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Die Toleranz ist ein Anachronismus

01.05.2007 ·  Mit Duldung, Respekt und Wertschätzung lassen sich Grundrechtskonflikte nicht entscheiden / Von Hans Markus Heimann

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Es gehe um "mehr Verständnis, Sympathie, Friedlichkeit, Toleranz und vor allen Dingen mehr Kommunikation", hat Bundesinnenminister Schäuble im vergangenen Jahr in seiner Regierungserklärung zu der von ihm einberufenen Islamkonferenz ausgeführt. Wie die übrigen Begriffe der Reihe verdeutlichen, sprach Schäuble die Toleranz hier als eine Bürgertugend an, deren Beachtung zivilisierte Völker von sich selbst erwarten. Im Alltag gehört es sich, befremdliche Überzeugungen und irritierende Verhaltensweisen im Zweifelsfall zunächst einmal zu dulden - und Nachsicht im Sinne des Verständnisses für Beweggründe vielleicht sogar in dem Fall zu üben, dass man die fremd erscheinende Praxis bei näherem Hinsehen nicht hinnehmen möchte. Verbreitet ist allerdings die Ansicht, nicht nur der Bürger, sondern der Staat selbst solle Toleranz walten lassen, wenn er Konflikte zu entscheiden hat, die aus religiös motiviertem Handeln entstehen. Die Tragfähigkeit dieser Ansicht untersucht der Münchner Jurist Hans Markus Heimann. F.A.Z.

Die auch in Deutschland immer häufigeren Konflikte mit religiöser Fundierung lassen den Begriff der Toleranz in der öffentlichen Diskussion eine Renaissance erleben. Der Appell an die Toleranz wird sowohl an staatliche Stellen adressiert als auch an die aus religiöser Motivation Handelnden. Fast immer wird in den Hintergrund gedrängt, dass in den allermeisten Konfliktsituationenam Ende die staatliche Seite eine Entscheidung zu treffen hat, sei es in Gestalt einer Regelung durch den Gesetzgeber, sei es in Form einer exekutiven Handlung. Beides wiederum unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Kann aber Toleranz ein geeigneter Maßstab für eine letztlich auf dem Verfassungsrecht basierende staatliche Entscheidung sein?

Die philosophische Diskussion mit der Toleranz bejaht diese Frage ganz überwiegend. Dort gibt es verschiedene Toleranzbegriffe, unterschieden werden Erlaubnis-Konzeptionen, Koexistenz-Konzeptionen, Respekt-Konzeptionen und Wertschätzungs-Konzeptionen. Unabhängig davon, welcher Konzeption man folgt, wird vielfach versucht, Wegweisungen für das Staat-Bürger-Verhältnis unmittelbar aus der Idee der Toleranz zu gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht jedoch hat nur das Grundgesetz als Entscheidungsmaßstab. Dort finden sich zahlreiche Regelungen zum Thema Religion und Weltanschauung, zuvörderst die Gewährleistung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit mit allen ihren in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Facetten.

Die Toleranz ist jedoch kein expliziter Regelungsgegenstand des Grundgesetzes. Zwar wird sie in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Begründungselement bemüht, doch zeigt sich bei genauerer Betrachtung, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht inhaltlich auf ein interpretativ entwickeltes Toleranzprinzip stützt, sondern es, wie nicht zu Unrecht gesagt worden ist, nur "als traditionelles, aus der gedanklichen Gewohnheit gewonnenes Klischee, als nicht näher konkretisierte formelhafte Wendung" einsetzt, was es zur "substanzlosen Hülle", zur "leeren Phrase" werden läßt. Dementsprechend ergibt der Blick auf neuere Beiträge in der Staatsrechtslehre, dass diese mit dem Begriff wenig anzufangen weiß: Toleranz wird allenfalls als ganz allgemeines der Verfassung zugrunde liegendes Prinzip angesehen, das keine konkrete rechtliche Bedeutung entfaltet.

Der Begriff der Toleranz ist für die Beurteilung staatlichen Handelns in zweifacher Hinsicht ungenau: Er ist zum einen anachronistisch, weil der moderne Grundrechtsstaat eben nicht tolerant, sondern neutral ist. Zum anderen wirken die meisten auf den Gedanken der Toleranz gestützten Lösungsvorschläge konkreter Streitfragen wenig realitätsnah, da sie wesentliche Gedanken einer Grundrechtsdogmatik nicht rezipieren, die sich in mehr als fünfzig Jahren insgesamt sehr akzeptierter Verfassungsrechtsprechung theoretisch entwickelt und praktisch bewährt hat.

Der Kern des Anachronismus liegt darin, dass der Begriff der Toleranz nach allgemeiner Auffassung eine Ablehnungskomponente voraussetzt. Die tolerierten Praktiken oder Überzeugungen werden in einem normativen Sinne als falsch angesehen oder als schlecht verurteilt; wäre dies nicht der Fall, hätte man es nicht mit Toleranz, sondern entweder mit Indifferenz oder mit vollständiger Bejahung zu tun. Selbst Respekt- und Wertschätzungs-Konzeptionen müssen daher die Ablehnungskomponente noch enthalten, können Respekt und Wertschätzung also nur beschränkt oder reserviert vorsehen.

Anders als der vormoderne Staat, dessen nichtplurale Herrschaftsstruktur bei gleichzeitig existierenden grundlegenden Differenzen innerhalb der Gesellschaft, insbesondere infolge konfessioneller Spaltungen, die Ursache für die Herausbildung des Toleranzgedankens war, und auch anders als der noch nicht grundrechtlich geprägte moderne Verfassungsstaat hat der moderne Grundrechtsstaat in religiösen und weltanschaulichen Fragen keine eigene Auffassung vom richtigen Glauben; er ist vielmehr neutral, jede Religion und Weltanschauung ist gleichberechtigt.

Eine Ausnahme vom Prinzip der Neutralität zeigt sich in Deutschland allein auf den Feldern, auf denen der Staat durch die Verfassung ermächtigt ist, eine eigene Meinung des Richtigen und nicht Diskutierbaren zu entwickeln: Dies ist der Bereich, der mit der Formel "Bewahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" umschrieben wird, also die Sicherung der Existenz des Verfassungsstaates selbst betrifft. Doch auch hier hat der Begriff der Toleranz keinen Platz: Bestrebungen, die Demokratie zu beseitigen, darf der Staat nicht tolerieren - wenngleich seine konkreten Abwehrhandlungen stets der politischen Opportunität unterliegen. Eine zuweilen geübte Handlungszurück-haltung etwa bei Parteiverboten darf mit Toleranz nicht verwechselt werden. Für Toleranz bleibt bei staatlichem Handeln im modernen Grundrechtsstaat also kein Raum. Kurz: Wo ihm - wie in Religionssachen - eine eigene Meinung nicht gestattet wird, ist er nicht tolerant, sondern neutral, während er dort, wo ihm die Verfassung eine eigene inhaltliche Position zugesteht, nicht tolerant sein darf.

Auch der Begriff der Neutralität wirft allerdings Verständnisschwierigkeiten auf. Verfassungsrechtlich lassen sich drei Ausprägungen unterscheiden. Zum ersten der in Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung formulierte Trennungsgrundsatz: Staat und Religionsgemeinschaften sind organisatorisch getrennt, der Staat darf religiöse Angelegenheiten nicht als eigene betreiben. Gegen diesen Grundsatz verstößt das durch den Staat angebrachte Kreuz im Gerichtssaal oder im staatlichen Schulzimmer. Die vom Grundgesetz angeordnete Form der Trennung darf aber nicht mit einer absoluten Scheidung beider Sphären verwechselt werden, da religiöse Betätigung in staatlichen Räumen ohne weiteres erlaubt ist, nur darf sie nicht vom Staat ausgehen, dieser sie sich nicht zu eigen machen und niemanden zur Teilnahme zwingen. Ein Verbot des Kopftuches für muslimische Schülerinnen wie in Frankreich wäre dem deutschen Verständnis des Trennungsgrundsatzes fremd; anders wäre allenfalls eine Verhüllung zu beurteilen, die weite Teile des Gesichts bedeckt und den schulischen Unterrichtsauftrag unmöglich macht.

Die einzigen Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz finden sich dort, wo das Grundgesetz explizit seine Durchbrechung anordnet, so in Gestalt des Religionsunterrichts oder des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Religionsgemeinschaften unter anderem die Steuererhebung ermöglicht. In diesen Fällen wird die Religionsausübung staatliche Angelegenheit (der Religionsunterricht ist staatlicher Unterricht, der Körperschaftsstatus ermöglicht die Ausübung hoheitlicher Gewalt), wenngleich von staatlicher Seite nach wie vor kein Einfluß auf die Glaubensinhalte genommen werden darf. Ohne die expliziten Anordnungen im Grundgesetz verstießen derartige Organisationsformen religiöser Angelegenheiten gegen den Trennungsgrundsatz.

Zum zweiten wird aus dem Neutralitätsprinzip der Anspruch auf die paritätische Behandlung der Religionsgemeinschaften durch den Staat abgeleitet. Der Trennungsgrundsatz verwehrt es nicht, Religionsgemeinschaften nach politischem Ermessen zu fördern, allerdings hat jede Förderung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Auch dort, wo das Grundgesetz selbst den Trennungsgrundsatz durchbricht, muss der Zugang zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen - bei Erfüllung der sonstigen im Grundgesetz statuierten Voraussetzungen - paritätisch stattfinden. Die Parität kann nach dem zahlenmäßigen Gewicht der Religionsgemeinschaft in der Bevölkerung abgestuft werden.

Zum dritten bedeutet Neutralität nicht absolute staatliche Gleichgültigkeit gegenüber allem Religiösen. Zunächst ist das Neutralitätsprinzip selbst die Folge von Wertentscheidungen des Grundgesetzes, das seinerseits das Ergebnis einer historischen Entwicklung und vielfältiger abendländischer Ideenströmungen darstellt. Das Grundgesetz setzt einen säkularen Staat voraus, in dem alle Religionen gleichberechtigt sind; deshalb ist es nicht Bestandteil der Religionsfreiheit, dass sie unter Berufung auf sie durch aktives Handeln selbst in Frage gestellt werden darf. Solche Bestrebungen wären Angriffe auf ihre innere Grenze, den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - während ein entsprechendes religiös motiviertes Weltbild, das rein passiv bleibt, durchaus von der Religionsfreiheit geschützt wäre. Das Grundgesetz verlangt in diesem Fall nicht den Verzicht auf die eigene Überzeugung, wohl aber den Verzicht, gemäß der Überzeugung zu handeln.

Jedes religiöse oder religiös motivierte Handeln kann durch den Staat, in der Regel durch ein Gesetz, eingeschränkt werden. Allerdings ist ein solches Gesetz stets an der Religionsfreiheit zu messen. Endgültig beurteilt das Bundesverfassungsgericht, ob einem einschränkenden Gesetz beziehungsweise einer einschränkenden staatlichen Handlung oder der Religionsfreiheit im konkreten Fall der Vorrang zu geben ist. Dabei muss sich die staatliche Eingriffshandlung ihrerseits auf eine Verfassungsposition stützen können, entweder auf ein entgegenstehendes Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht. Der Kern der verfassungsgerichtlichen Entscheidung besteht in einer Abwägung zwischen gegenläufigen Grundrechtspositionen, deren Ergebnis nicht neutral sein kann.

Auch kann der einzelne Richter nicht anders als vor dem Hintergrund seiner Prägungen und grundsätzlichen Überzeugungen agieren. Das Neutralitätsprinzip gebietet es aber, die Abwägung ebenso wie sonstige Wertungen soweit wie möglich neutral zu begründen, also nicht private Glaubens- oder Moralvorstellungen zum Wertungsmaßstab zu erheben. Wenn zum Beispiel eine Mutter, die ihre kleine Tochter aus religiösen Gründen einer Beschneidung unterzogen hat, strafrechtlich verurteilt wird, stellt dies einen Eingriff in ihre Religionsfreiheit dar; dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt und deshalb keine Verletzung der Religionsfreiheit, weil der grundrechtlich ebenfalls geschützten körperlichen Unversehrtheit der Tochter in diesem Fall ein stärkeres Gewicht zukommt als der Religionsfreiheit der Mutter. Die Begründungsneutralität erfordert es hier, nicht mit Argumenten zu operieren wie denen, dass derartige Praktiken in Deutschland "unüblich" oder "dem abendländischen Kulturkreis unbekannt" seien, sondern allein auf die Grundrechtsposition der Tochter zu verweisen. Natürlich beruht die Höhergewichtung der körperlichen Unversehrtheit in diesem Fall auch auf der kulturellen Prägung des Verfassungsrichters. Mag sein, dass ein Richter in einem anderen Kulturkreis bei gleicher Normlage vielleicht entgegengesetzt werten würde - hier zeigen sich die erkenntnistheoretischen Grenzen richterlicher Entscheidungen, die auch in einem neutralen Staat nicht überwunden werden können.

Damit ist bereits der zweite Einwand gegen die Toleranz als Maßstab für staatliches Entscheiden angesprochen, nämlich ihre mangelnde Differenziertheit. Die Grundrechtsdogmatik hat ein System entwickelt, in dem das staatliche Eingriffshandeln in ein Grundrecht verschiedenen Kriterien zu entsprechen hat, um verfassungsgemäß zu sein: Es muss eine Eingriffsgrundlage aufgrund eines Gesetzes existieren, dieses muss einen verfassungslegitimen Zweck verfolgen, hierzu geeignet und erforderlich sein und schließlich nicht außer Verhältnis zu anderen Grundrechten oder sonstigen Verfassungsgütern stehen. Außerdem hat die Anwendung eines solchen eingreifenden Gesetzes im Lichte des Grundrechtes, in das eingegriffen wird, zu erfolgen. Insbesondere durch die Gegenüberstellung gegenläufiger Grundrechte wird also Transparenz geschaffen: Der muslimischen Lehrerin mit Kopftuch kommt ihre positive Religionsfreiheit zu, den sie unterrichtenden Schülern deren negative Religionsfreiheit; wer schächtet, ist ebenfalls durch die Religionsfreiheit geschützt oder, wenn es kommerziell geschieht, durch die Berufsfreiheit, wobei beiden Grundrechten der gleichfalls grundgesetzlich verbürgte Schutz der Tiere entgegensteht und so weiter. Ein solches Vorgehen kann keine Determinierung erzeugen, die Ergebnisse der Wertungen und Abwägungen bleiben offen (und die Verfassung damit flexibel), aber: Die beteiligten Schutzgüter werden klar benannt, und die Begründungen versuchen, alle Aspekte zu erfassen, und können so zumindest nachvollzogen werden.

Dagegen wirken die meisten im philosophischen Diskurs vorzufindenden Ansätze, derartige Fragen über das Instrument der Toleranz zu lösen, weniger überzeugend. Viele dieser Beiträge scheinen bei der Beschäftigung mit konkreten Konfliktlagen rechtliche Rahmenbedingungen und Gedanken aus Rechtsprechung und Rechtswissenschaft nicht oder doch nur selektiv aufzugreifen; selbstverständlich ist die Philosophie hierzu auch nicht verpflichtet, sie hat sich zum Glück nicht nach dem gerade geltenden Recht zu richten. Freilich verfährt eine Grundrechtsprüfung nicht vollkommen anders als eine Beurteilung derselben Frage beispielsweise durch die Ethik. Der Feststellung von Grundrechtsverletzungen durch den Richter ist ein eminent politischer Charakter zu eigen, da es in letzter Konsequenz - trotz allen Versteckens hinter Normen und Deduktionen - um Fragen der Gerechtigkeit geht. Gerade deshalb aber haben Verfassungsrechtsprechung und -lehre bestimmte allgemeine Gedankengänge entwickelt, die im einzelnen in den Wertungen nicht überzeugend oder auch banal wirken können, hinter denen aber das Motiv steht, derartige Gerechtigkeitsfragen systematisch und insgesamt konsistent zu erfassen, weil sie sich in allen möglichen Lebensbereichen, also auch für andere Grundrechtskonflikte, sehr ähnlich stellen.

Für die Entscheidung religiös motivierter Problemlagen durch staatliches Handeln hat sich also ein anderes Instrumentarium als der Toleranzgedanke etabliert. Was intuitiv gemeint ist, wenn die Toleranz in diesem Zusammenhang schlagwortartig beschworen wird, ist mit dem Begriff der Toleranz gar nicht zutreffend zu bestimmen. Damit bleibt für den Gedanken der Toleranz im eigentlichen Sinne nur der gesellschaftliche oder private Bereich.

Doch selbst hier sind staatlicher Förderung Grenzen gesetzt. Wenn für die Schule die "Erziehung zur Toleranz" gefordert wird und dies sogar in Schulgesetzen und Landesverfassungen normiert ist, kann das im grundrechtlichen System des Grundgesetzes, das Landesverfassungen und -gesetzen vorgeht, nur bedeuten, Schülern die Erfahrung vermitteln zu dürfen, in ethischen Fragen keinen Konsens finden zu können und zu respektieren, dass in einer Gesellschaft unterschiedliche Überzeugungen und Lebensformen existieren. Weder dürfen aber die unterschiedlichen Überzeugungen inhaltlich relativiert noch darf ihre Gleichwertigkeit vermittelt werden. Selbst scheinbar aus dem Grundgesetz selbst ableitbare Werte erweisen sich als hochproblematisch für die schulische Vermittlung: So kann das Tragen eines Kopftuchs nicht per se als frauenfeindlich und daher mit dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar bezeichnet werden, wenn die Religionsfreiheit eine solche religiös motivierte Verhaltensweise gerade schützt.

Der Anwendungsbereich der Toleranz im modernen Grundrechtsstaat ist also der einer bürgerlichen Verhaltenstugend. Nur unter diesem Aspekt ist der Staat der Hüter der Toleranz. Sie ist dann, wie Stefan Huster formuliert hat, "schon kraft der jeder Rechtsnorm impliziten Befolgungsanordnung eine Rechtspflicht - aber aus dem gleichen Grunde kein eigenständiges Rechtsgebot". Es ist angezeigt, den Begriff der Toleranz für Fragen staatlichen Entscheidens endlich auszumustern.

Quelle: F.A.Z., 02.05.2007, Nr. 101 / Seite 40
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