23.03.2007 · Erstmals setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit Arbeitnehmern auseinander, die mehr wollen: und zwar mehr arbeiten, am besten in Vollzeit statt wie bisher als Teilzeitkraft. Nur was tun, wenn der Arbeitgeber dankend ablehnt?
Von Roland LukasErstmals setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit Arbeitnehmern auseinander, die mehr wollen: und zwar mehr arbeiten, am besten in Vollzeit statt wie bisher als Teilzeitkraft. § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, diese Mitarbeiter zu bevorzugen, wenn ein entsprechender Job frei ist.
Nur dringende betriebliche Gründe oder die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte erlauben eine andere Entscheidung. Aber vielleicht bevorzugt der Arbeitgeber ja Teilzeit für alle?
Erzieherin will Fulltime-Job
Der Fall: Eine Erzieherin war seit 1971 in einer kommunalen Kindertagesstätte beschäftigt, zunächst mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Mitte der 90er Jahre sank die Nachfrage nach Erzieherinnen, deshalb reduzierte die Frau auf Wunsch der Gemeinde ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Als Ende 2003 der Bedarf wieder stieg - einige Kolleginnen waren ausgeschieden -, wollte sie in den alten Vollzeitjob zurück.
Die Kommune lehnte dankend ab: Der Mehrbedarf solle durch mehr Teilzeitkräfte gedeckt werden anstatt durch längere Arbeitszeiten für die vorhandenen Erzieherinnen. Dafür gebe es pädagogische Gründe: Bei der Arbeit mit Kindern sei eine gemischte Altersstruktur wichtig, und das Durchschnittsalter der Betreuerinnen sei nun mal recht hoch.
Entsprechend habe die Kommune die neuen Stellen konzipiert - als Teilzeitjobs für Frauen im Alter von 20 bis 35 Jahren. Der Stellenplan sehe daher gar keine „freie“ Vollzeitstelle im Sinne des Gesetzes vor, bei deren Besetzung die Klägerin „bevorzugt“ werden könne.
Organisationsermessen ist beschränkt
Zwei Niederlagen kassierte die Erzieherin vor Gericht, dann hob das BAG die Urteile auf (9 AZR 8/06). Die Begründung: Zwar bleibt es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, wie er Arbeitsplätze zeitlich zuschneidet. Sein Organisationsermessen ist aber durch § 9 TzBfG beschränkt: Wer nur Teilzeitjobs einrichtet, muss Gründe haben, die sich aus dem Arbeitsplatz ergeben. Die durchaus erstrebenswerte "Verjüngung" der Erzieherinnen lässt sich aber auch durch einen Mix aus Vollzeit- und Halbtagsstellen erreichen.
Ein gutes Urteil mit womöglich weitreichenden Folgen. Oft wollen Teilzeitkräfte länger arbeiten, etwa im Einzelhandel oder bei Fastfood-Ketten. Und oft entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Teilzeit aus Gründen, die nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben. Aber das Urteil hat einen schalen Beigeschmack. Das BAG hat die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen mit dem Hinweis, einen Anspruch auf längere Arbeitszeit gebe es nur, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein passender Job frei sei. Das muss das LAG nun prüfen. Was ist, wenn die Kommune inzwischen alle Stellen mit jüngeren Frauen besetzt hat?