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Leserbrief Die Frage des Verbots der NPD

12.02.2009 ·  Dem Artikel von Hans Peter Bull "Warum die NPD nicht verboten werden kann" (F.A.Z. vom 27. Januar) ist die Behauptung vorangestellt, dass das Instrument des Parteiverbots mit der Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht unbrauchbar geworden sei.

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Dem Artikel von Hans Peter Bull "Warum die NPD nicht verboten werden kann" (F.A.Z. vom 27. Januar) ist die Behauptung vorangestellt, dass das Instrument des Parteiverbots mit der Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht unbrauchbar geworden sei. Das ist reichlich weit hergeholt. Die Verfahrenseinstellung beruht auf einer Vorschrift des einfachen Gesetzesrechts, nämlich des Paragraphen 15 Absatz 4 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Danach bedürfen alle der in einem Verbotsverfahren gegenüber der betroffenen Partei ergehenden "nachteiligen Entscheidungen" einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, de facto also von drei Vierteln der Mitglieder des Senats. Was unter dem Begriff "nachteilige Entscheidungen" zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Für diese Auslegung gilt das Quorum nicht; vielmehr entscheidet - wie auch sonst bei Auslegungsfragen - die einfache Mehrheit.

Im Senat herrschte Einigkeit, dass die Ablehnung des Antrags der NPD auf Einstellung wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses als eine für diese Partei "nachteilige Entscheidung" anzusehen sei. Differenzen gab es erst bei der Frage, wann ein Verfahrenshindernis als nicht behebbar angesehen werden müsse. Die Senatsmehrheit betrachtete diese Erfordernis als erfüllt, wenn feststehe, dass ein rechtsstaatlich schwerwiegender Verfahrensmangel vorliege, der auf andere Weise (also ohne Verfahrenseinstellung) nicht ausgleichbar sei; sie verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Senatsminderheit erklärte dagegen, die festgestellten Verfahrensmängel (rechtsstaatlich defizitäre Aufbereitung und Präsentation des Tatsachenmaterials durch die Bundesregierung und Infiltration der NPD durch V-Männer auf Vorstandsebene auch nach Einreichung des Verbotsantrags) wögen insgesamt schwer und seien nicht behebbar.

Damit gab die Senatsminderheit dem Begriff "nicht behebbar" eine andere Bedeutung als die Senatsmehrheit. Der Minderheit genügte nicht, dass die in Rede stehenden Verstöße keine Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben dürften, was ja nichts anderes heißt, als dass sie in rechtsstaatlich hinnehmbarer Weise ausgeglichen werden könnten. Sie verlangte darüber hinaus, dass die Verstöße rückwirkend kompensiert, also gewissermaßen ungeschehen gemacht werden müssten.

Man kann nicht annehmen, dass die Senatsminderheit mit dieser krausen, an die Quadratur des Kreises erinnernden Formulierung logischen Unsinn produzieren wollte, nämlich die Annahme von ausgleichbaren Verfahrensmängeln, die gleichwohl nicht ausgeglichen werden können. Sie wollte vielmehr verschleiern, dass sie - in Abweichung von der insoweit durch die Senatsmehrheit verbindlich vorgegebenen Auslegung des Begriffs "nicht behebbar" - in der Sache von der Existenz rechtsstaatlich schwerwiegender Verfahrensmängel ausging, die ohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens führen, also unabhängig davon, ob die Möglichkeit anderweitigen Ausgleichs (etwa durch eigene Aufklärung, durch die Anhörung repräsentativer Vertreter der NPD und durch Zurückweisung oder Nichtberücksichtigung des von der Bundesregierung vorgelegten, aber einschlägig infizierten Beweismaterials) bestanden hätte oder nicht. Damit hätte das Verfahren eigentlich fortgesetzt werden müssen, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Quorumsregelung nicht vorlagen.

Unabhängig davon zeigt der Ausgang des Verfahrens, dass für eine Minderheit die Versuchung groß ist, die ohnehin nicht immer leicht zu ziehende Grenze zwischen Auslegung und Anwendung der Quorumsvorschrift in Richtung der Anwendung zu verschieben, weil damit ein größerer Einfluss auf das Verfahrensergebnis verbunden ist. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit könnte freilich der Gesetzgeber ohne große Schwierigkeiten beseitigen. Der Bereich des Quorums könnte jedoch - wie dies im Strafprozess der Fall ist - allein auf die Sachentscheidung beschränkt werden. Allerdings muss man auch hier befürchten, dass der Gesetzgeber dazu weder den Willen noch die Energie aufbringen wird.

Es bleibt die gesetzliche Klarstellung im Sinne der von der Senatsmehrheit vertretenen Auslegung des Paragraphen 15 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG durch die Anfügung eines Satzes 2, der etwa wie folgt lauten könnte: "Anträgen auf Einstellung des Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein rechtstaatlich schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt und feststeht, dass sich dessen Auswirkungen auf das weitere Verfahren oder das Verfahrensergebnis nicht auf andere Weise durch eine hinreichend rechtsstaatlich geordnete Fortsetzung des Verfahrens ausgleichen lassen." Für eine klarstellende Regelung dieser oder ähnlicher Art müsste die Kraft des Gesetzgebers eigentlich noch reichen.

DR. EVERHARDT FRANSSEN, BERLIN

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