12.07.2010 · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem jüngsten Urteil zur Präimplantationsdiagnostik (PID) eine Rechtswirklichkeit geschaffen, die bestehendem Recht widerspricht. Legale embryopathische Selektion in vitro steht gegen Gebärpflicht im Paragraph 218.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem jüngsten Urteil zur Präimplantationsdiagnostik (PID) eine Rechtswirklichkeit geschaffen, die bestehendem Recht widerspricht. Legale embryopathische Selektion in vitro steht gegen Gebärpflicht im Paragraph 218. Die höchsten Richter unterstellen die künstliche außerkörperliche Befruchtung des Menschen einer anderen Rechtsnorm als die natürliche Fortpflanzung und die daraus hervorgehende embryonale Existenz. Möglicherweise war es für die BGH-Richter von Vorteil, dass bis heute weder der Bundesgesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht geklärt haben, welcher grundrechtliche Status dem menschliche Embryo, der den Uterus der Frau noch nicht erreicht hat, zukommt.
Zweifelsfrei beginnt menschliches Leben bei der Verschmelzung von Ei und Samenzelle. Zweifelsfrei entwickelt sich von diesem Moment an der Embryo zu dem einen einzigartigen Menschen, sofern die Schwangerschaft einen ungestörten Verlauf nehmen kann. Da bei der In-vitro-Fertilisation der Embryo nicht gezeugt, sondern erzeugt wird, ist er von Anfang an ungeschützt und von den Handlungen Dritter abhängig. Der Embryo im Körper der Frau ist vor fremdnützigen Zugriffen Dritter auf natürliche Weise geschützt.
Da ist es nachvollziehbar, dass, wer selektieren will, bevor die Frau überhaupt schwanger geworden ist, die künstliche Befruchtung wählt. Wer das künftige vermeintliche Elternglück vom getesteten genetischen Zustand des Embryos abhängig macht und bereit ist, die erste Phase menschlicher Fortpflanzung ganz in die Hände von Labortechnikern zu legen, kann frei entscheiden, welchem Embryo Lebenschancen zugeteilt werden. Voraussetzung dabei ist lediglich, die Sexualität vollständig von der Befruchtung zu trennen, sie nicht aus der geschlechtlichen Vereinigung entstehen zu lassen, sondern daraus einen Dienstleistungsauftrag für Reproduktionsmediziner zu machen. Diese unterliegen einer Qualitätsgarantie und Haftungsverpflichtungen bis hin zu Schadensersatzforderungen, wenn das Produkt nicht den Normvorstellungen der Auftraggeber entspricht. So ist die Rechtslage.
Der BGH hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass künftige Eltern einen Rechtsanspruch auf Auswahl des Embryos haben, der ihnen für eine Schwangerschaft geeignet erscheint. Das Auswahlkriterium ist seine genetische Beschaffenheit und die Wertvorstellung der künftigen Eltern. Ob zeugungsfähig oder nicht, diese Möglichkeit moderner Reproduktionsmedizin steht allen offen. Sie müssen unter Umständen nur privat bezahlt werden.
Wird demgegenüber eine Frau auf natürlichem Weg schwanger, ist sie den Strafrechtsnormen des Paragraph 218 unterworfen. Dieser verbietet unter anderem eine auf den Embryo gerichtete Abtreibung. Die Frau ist rechtlich verpflichtet, die Schwangerschaft auszutragen. Straffrei zugelassen ist nur die sogenannte medizinische Indikation. In den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft kann jedoch auch eine nicht ungefährliche pränatale Diagnostik vorgenommen werden. Die Indikationen dafür sind begrenzt. Nach einer Zwangsberatung darf die Frau dann abtreiben. So hat der Gesetzgeber den Paragraph 218 geregelt. Die auf das Ungeborene bezogene Begründung für einen Abbruch hat der Bundestag ausdrücklich verboten, um nicht behindertenfeindliche und eugenische Motive zu legitimieren.
Wie passen diese Rechtsgrundsätze zusammen? Muss der Gesetzgeber nach dem Grundsatzurteil des BGH nun auch die höchst umstrittene Präimplantationsdiagnostik erlauben? Drei Fragen stehen zur Entscheidung an: zum Ersten die über den grundrechtlichen Status des Embryos vor der Nidation. Ist der frühe Mensch in Entwicklung - nach der Befruchtung der Ei- und Samenzelle -, der bereits alle individuellen Merkmale hat, ein Mensch in Sinne des Grundgesetzes, ausgestattet mit allen Rechten, einschließlich des Lebensrechts und des unbedingten Schutzes vor Fremdnutzung? Gilt dies unabhängig davon, ob er im Körper der Frau oder im Labor entstanden ist? Steht der Frau, zweitens, das uneingeschränkte Recht auf Selbstbestimmung über sich und ihre Bereitschaft zur Mutterschaft zu? In diesem Fall müsste der Paragraph 218 gestrichen werden. Andernfalls bliebe es dabei, dass bei Schwangerschaften die körperliche Besonderheit der Frau biologistisch definiert wird, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner letzten Entscheidung getan hat. Drittens muss Klarheit darüber hergestellt werden, dass die PID eine neue Form der eugenischen Selektion darstellt und deshalb nicht staatlich legitimiert werden darf.
Wenn die In-vitro-Fertilisation darauf beschränkt bleibt, Paaren, die sich auf natürlichem Weg nicht fortpflanzen können, den Kinderwunsch zu ermöglichen, dann würde eine Gleichstellung mit der Schwangerschaft auf natürlichem Weg erreicht. Die Entscheidung, ob dieses Kind auch geboren wird, läge einzig in der Zuständigkeit der Frau, die frei vom Strafrecht ihre ethische, moralische Entscheidung treffen könnte, so wie ihr das in den ersten 12 Wochen ihrer Schwangerschaft heute schon grundsätzlich erlaubt ist.
Die Autorin ist Bioethikexpertin und ehemalige Bundestagsabgeordnete der Partei Die Linke.