23.11.2009 · Der Gesetzentwurf der Schweizer Regierung zieht Konsequenzen aus den Erfahrungen mit "Dignitas" und "Exit".
Die Auseinandersetzungen um eine gesetzliche Regelung der organisierten Suizidbeihilfe in der Schweiz werden in der Bundesrepublik als Attacke gegen den "Sterbetourismus" wahrgenommen und damit als eine Facette der bundesdeutschen Kontroverse darum, wie weit die Gesellschaft in besonderen Krisensituationen Schutzpflichten gegenüber dem Leben des Einzelnen hat. Auch der Schweizer Kirchenpräsident Thomas Wipf legte jüngst in seinem Grußwort an die Synode der EKD nahe, dass angebliche Tabus in der bundesdeutschen Debatte der liberalen Schweiz besondere Lasten aufbürdeten und damit auch die dortige gesellschaftliche Debatte nachteilig beeinflussten.
Ausgangspunkt des Vorstoßes des Schweizer Bundesrates zur Eindämmung der Suizidhilfe sind aber Entwicklungen in der Praxis von "Dignitas" und, in geringerem Umfang, auch "Exit", die mit der Einreise von sterbewilligen Deutschen und Engländern in die Schweiz allenfalls am Rande zu tun haben. Stattdessen werfen sie ein Schlaglicht auf die Eigendynamik geduldeter organisierter Sterbehilfe. Der Ende Mai vom eidgenössischen Polizei- und Justizdepartement vorgelegte ausführliche Bericht über "Organisierte Suizidhilfe: Vertiefte Abklärungen zu Handlungsoptionen und -bedarf des Bundesgesetzgebers" erläutert nüchtern und eindrucksvoll, wie insbesondere "Dignitas" über die Jahre die Suizidhilfe-Praxis auch durch offensive Medienarbeit ausgedehnt und verändert hat.
Dass Sterbehilfeorganisationen mittlerweile sogar mit Radiospots um Mitglieder werben, ist dabei nur ein Punkt, der Bedenken hervorruft. Auch die Versuche von "Exit", in der romanischen Schweiz Zugang zu Altenheimen zu erhalten, um dort Suizidangebote zu machen und Suizide zu begleiten, sind bemerkenswert. Dagegen hatte der Vorstoß, Suizidbeihilfe auch in Krankenhäusern anbieten zu können, der in Lausanne und Genf (nicht aber in Zürich) erfolgreich war, nur wenig Folgen. Zwar wurden kurz nach einer entsprechenden Genehmigung sieben Suizide in einem Krankenhaus begleitet, danach aber kein einziger mehr. Gestiegen ist insgesamt allerdings die Zahl der begleiteten Suizide von 272 im Jahr 2003 auf etwa 400 im Jahr 2007, 2003 wurden 91 Nichtschweizer beim Suizid begleitet, 2007 waren es nach offiziellen Zahlen 132. Der Bundesrat sieht im Anstieg der Zahlen allein keinen Grund, eine gesetzliche Regelung voranzutreiben. Dazu bietet aus seiner Sicht die qualitative Veränderung der Suizidbeihilfe Anlass.
Unterstützten die beiden Sterbehilfeorganisationen bisher Menschen, die ihren Suizidwunsch mit einer infausten Prognose, einem unerträglichem Leiden und somit mit einer ausweglosen Situation begründeten, rücken heute auch Menschen, die aus anderen Gründen des Lebens überdrüssig sind oder unter psychischen Erkrankungen leiden, ins Visier. Bei "Exit" wird die Ausweitung des Suizidbegleitungs-Angebots auf "Lebenssatte" bislang allerdings nur diskutiert.
Da auch in der Schweiz das für begleitete Suizide überwiegend genutzte Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliches Rezept bei entsprechender Indikation verschrieben werden darf, müssen sich die Suizidhelfer, wenn sie gesunden, lebensüberdrüssigen oder psychisch kranken Menschen in den Tod helfen wollen, anderer Mittel bedienen. Voraussetzung für die legale Verschreibung von Natrium-Pentobarbital ist nach insoweit auch rechtlich maßgeblichem Schweizer ärztlichem Standesrecht eine Erkrankung, "die die Annahme rechtfertigt, dass das Lebensende nah ist", sowie eine vollständige Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Todeswunsches. Weitgehend unbeachtet von der internationalen Öffentlichkeit, haben sich die Schweizer Behörden in der letzten Zeit auch bemüht, auf Grundlage dieser Kriterien nicht medizinisch indizierte Verschreibungen der tödlich wirkenden Substanz zu verfolgen und illegal angelegte Natrium-Pentobarbital-Depots einzuziehen.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat im Dezember 2007 die Nichtweiterbewilligung der Praxiszulassung eines Arztes für rechtmäßig erklärt, weil dieser Natrium-Pentobarbital-Rezepte für Dritte ausstellte. Diese Entscheidung hatte vor dem Bundesgericht Bestand und führte dazu, dass es für "Dignitas" größere Schwierigkeiten gab, den hochwirksamen tödlichen Stoff in ausreichendem Umfang für die Suizidbeihilfe nachfragende Klientel zu beschaffen. Als Konsequenz weicht "Dignitas" mittlerweile auch auf andere, nicht ärztlich kontrollierbare Suizidmethoden aus. Vor allem das Vergasen mittels Helium hat in der Schweiz öffentliche Auseinandersetzungen provoziert.
"Exit" hat eine andere Option gewählt: Einerseits präsentiert sich die Organisation nach außen zunehmend stärker als Organisation, die bei der Erstellung und Durchsetzung von Patientenverfügungen hilft, andererseits sucht sie die Kooperation mit den Behörden und hat dieses Jahr eine lange verhandelte Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Zürich unterzeichnet, die ihr ermöglicht, ihren Wirkungskreis in gewissem Umfang legal auszudehnen, dafür aber die Einhaltung von bestimmten Standards verlangt. Die Vereinbarung sieht vor, dass Suizidhilfe nicht nur bei zweifellos todkranken Menschen geleistet werden darf, dass der Todeswunsch aber aus einem schweren Leiden auf Grund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äußeren Druck entstanden sein muss und andauert. Mögliche Alternativen müssen zuvor geprüft und erwogen worden sein. Als Sterbemittel ist demnach nur Natrium-Pentobarbital zulässig. Die Regelung erlaubt auch, dass psychisch Kranke Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen dürfen. Ausgenommen ist aber der Fall, dass ihr Sterbewunsch Symptom oder Ausdruck ihrer Störung ist oder die Betroffenen jünger als fünfundzwanzig Jahre sind.
Der Gesetzentwurf zur Regelung der Sorgfaltspflichten für organisierte Suizidbeihilfe im Schweizer Strafgesetzbuch entspricht diesen Vereinbarungen weitgehend, geht aber an zwei Punkten über sie hinaus: Die organisierte Suizidhilfe bleibt im Entwurf des Paragraphen 115 Absatz 2 lit b Schweizer Strafgesetzbuch nur dann straffrei, wenn erstens zwei Ärzte festgestellt haben, dass die sterbewillige Person urteilsfähig ist und zweitens an einer unheilbaren Krankheit mit "unmittelbar tödlicher Prognose" leidet. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung, die für die nahe Zukunft keine tödliche Prognose hat, beispielsweise eine Demenz im frühen oder mittleren Stadium, eine Multiple-Sklerose-Erkrankung oder ein nicht voll behandelbares Schmerzsyndrom, wäre demnach kein Anlass für eine Suizidbeihilfe. Diese Einschränkung wird von "Exit" als "Menschenquälerei" kritisiert, außerdem gäbe es keine zuverlässigen Kriterien dafür, wann eine "unmittelbare tödliche Prognose" gegeben sei.
Für die bundesdeutsche Debatte, die gegenwärtig darauf zielt, "gewerbsmäßige" Sterbehilfe als Straftatbestand auszugestalten, ist interessant, dass das strafrechtliche Verbot der "selbstsüchtigen" Suizidbeihilfe allein, das bislang im Schweizer Strafgesetzbuch geregelt war, die Praxis von "Dignitas" und "Exit" nicht beeinträchtigen konnte. Obwohl bekannt ist, dass "Dignitas" recht hohe Zahlungen für Suizidbeihilfe verlangt und wirtschaftlich über die Jahre von dieser Tätigkeit profitiert, sind Strafverfahren wegen selbstsüchtiger Suizdbeihilfe stets eingestellt worden, weil die Ermittler davon ausgingen, dass die geforderten Beträge von etwa 10 000 Schweizer Franken nicht so krass unverhältnismäßig erscheinen, dass damit schon die Grenze zur "Selbstsucht" überschritten wäre. Oliver Tolmein
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