD mit Schweizer Bankdaten von deutschen Steuerhinterziehern sagte der CDU-Politiker der Zeitung "Augsburger Allgemeine": "Ich kann nur jedem, der meint, dass er in der Vergangenheit Steuern hinterzogen haben könnte, den Rat geben, das Angebot in unserer Abgabenordnung zur Selbstanzeige zu nutzen." Schäuble verteidigte den Kauf der Daten. In den fast 200 Verfahren nach der Liechtenstein-Affäre habe kein einziges Gericht die gekauften Kontodaten als Beweismittel verworfen. Ähnliche Geschäfte gehörten in anderen Bereichen zum Alltag der Strafverfolgungsbehörden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in vielen Fällen ein derartiges Vorgehen gebilligt. "Es gilt immer das Gebot der Güterabwägung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." Der Kauf der Daten obliege nun dem zuständigen Bundesland.
Das Schweizer Bundesgericht hat am 2. Oktober 2007 in einem Steuerverfahren im Liechtenstein-Komplex entschieden, dass Daten, die der Mitarbeiter eines liechtensteinischen Treuhänders den deutschen Steuerbehörden zukommen ließ, vor Gericht verwertbar seien. Von dort waren die Informationen an die Schweizer Steuerbehörden gelangt. Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass die kantonale Behörde sich die Informationen "auch direkt beim Treuhänder" hätte beschaffen können. Dass die Daten von einem liechtensteinischen Treuhänder stammten, ändere daran nichts. "Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen."
Es sei umstritten, ob die von der kantonalen Steuerverwaltung erlangten Informationen, die aus einer angeblich strafbaren Handlung einer Drittperson stammen (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), im sogenannten Nachsteuerverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Doch seien Treuhänder, Vermögensverwalter und andere beauftragte (natürliche und juristische) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, verpflichtet, gegenüber dem Steuerpflichtigen Bescheinigungen über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse auszustellen. Die Veranlagungsbehörde könne diese Bescheinigungen bei diesen Personen direkt einfordern, wenn der Steuerpflichtige sie nicht einreicht.
Vorbehalten bleibe das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis - zu den dem Berufsgeheimnis unterstellten Personen gehören etwa Rechtsanwälte, Notare, Ärzte und Revisoren. Keine Einschränkung hinsichtlich der Auskunftspflicht bestehe deshalb für Vermögensverwalter und Treuhänder. Das Gesetz spreche vom Berufsgeheimnis, das den Klienten, Mandanten, Patienten schützt. Demgegenüber falle das Geschäftsgeheimnis nicht unter die Geheimnispflicht, die von der Steuerbehörde zu respektieren sei, weil es einzig den Geschäftsherrn schütze.