12.09.2008 · ZumBeitrag "Stoppt den Europäischen Gerichtshof" von Roman Herzog und Lüder Gerken in der F.A.Z. vom 8. September: Die Europäische Union im Allgemeinen und der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Besonderen üben Macht aus und müssen ...
ZumBeitrag "Stoppt den Europäischen Gerichtshof" von Roman Herzog und Lüder Gerken in der F.A.Z. vom 8. September: Die Europäische Union im Allgemeinen und der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Besonderen üben Macht aus und müssen sich deswegen der Kontrolle einer kritischen Öffentlichkeit stellen. Dabei mag es ruhig auch polemisch zugehen. Roman Herzog und Lüder Gerken haben aber einen allzu grell überzeichneten Teufel aus Luxemburg an die Wand gemalt.
Stein des Anstoßes ist ihnen vor allem das Mangold-Urteil des EuGH vom 22. November 2005 (Rs. C-144/04). Sie werfen dem EuGH unter anderem vor, er habe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, nach dem die Diskriminierung wegen des Alters verboten ist, "frei erfunden" und damit "zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung bewusst und systematisch ignoriert". Solches ausgerechnet von Roman Herzog zu lesen überrascht mich. Immerhin hat 1999/2000 ein Konvent unter seinem Vorsitz eine EU-Grundrechtecharta ausgearbeitet, deren Artikel 21 Absatz 1 "Diskriminierungen insbesondere wegen . . . des Alters" verbietet. Diese Charta ist am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert worden und nimmt für sich in Anspruch, bereits als ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze geltende Grundrechte "sichtbarer" zu machen. Seit 1999 wird der Rat durch Artikel 13 EG-Vertrag ermächtigt, Vorkehrungen zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters zu treffen. Seit 2003 identifiziert Artikel 13 Absatz 2 EG-Vertrag die Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters ausdrücklich als Ziel der EG.
Die Rahmenrichtlinie vom 27. November 2000 führt das Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsleben ins Sekundärrecht ein. In den Begründungserwägungen Nr. 1 und 4 ihrer Präambel werden mehrere völkerrechtliche Verträge angeführt, aus denen die Richtlinie selbst die Diskriminierungsverbote ihres operativen Teils herleitet. Auf diese beiden Erwägungen beruft sich der EuGH konkret. Er verzichtet keineswegs "auf jeglichen Beleg", sondern hält die Mitgliedstaaten an dem fest, was ihre Vertreter im Rat einstimmig verabschiedet haben. Mich erstaunt immer wieder, wie gering hierzulande die Bereitschaft ist, Diskriminierungen wegen des Alters oder ähnlicher Merkmale (Rasse, sexuelle Orientierung) als Unrecht zu erkennen, und wie groß demgegenüber der Eifer, entsprechende Vorgaben des weiter entwickelten Völkerrechts und Gemeinschaftsrechts abzuwehren.
Professor Dr. Thomas Giegerich, Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel