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Energieversorger müssen Kalkulation offenlegen

10.01.2006 ·  Netzpreise sind nach "billigem Ermessen" festzusetzen /Auswirkungen auch auf Gas-Verfahren /Von Thomas Höch

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DORTMUND, 10. Januar. Steigende Energiepreise machen erfinderisch: Tausende von Energiekunden haben eine jahrhundertealte Regelung entdeckt in der Hoffnung, die erheblichen Steigerungen der Strom- und Gaspreise in jüngster Zeit abzuwehren. Seit mehr als einhundert Jahren befindet sich die Vorschrift des § 315 unverändert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie regelt, wie eine Vertragsleistung zu bestimmen ist, die nur von einer der Parteien festgelegt wird. Anders als von § 315 BGB vorgeschrieben, entsprächen - so lautet der Vorwurf - die Preise der Energieversorgungsunternehmen nicht der Billigkeit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, daß der nicht speziell für das Energierecht geltende § 315 BGB auf die Bestimmung von Netzentgelten Anwendung findet, und damit dem klagenden Stromhändler recht gegeben (Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04; F.A.Z. vom 19. Oktober). Solche Netzentgelte hat der Hamburger Stromanbieter Lichtblick für die Nutzung der Netzinfrastruktur an den Mannheimer Stromkonzern MVV Energie AG zu zahlen. Eine Kündigung wegen gestiegener Preise kommt dabei für ihn praktisch nicht in Betracht, da er zur Belieferung seiner Kunden, also der Endverbraucher, mit Strom auf die Nutzung des Netzes angewiesen ist. Die Entscheidung des BGH ist lautstark gefeiert worden. Der Bund der Energieverbraucher sprach von "einem sensationellen Sieg für alle Verbraucher".

Seit kurzem liegt die Begründung des Urteils vor. Der BGH rechtfertigt die Anwendung des § 315 BGB parallel zu den Preisregelungen des Kartell- und Energierechts mit einem einseitigen Preisbildungsrecht des Netzbetreibers, der die jeweils gültigen Netzentgelte ohne Verhandlungen vorgebe. Daher müßten die vom Netzbetreiber festgesetzten Preise gemäß § 315 BGB dem Maßstab der Billigkeit entsprechen. Was es konkret bedeutet, wenn diese Vorschrift anwendbar ist, haben die Richter nicht festgelegt. Ob die Grenzen der Billigkeit von den Netzbetreibern beachtet worden sind, wird jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden haben, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist. Klar ist dabei, daß der Netzbetreiber die Kalkulation der Netzentgelte wird offenlegen müssen. Der Begriff des "billigen Ermessens" ist jedoch schillernd. Völlig ungeklärt ist in der Praxis auch, wie detailliert eine Offenlegung der Kalkulation erfolgen muß und welche Maßstäbe genau gelten. Hier gibt der BGH zwar Orientierungshilfen, die aber sehr allgemein gehalten und daher vielfältig interpretierbar sind. Nach der Entscheidung wird das OLG jetzt prüfen müssen, wie der Netzbetreiber im einzelnen kalkuliert hat. Zudem muß das Gericht klären, ob der Netzbetreiber sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und Preise gebildet hat, die sich am Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung orientieren und wirksamem Wettbewerb dienen.

Es darf mit Spannung erwartet werden, wie das OLG an diese Prüfung herangeht. Je nach Vorgehensweise kann man bei einer Kostenkalkulation zu höchst unterschiedlichen und trotzdem jeweils betriebswirtschaftlich "richtigen" Ergebnissen kommen. Zudem gibt es in der betriebswirtschaftlichen Theorie zwar keinen Zweifel, daß Gemeinkosten sachgerecht auf die diversen Unternehmensbereiche aufgeteilt werden müssen. Was genau sachgerecht ist, wird jedoch praktisch nur der Netzbetreiber infolge seiner Kenntnis interner Verhältnisse entscheiden können. Gleichzeitig liegt es nahe, daß im weiteren Prozeß die Sachgerechtigkeit der Aufteilung bestritten wird.

In der bisherigen Rechtsprechung zu §315 BGB ist anerkannt, daß man bei der Ausübung seines billigen Ermessens keine Punktlandung hinlegen muß. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob das Ergebnis der Kalkulation in einer - nicht exakt definierten - Spannbreite liegt, die durch die Vorschrift vorgegeben wird. Wenn die Gerichte daran festhalten, dürfte sich mancher Jubel über die Entscheidung des BGH als verfrüht erweisen. Die Grenzen des Vertretbaren sind bei der Zuordnung von Kosten weit gesteckt, und in vielen Fällen werden die Netzbetreiber darlegen können, daß sie diese Grenzen nicht ausgeschöpft haben. Ein Unternehmen, das alle sich bietenden Spielräume in vollem Umfang zum eigenen Wohle ausgenutzt hätte, könnte jedoch nach dem Urteil des Bundesgerichtshof in Schwierigkeiten kommen und längst vereinnahmte Entgelte zurückzahlen müssen.

Der Weg zu sinkenden Energiepreisen für die Endverbraucher ist jedoch in jedem Fall noch weit. Selbst bei einem Erfolg dürfen die Kunden des klagenden Stromhändlers nicht auf rückwirkende Entlastung hoffen. Wenn die Netzentgelte tatsächlich durch die Gerichte nach unten korrigiert werden, ändert dies an den vertraglich vereinbarten Strompreisen nichts. Vielmehr erhöht sich nur die Gewinnmarge der Stromhändler, denn deren Netzkosten sinken. Es bliebe dann die Hoffnung, daß die Unternehmen durch den Wettbewerb gezwungen werden, sinkende Kosten auch tatsächlich an die Endverbraucher weiterzugeben.

In Zukunft wird §315 BGB für die Netzentgelte wohl eine geringere Rolle spielen. Nach der umfassenden Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im vergangenen Sommer sind die Netzentgelte vorab durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Wenn von Mai 2006 an die Entgelte der Netzbetreiber durch die Behörden nach umfänglicher Prüfung genehmigt worden sind, bedarf es einer zusätzlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte über § 315 BGB nicht mehr.

Wichtig bleibt die Regelung damit vor allem im Gasbereich. Hier ist aufgrund des BGH-Urteils zu unterscheiden: In den Verträgen zwischen den Ferngasgesellschaften und den Stadtwerken oder auch großen Industriekunden ist in der Regel eine - ebenfalls umstrittene - Bindung des Gaspreises an die Entwicklung des Heizölpreises vereinbart. Der Gaspreis verändert sich damit in Abhängigkeit von einer zuvor vereinbarten Preisformel und damit nicht nach billigem Ermessen des Gaslieferanten. § 315 BGB spielt hier keine Rolle.

Anders ist die Situation bei Gaslieferungen an Privatkunden: Auch hier machen die Versorger geltend, lediglich die in Folge der Ölpreisentwicklung entstandenen Bezugskostensteigerungen weiterzugeben. Jedoch ist die Umsetzung nicht formelmäßig vereinbart, sondern im Detail dem Gasversorger überlassen. Insofern unterliegt die Entscheidung des Lieferanten in diesen Fällen der Überprüfung durch § 315 BGB. Solange dort die Kunden keine echte Wettbewerbsalternative haben, werden die Gerichte an der Überprüfung der Preise über §315 BGB festhalten. Auf den Ausgang der Verfahren etwa gegen Eon Hanse darf man daher gespannt sein, insbesondere darauf, wie sehr die Gerichte in die Untiefen der Kostenkalkulation eintauchen. Auch damit wird sicher noch einmal der BGH befaßt.

Der Autor ist Partner der Sozietät Apel & Höch, Dortmund.

Quelle: F.A.Z., 11.01.2006, Nr. 9 / Seite 21
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