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Mein Urteil Schlichter Staatsbürger

22.05.2007 ·  Darf der Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn sein Mitarbeiter ihn bei der Staatsanwaltschaft anzeigt? Die für Juristen typische, aber meist richtige Antwort: Es kommt darauf an.

Von Roland Lukas
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Darf der Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn sein Mitarbeiter ihn bei der Staatsanwaltschaft anzeigt? Die für Juristen typische, aber meist richtige Antwort: Es kommt darauf an. Wer den Chef bewusst oder leichtfertig zu Unrecht anschwärzt, darf entlassen werden. Das ist klar.

Darüber hinaus leiten die Gerichte aus dem Arbeitsvertrag Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers ab. Denn ein Strafverfahren kann die Existenz des Unternehmens gefährden. Vor dem Gang zum Staatsanwalt muss man sich deshalb um eine innerbetriebliche Klärung bemühen - wenn das zumutbar ist.

Lässt sich der Vorgang intern klären?

Ein aktueller Fall: Axel S. arbeitet als Kraftfahrer bei einem gemeinnützigen Verein, der sich der Pflege alter, gebrechlicher und behinderter Menschen widmet. Nach zwei Jahren guter Zusammenarbeit wird plötzlich der Lohn nicht mehr pünktlich gezahlt. Als Axel S. von der Schatzmeisterin des Vereins erfährt, dass sich die Vereinsvorsitzende offensichtlich aus der Vereinskasse bedient, erstattet er Strafanzeige wegen Veruntreuung.

Kurz darauf flattert ihm die Kündigung ins Haus. Ist sie wirksam? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 400/05). Nicht immer hat eine innerbetriebliche Klärung Vorrang, vor allem nicht bei schwerwiegenden Straftaten. Das gelte auch, sagt das BAG völlig zu Recht, wenn keine innerbetriebliche Abhilfe zu erwarten ist.

Am besten stellt man sich dazu mal einen solchen Klärungsversuch vor: Axel S. gibt seiner Chefin zu verstehen, dass er sie verdächtigt, größere Geldsummen zu veruntreuen. Vielleicht schlägt er ihr noch vor, das Geld zurückzuzahlen, und hebt mahnend den Zeigefinger. Die Frage nach der Erfolgsaussicht dieser Strategie beantwortet sich von selbst.

Unerhörte Wertungen wurden gerade gerückt

Axel S. hatte - neben der berechtigten Sorge um seinen Lohn und Arbeitsplatz - auch das Recht zur Erstattung einer Strafanzeige. Zwar schadete die Strafanzeige der Chefin, doch vom Verein selbst wollte Axel S. Schaden abwenden. Genau diese Motivation unterstützt das Urteil des BAG. Es orientiert sich daran, wie gewichtig und nachvollziehbar die Gründe waren, die zur Anzeige führten. Und nicht etwa daran, ob die Chefin verurteilt wird.

Das Urteil zeichnet sich zudem dadurch aus, dass es unerhörte Wertungen geraderückt, die in der ersten Instanz aufgetaucht waren. So meinte das Arbeitsgericht, den Kläger als "schlichten Kraftfahrer" beträfen die Unregelmäßigkeiten gar nicht, er habe sich deshalb mit Strafanzeigen zurückzuhalten. Dazu das BAG eben so elegant wie unmissverständlich: Jeder Arbeitnehmer - "auch der von einem gehobenen Selbstwertgefühl als ,schlicht' eingestufte" - nimmt ein staatsbürgerliches Recht wahr, wenn er eine Strafanzeige erstattet. Danke!

Quelle: F.A.Z., 28.04.2007, Nr. 99 / Seite C2
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