03.11.2009 · Sich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ein christliches Kreuz in staatlichen Schulen verletze die Religionsfreiheit der Kinder und die Erziehungsfreiheit der Eltern, zu empören, ist vorderhand zwecklos.
Sich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ein christliches Kreuz in staatlichen Schulen verletze die Religionsfreiheit der Kinder und die Erziehungsfreiheit der Eltern, zu empören, ist vorderhand zwecklos. Sinnvoll aber ist es, Folgen und Folgerungen zu bedenken. Ein Wandkreuz ist ein Symbol, das in seiner Agitationskraft weit hinter einem missionierenden oder demonstrierenden, strafenden oder Noten gebenden Lehrer zurücksteht. Deshalb ginge eine Gleichsetzung zwischen Kopftuchträgerinnen und Kreuzen fehl. Dass der Staat die Anhänger einer Religion nicht bevorzugen und die anderer nicht benachteiligen darf, steht außer Frage. Aber darf ein Staat sich auch nicht zu einer religiösen Richtung bekennen? Steht die Antwort auf diese Frage in der Entscheidung jedes einzelnen Menschen, der nicht einmal Bürger eines bestimmten Staates sein muss, oder in der verfassungsrechtlichen Hoheit des Staates, wie Italien argumentierte? Und falls es im persönlichen Ermessen liegt - dürfen dann nach Meinung der Straßburger Richter überhaupt noch Kreuze im öffentlichen Raum stehen? G.H.