23.07.2004 · Gewaltverbot und humanitäre Intervention / Von Reinhard Müller
FRANKFURT, 23. Juli. Muß die Staatengemeinschaft einem Völkermord tatenlos zusehen? Darf ein Land ein anderes angreifen, um dort schwere Menschenrechtsverletzungen gewaltsam zu verhindern? Der Fall Sudan macht wieder einmal deutlich, in welchem Spannungsfeld das Gewaltverbot und der Schutz von Menschenrechten stehen können.
Die Charta der Vereinten Nationen - geschaffen unter dem Eindruck der Schrecken des Weltkriegs - nennt nur zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot: Das Recht zur Selbstverteidigung im Fall eines bewaffneten Angriffs und den Einsatz von Waffengewalt, der vom UN-Sicherheitsrat autorisiert wird. Das höchste UN-Gremium, dessen Entscheidungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, kann - um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen - Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigen. Diese während der Jahrzehnte des Kalten Krieges weitgehend brachliegende Befugnis hat eine Renaissance erfahren. Eine Bedrohung des Friedens liegt nicht nur dann vor, wenn etwa ein Staat einen anderen überfällt (Irak/Kuweit), sondern auch, wenn in einem Land Menschenrechte massiv verletzt werden. So stellte der Sicherheitsrat fest, daß das Ausmaß der "menschlichen Tragödie" in Somalia eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit sei. Das führte zu einer militärischen Intervention, nicht jedoch der Völkermord in Ruanda - obwohl der Sicherheitsrat hierzu ähnliches ausgeführt hatte.
Was aber, wenn der Sicherheitsrat nicht handelt? Eine Resolution kommt nur zustande, wenn keines der fünf ständigen Mitglieder sein Veto einlegt - gegen den Willen der Vereinigten Staaten, Rußlands, Chinas, Großbritanniens oder Frankreichs kommt kein Eingreifen zustande. Der Kosovo-Krieg wurde von der Nato geführt, ohne daß eine solche Einigung im Sicherheitsrat vorausgegangen wäre. Der Waffengang hatte zum Ziel, schwere Menschenrechtsverletzungen und Vertreibungen der Albaner aus der südserbischen Provinz zu verhindern. Zwar gab es eine Vielzahl von Resolutionen des Sicherheitsrats, welche die Lage im Kosovo rügten, aber es fehlte die ausdrückliche Ermächtigung zur Gewaltanwendung.
In dieser Situation entschloß sich das westliche Bündnis zum Handeln. Der Begründung nach war es eine klassische "humanitäre Intervention": ein Angriff zum Schutz von Menschenrechten. Auch damals lautete der Vorwurf Völkermord. Bis heute ist das Eingreifen umstritten. Einerseits ist die UN-Charta keineswegs ausdrücklich ergänzt worden. Ein gewichtiges Argument lautet, das Gewaltverbot sei für die internationale Gemeinschaft fundamental. Es dürfe nicht aufgeweicht werden.
Auf der anderen Seite hat sich die Stellung des Individuums im Völkerrecht der Nachkriegszeit unverkennbar gewandelt. Früher existierte es in der zwischenstaatlichen Ebene nur "mediatisiert" durch den Staat. Heute gibt es ein die Welt umspannendes Geflecht von menschenrechtlichen Verträgen und - insbesondere in Europa - eine effektive internationale Gerichtsbarkeit. Befürworter von humanitären Interventionen weisen darauf hin, daß es nicht etwa um eine Besetzung des fremden Landes oder eine Beeinträchtigung von dessen politischer Unabhängigkeit gehe, sondern um die Rettung von Menschen. Schließlich stehe deren Schutz auch aus Sicht der UN-Charta ganz oben. Freilich schließt auch das einen Mißbrauch nicht aus.
Man kann solche Interventionen als ein letztes Mittel in einer Notstandslage sehen. Völkermord unter Hinweis auf das Gewaltverbot zuzusehen entspricht wohl nicht dem Sinn der UN-Charta, deren Gründerväter diese Konstellation so nicht im Sinn hatten.
Aber was ist Völkermord? Schon 1948 haben die Vereinten Nationen mit der "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords" einen Meilenstein gesetzt. Das Verbot des Völkermords zählt heute - wie auch das Gewaltverbot - zum zwingenden Völkerrecht. Nach den Statuten der UN-Tribunale für das frühere Jugoslawien und für Ruanda und auch nach dem des Internationalen Strafgerichtshofs macht sich strafbar, wer in der Absicht handelt, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Völkermord steht ganz oben auf der Liste der Verbrechen, "welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren". Alle Staaten haben die Pflicht, ihn zu verhindern - überall.