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EuGH-Urteile gelten auch rückwirkend

12.04.2005 ·  Haushaltsrisiken für Mitgliedsländer/Von Marc P. Scheunemann

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FRANKFURT, 12. April. Steuerurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu ausländischen Steuergesetzen kann auch in Deutschland erhebliche Sprengkraft zukommen. Dies zeigt zum Beispiel das zur Zeit anhängige Vorabentscheidungsverfahren im Fall des britischen Kaufhauskonzerns Marks & Spencer (C-446/03) zum britischen Konzernsteuerrecht. Dort hat jetzt der zuständige Generalanwalt seinen sogenannten Schlußantrag gestellt (F.A.Z. vom 8.April).

Die Brisanz für die öffentlichen Haushalte ergibt sich insbesondere aus der Rückwirkung von Steuerurteilen des EuGH. In zeitlicher Hinsicht sind Urteile des Luxemburger Gerichtshofs nämlich grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die schon vor seinem Spruch in dem jeweiligen Vorabentscheidungsverfahren bestanden. Entscheidungen des EuGH sind also auf alle noch offenen Altfälle anzuwenden.

Anders als in der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist die Beschränkung der zeitlichen Wirkung auf die Zeit nach Verkündung des Urteils eher der Ausnahmefall. Zuletzt hat der EuGH im Fall Bidar betont, daß eine Begrenzung der zeitlichen Wirkung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn die Mitgliedstaaten - insbesondere aufgrund eines Verhalten der Europäischen Kommission - auf den Bestand einer Regelung vertraut haben. Außerdem müssen schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen zu befürchten sein (Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03).

Einen Schritt weiter geht nunmehr der Generalanwalt Francis Geoffrey Jacobs im Fall Banca Popolare di Cremona zur mutmaßlichen Europarechtswidrigkeit der italienischen Regionalsteuer auf Produktivtätigkeiten (Anträge vom 17.März 2005 - C-475/03). Im Hinblick auf drohende Rückforderungen in Höhe von rund 120 Milliarden Euro fordert der Generalanwalt, die Wirkungen des Urteils auf einen bestimmten Stichtag zu begrenzen.

Eine solche Beschränkung ist jedoch im Fall Marks & Spencer nicht zu erwarten. Insbesondere hat die Brüsseler Kommission bereits seit Anfang der neunziger Jahre die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs im Konzern gefordert. Daher wird dem Antrag der deutschen Bundesregierung im Fall Marks & Spencer, die Bindungswirkung des Urteils auf die Zukunft zu beschränken, von Beobachtern keine Erfolgschance eingeräumt. Bundesfinanzminister Hans Eichel hatte sich mehrfach dafür öffentlich ausgesprochen. Doch Generalanwalt Luis Miguel Poiares Pessoa Maduro hat nun in seinem Gutachten ausdrücklich die Warnungen aus Berlin vor drohenden Haushaltsrisiken zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht können sie nicht als Rechtfertigungsgrund für geltende Steuerregeln in den Mitgliedsländern dienen, die den grenzüberschreitenden Verlustabzug in einem Konzern verbieten.

Urteile wirken nach allgemeinen Rechtsregeln allerdings nur "inter partes": Sie entfalten ihre Rechtskraftwirkung nur zwischen den Beteiligten an dem konkreten Rechtsstreit. Das gilt mit Ausnahme von bestimmten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für Urteile deutscher Gerichte, sondern gleichermaßen für Entscheidungen des EuGH. Dessen Urteilen kommt aber wie im Fall Marks & Spencer eine hohe Präjudizwirkung zu, da allgemein über die Auslegung des Europarechts entschieden wird. Auslegungsurteile entfalten also faktisch eine rechtsbildende Kraft, die mit der von höchstrichterlichen Entscheidungen deutscher Gerichte vergleichbar ist.

Auf diese Weise entwickelt sich der Luxemburger Gerichtshof gleichsam zu einem zweiten Steuergesetzgeber, obwohl die Europäische Union keine Zuständigkeit für die direkten Steuern besitzt. Die deutschen Finanzgerichte sind aufgrund der unmittelbaren Geltung des Europarechts gehalten, die vom EuGH vorgegebene Auslegung anzuwenden. Aber auch die deutsche Finanzverwaltung ist an die Auslegung durch die Europarichter gebunden. In der Praxis schaut die deutsche Finanzverwaltung trotzdem oftmals mit Scheuklappen neuen Urteilen aus Luxemburg entgegen.

Allerdings bleiben Steuerbescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind, von Urteilen des Gerichtshofs unberührt. Insbesondere wird in Deutschland in einer Änderung einer EuGH-Rechtsprechung kein rückwirkendes Ereignis gesehen, welches eine Aufhebung oder Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids rechtfertigen könnte. Dem Steuerpflichtigen bleibt daher nur die Möglichkeit, rechtzeitig gegen europarechtswidrige Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

Dr. Marc P. Scheunemann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Baker & McKenzie LLP, Frankfurt.

Quelle: F.A.Z., 13.04.2005, Nr. 85 / Seite 25
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