07.12.2006 · Eine Bemerkung zur Diskussion über ein mögliches NPD-Verbot (F.A.Z. vom 15. November): Das einhellige Werturteil über den verbrecherischen Charakter des Nationalsozialismus und die schlechthin selbstverständliche Forderung, es müsse ...
Eine Bemerkung zur Diskussion über ein mögliches NPD-Verbot (F.A.Z. vom 15. November): Das einhellige Werturteil über den verbrecherischen Charakter des Nationalsozialismus und die schlechthin selbstverständliche Forderung, es müsse alles getan werden, damit sich dergleichen nicht wiederholt - alles das spricht für die Ablehnung des Rechtsradikalismus, aber es erklärt noch nicht, warum sich Menschen zu ihm bekennen. Da nichts ohne Grund geschieht, kann man davon ausgehen, daß seine abwegige Ideologie eine Reaktion auf Defizite und Mängel unserer gegenwärtigen Lebenswirklichkeit darstellt. Deshalb muß die notwendige Auseinandersetzung argumentativ und programmatisch geführt werden; äußerliche Maßnahmen treffen nicht den Kern der Sache. Tatsächlich gibt es in unserer Gesellschaft eine Reihe von Problemen, die Wasser auf die Mühlen der Rechtsradikalen lenken. Das gilt für die wachsende Entfremdung zwischen den Staatsbürgern und den Politikern ebenso wie für die beschönigende politische Rhetorik und die allgemein praktizierte politische Korrektheit; es gilt für die rücksichtslose Effizienzsteigerung im Arbeitsleben ebenso wie für die aggressive Propagierung des Konsums und die Wertschätzung des Geldes als höchster Daseinserfüllung; es gilt für die Enthemmung und den Appell an die niederen Instinkte bei gleichzeitigem Lob des selbstbestimmten Individuums, das doch in seiner Isolation ohne jedes Zugehörigkeitsgefühl und ohne verbindliche Orientierung hilflos sich selbst überlassen ist; und es gilt schließlich auch für das Bedürfnis nach Würde und Anerkennung, die den kommenden Generationen, wie es heißt, unter Berufung auf die Schuld der Väter, auf ewig verwehrt sei.
Jede Verbesserung in diesen Punkten wäre ein wirkungsvollerer Beitrag zur Bekämpfung des Rechtsradikalismus als juristische Verbote, die nur geeignet sind, Märtyrer zu schaffen.
Professor Dr. Friedrich Rapp,
Dortmund