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Fremde Federn: Joachim Jens Hesse Hartz IV als Chance

03.06.2008 ·  Im Dezember 2007 traf das Bundesverfassungsgericht eine weitreichende Entscheidung: Die zur Ausführung des SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und Kommunen stellen eine unzulässige Mischverwaltung dar.

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Im Dezember 2007 traf das Bundesverfassungsgericht eine weitreichende Entscheidung: Die zur Ausführung des SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und Kommunen stellen eine unzulässige Mischverwaltung dar. Die Organisation dieses wohl bedeutendsten Sozialleistungssystems Deutschlands ist demnach verfassungswidrig. Der Grund: Bund und Kommunen teilen sich die Trägerschaft, müssen aber im Vollzug zusammenwirken, dies beschneidet ihre jeweilige Aufgabenverantwortung. Was zunächst als eher verwaltungstechnische Frage erscheint, wird bei näherer Betrachtung zu einem staatspolitischen Grundsatzproblem: Können beide Seiten ihre Kosten nicht souverän steuern, bleibt die Verantwortungsteilung unklar und droht den Bedürftigen aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten eine unzureichende Betreuung.

Die Politik nimmt sich der unbestreitbar richtigen Karlsruher Entscheidung bisher nur zögerlich an. Der sozialdemokratische Arbeitsminister präsentierte vorschnell das Modell eines sogenannten Kooperativen Jobcenters. Es soll ohne gesetzliche Änderungen auskommen, den Vollzug stärker trennen, Kooperation zwischen den Beteiligten anmahnen und die Rolle des Bundes stärken. Die kommunale Trägerschaft beziehungsweise eine vom Grundgesetz als Regelfall vorgesehene Länderzuständigkeit war der SPD stets suspekt, befürchtete sie doch eine Zersplitterung des Arbeitsmarktes und den Verlust von Einflussmöglichkeiten des Bundes auf diesem Politikfeld. CDU/CSU verwiesen hingegen auf die überlegene Problemnähe der Kommunen und forderten deren Zuständigkeit. Heute stößt man allerdings auch hier auf Zurückhaltung. Unionspolitiker - nun selbst in der Regierungsverantwortung - wollen ebenso wenig Steuerungspotential aus der Hand geben wie ihr Koalitionspartner. Ergänzt wird das durch eine zögerliche Haltung der Länder, die die finanziellen und bürokratischen Risiken von Hartz IV scheuen.

Es droht eine Hängepartie mit negativen Folgen für die Hilfebedürftigen. Setzt sich der Bundesarbeitsminister durch, wird es die vielbeschworene Leistung aus einer Hand nicht mehr geben. Die Kommunen würden zu bloßen Zulieferern von Unterkunftskosten und sozialintegrativen Leistungen, eine gestalterische Aufgabenwahrnehmung entfiele. Wieder zahlten so die Langzeitarbeitslosen die Zeche einer verfehlten Organisationspolitik

Vergessen scheint die positive Dynamik, die die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe auslöste. Daran aber gälte es anzusetzen. Die vielschichtigen Probleme der Hilfebedürftigen erfordern allerdings ein konzertiertes Vorgehen, wobei die soziale und arbeitsmarktbezogene Integration in das lokale Umfeld Priorität genießen sollte. Solange aber auch die politischen Mehrheiten für eine kommunale Trägerschaft fehlen, muss ein Kompromiss gefunden werden, der beiden Seiten gerecht wird: Stärkung des kommunalen Leistungsanteils und Öffnung der Option, ohne die Finanz- und Sachverantwortung des Bundes wesentlich zu schmälern.

Konkret hieße das: Der Gesetzgeber gestattete es weiteren Kreisen und Städten dauerhaft (und nicht nur einmalig), die Aufgaben in eigener Verantwortung zu übernehmen, wie dies bereits heute (befristet) 69 Kommunen tun. Ferner bedürfte es eines Präventionsgebotes im SGB II, wonach das vorbeugende Tätigwerden zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit Teil des Gesetzesauftrags würde und in Abstimmung mit Aufgaben im Jugend-, Bildungs- und Gesundheitsbereich zu vollziehen wäre. Beides wertete die Position der Kommunen auf, unabhängig davon, ob weitere Akteure die Option wählen. Schon allein die Möglichkeit, bei einer unbefriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesagentur notfalls die alleinige Trägerschaft zu übernehmen, dürfte das Verhältnis nachhaltig beeinflussen. Das Kooperative Jobcenter würde dadurch nicht obsolet, sondern erst in einen arbeitsfähigen Zustand versetzt, da jetzt Kooperation auf Augenhöhe gegeben wäre. Schließlich käme man auch den Ländern entgegen, da sie nicht in das finanzielle Risiko einsteigen und sich mit dem Bund nicht auf einen komplizierten Ausgleich unterschiedlicher Belastungen einigen müssten.

Zuletzt bestünde die Hoffnung, dass eine solcherart pragmatische Lösung von Organisations- und Leistungsproblemen die Arbeit der Föderalismuskommission befruchtet, zumal auch diese sich in Kleinstfragen zu verstricken und letztlich zu scheitern droht. Folgte man dem hier skizzierten Konzept, würden Bund, Länder und Kommunen dokumentieren, dass sie in einem der bedeutendsten öffentlichen Aufgabenbereiche lösungs- und bedarfsorientiert zusammenwirken können, ohne Verfassungsvorgaben zu verletzen - ein für weitere Aufgaben beispielgebendes Verfahren.

Der Verfasser lehrt Staats- und Verwaltungswissenschaften in Berlin (FU) und leitet dort das Internationale Institut für Staats- und Europawissenschaften (ISE).

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