22.05.2007 · Marius K. hatte Glück. Schon nach kurzer Arbeitslosigkeit fand er einen neuen Job als Optikerhelfer in einem Feinmechanik-Unternehmen. Marius K. hatte aber auch Pech. Denn im neuen Büro wurde überall geraucht.
Von Roland LukasMarius K. hatte Glück. Schon nach kurzer Arbeitslosigkeit fand er einen neuen Job als Optikerhelfer in einem Feinmechanik-Unternehmen. Marius K. hatte aber auch Pech. Bei seinem neuen Arbeitgeber wurde mit Einverständnis des Chefs überall geraucht. Die ganze Bude war verqualmt, und Marius K., überzeugter Nichtraucher, vertrug den Rauch nicht.
Was tun? Er bat die Kollegen, das Rauchen zu unterlassen - und wurde ausgelacht. Er suchte noch in der Probezeit das Gespräch mit dem Chef - und blitzte ab. Der empfahl ihm schlicht, das Rauchproblem „zu überstehen“ oder den Betrieb zu verlassen.
Was ist ein „wichtiger Grund“?
Marius K. nahm ihn beim Wort, ging und meldete sich arbeitslos. Doch da hatte er die Rechnung ohne die Bundesagentur für Arbeit gemacht. Die befand, Marius K. habe seinen Vertrag selbst gelöst, und verhängte kurzum eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Wenigstens übergangsweise, bis eine neue Stelle in Sicht war, hätte Marius K. den Rauch aushalten müssen.
Die Folge: sechs Wochen ohne Arbeitslosengeld. Purer Zynismus des Sachbearbeiters bei der Arbeitsagentur oder hat sich Marius K. wirklich "versicherungswidrig" verhalten? Die Rechtslage: Nach § 144 des dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ist eine Sperrzeit zu verhängen, wenn der Arbeitslose den Vertrag selbst gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Mit der Frage, was ein „wichtiger Grund“ ist, tun sich einige Arbeitsagenturen und einige Sozialgerichte schwer. Die Hürde wird - wie bei Marius K. - gelegentlich recht hoch gelegt. Dem Arbeitslosen wird einiges zugemutet, um ihn im Job zu halten und der Bundesagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld zu ersparen.
Bis zur Grenze der Gesundheitsgefährdung
Bis zur Gesundheitsgefährdung kann das aber nicht gehen! Das hat dankenswerterweise das Hessische Landessozialgericht klargestellt (Az. L 6 AL 24/05). Die Richter stützen sich auf eine Studie des Krebsforschungszentrums Heidelberg, in der es sinngemäß heißt: Es gibt keinen Schwellenwert, unterhalb dessen das Einatmen von Zigarettenrauch unschädlich wäre. Deshalb sei für Nichtraucher im Büro jede Zigarette zu viel. Klare Worte, die auch Folgen für den Arbeitsschutz haben müssen.
Es ist Sache des Arbeitgebers, die Nichtraucher unter den Kollegen zu schützen. Und Marius K. hatte ja auch alles von ihm zu Erwartende getan, um dem Passivrauchen zu entgehen. Ein Verbleib im Job und die weitere Gesundheitsgefährdung waren ihm nicht (mehr) zumutbar, er hatte also einen „wichtigen Grund“ für seine Arbeitsaufgabe. Und: Marius K. hatte doch noch einmal Glück.