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EU-Kommission gegen VW-Gesetz

04.03.2003 ·  fri. BRÜSSEL, 4. März. Das VW-Gesetz verstößt nach Einschätzung der EU-Kommission gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs im Binnenmarkt. Mit dieser Begründung will Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein am heutigen Mittwoch seine ...

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fri. BRÜSSEL, 4. März. Das VW-Gesetz verstößt nach Einschätzung der EU-Kommission gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs im Binnenmarkt. Mit dieser Begründung will Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein am heutigen Mittwoch seine 19 Kollegen in der Kommission überzeugen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Seit zwei Jahren kündigt der Niederländer dies an. Jetzt hat ihm wohl auch der Juristische Dienst in der Kommission grünes Licht gegeben. Es bestünden gute Aussichten, daß eine Klage der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der von Bolkestein geforderten Anpassung des VW-Gesetzes an Gemeinschaftsrecht führe, heißt es.

Zuvor müssen die Partner ein festgelegtes Verfahren absolvieren. In einem schlichten Mahnschreiben ("Letter of Formal Notice") wird die Bundesregierung zunächst aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten das VW-Gesetz zu erläutern. Bolkestein erwarte klare Aussagen, ob das VW-Gesetz auch ausländischen Investoren erlaube, Anteile des Konzerns zu erwerben und entsprechende Stimmrechte in der Hauptversammlung auszuüben, heißt es. In Brüssel liegen Beschwerden von britischen Investoren vor, daß sie daran gehindert würden.

Falls die Kommission mit der Antwort nicht zufrieden ist, kann sie nach Gemeinschaftsrecht eine "begründete Stellungnahme" nach Berlin schicken. Erst damit wird das Verfahren formell eröffnet. Dieses Schreiben enthält die konkrete Aufforderung, die kritisierten Regelungen an Gemeinschaftsrecht anzupassen. Dies müsse nicht die Abschaffung des VW-Gesetzes bedeuten, sondern könne auch nur eine Änderung oder Ergänzung sein, heißt es in Brüssel. Eine Frist für diesen zweiten Verfahrensschritt gibt es offiziell nicht. Reagiert die Bundesregierung hier aber auch nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht, so kann die Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.03.2003, Nr. 54 / Seite 13
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