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Mein Urteil Bundesarbeitsgericht - offline

22.05.2007 ·  Ein Betriebsrat muss sich im Interesse der Belegschaft umfassend und schnell über aktuelle arbeitsrechtliche Entwicklungen informieren. Nur wer seine Handlungsspielräume kennt, kann seine Aufgaben sachgerecht erfüllen.

Von Roland Lukas
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Ein Betriebsrat muss sich im Interesse der Belegschaft umfassend und schnell über aktuelle arbeitsrechtliche Entwicklungen informieren. Nur wer seine Handlungsspielräume kennt, kann seine Aufgaben sachgerecht erfüllen. Schlecht informierte Betriebsräte überschätzen mitunter ihre Rechte und schaffen unnötige Konflikte im Betrieb.

Das Internet ist eine geeignete Informationsquelle - dachte sich der Betriebsrat einer Baumarktkette. Das teilte er seinem Chef mit und berief sich auf § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine laufenden Geschäfte in erforderlichem Umfang etwa Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss. Was erforderlich ist, prüft der Betriebsrat selbst. Seine Entscheidung darf er aber nicht aus dem Bauch treffen, sondern nach den betrieblichen Verhältnissen und seinen Aufgaben. Dabei muss er die Interessen der Belegschaft an seiner Arbeit und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an Sparsamkeit gegeneinander abwägen. So die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Internet-Anschluss schlichtweg abgelehnt

Für den Baumarkt-Betriebsrat war die Sache klar: Da der Arbeitgeber ohnehin über eine Flatrate verfügte und der Betriebsrat einen PC mit Netzwerkanschluss hatte, schien seinem Ansinnen weder technisch noch aus Kostengründen irgendetwas im Wege zu stehen. Doch der Chef lehnte schlichtweg ab - und bekam vom BAG recht (AZ: 7 ABR 55/05). Eine widersprüchliche und nur schwerverständliche Entscheidung. Einerseits preisen die Richter die Eignung des Internets als Informationsquelle.

Andererseits legen sie die Frage nach den für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmitteln äußerst differenziert aus: „Der Betriebsrat“, so heißt es in dem Beschluss, „kann einen Internetanschluss zum Zwecke der Informationsbeschaffung nur verlangen, wenn dies aufgrund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist.“ Das wäre etwa der Fall, wenn der Betriebsleiter regelmäßig Rechtsänderungen missachtet. Das habe der Betriebsrat aber nicht behauptet.

An der Schraube „Erforderlichkeit“ drehen

Kein Wort findet sich in der Begründung zu der stets geforderten Interessenabwägung - keine Auseinandersetzung damit, dass dem Arbeitgeber gar keine Kosten entstehen. Einzig an der Schraube „Erforderlichkeit“ wird gedreht, obwohl doch der Betriebsrat bei der Abwägung einen Beurteilungsspielraum hat, den das Gericht - so das BAG in der gleichen Entscheidung - nicht durch seine eigene Wertung ersetzen kann.

Der Beschluss überrascht umso mehr, weil der Gesetzgeber erst 2001 in ebenjenem § 40 BetrVG klargestellt hat, dass Informations- und Kommunikationstechnik zu den Sachmitteln des Betriebsrats gehört. Fazit: Keine zeitgemäße Entscheidung.

Quelle: F.A.Z., 21.04.2007, Nr. 93 / Seite C2
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