14.01.2004 · Der Stabilitätspakt hat sich in den knapp sieben Jahren seines Bestehens von einem vermeintlichen Stabilitätsanker zu einem weit auslegbaren Stück Papier entwickelt. Eine dauerhafte und solide Haushaltspolitik der Euro-Länder sollte ...
Der Stabilitätspakt hat sich in den knapp sieben Jahren seines Bestehens von einem vermeintlichen Stabilitätsanker zu einem weit auslegbaren Stück Papier entwickelt. Eine dauerhafte und solide Haushaltspolitik der Euro-Länder sollte er sichern, hieß es 1997 in dem auf Druck der deutschen Regierung getroffenen Beschluß der EU-Staats- und Regierungschefs. Die Bundesregierung war damals der Ansicht, die in den Gemeinschaftsverträgen verankerten sogenannten Konvergenzkriterien reichten für eine stabile Währung nicht aus. Um nicht zuletzt Länder wie Italien zu einer dauerhaften Beachtung der Haushaltsdisziplin zu zwingen, forderte sie schärfere Regelungen. Mit dem Stabilitätspakt haben sich die EU-Finanzminister auf zwei in Artikel 104 des EG-Vertrags und der Verordnung Nr. 1467/97 verankerte Verfahren verständigt: ein Frühwarnsystem für die rechtzeitige Überwachung der Schuldenentwicklung eines Staates und einen mehrstufigen Sanktionsmechanismus. Länder, die ihr "übermäßiges Haushaltsdefizit" - Neuverschuldung von drei Prozent oder Schuldenstand von mehr als 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) - nicht beherzt abbauen, erhalten eine Abmahnung. Reicht diese nicht aus, werden Sanktionen eingeleitet. Sie reichen bis hin zur Hinterlegung einer Stabilitätseinlage zwischen 0,2 und 0,5 Prozent des BIP bei der Europäischen Zentralbank. Diese Einlage kann bei fortgesetzten Verstößen gegen die Stabilitätsgebote in eine endgültige Strafe umgewandelt und an den EU-Haushalt abgeführt werden.
In der Praxis berufen sich nicht zuletzt die Finanzminister aus Frankreich und Deutschland darauf, daß der Stabilitätspakt kein Automatismus sei, sondern genügend Flexibilität enthält, konjunkturbedingt höhere Defizite hinzunehmen. Die Kommission dürfe sich zwar als eine Art "Buchhalter" betätigen und Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. Die Entscheidungen treffen jedoch die Regierungen, heißt es in Berlin, Paris und London. Auch an Geldbußen glaubt keiner - nach dem Spruch: "Einem armen Mann kann man nichts aus der Tasche nehmen." Obwohl alle Kommissare und Finanzminister gebetsmühlenartig beteuern, am Stabilitätspakt festzuhalten, so hat die Diskussion über seine Neudefinition in Brüssel und vielen Hauptstädten längst begonnen. So mehren sich beispielsweise die Forderungen, bestimmte öffentliche Ausgaben, die als besonders wachstumsfördernd gelten, wie für Bildung und Forschung, aus der Defizitrechnung auszuklammern.
Mit ihrer Klage will die Kommission feststellen lassen, daß die ihrer Ansicht nach bindenden Kontrollmechanismen nicht ignoriert werden dürfen. Der Rat habe anerkannt, daß zusätzliche Maßnahmen nötig seien, um das übermäßige Defizit der betreffenden Mitgliedstaaten zu bekämpfen. In dieser Lage hatte der Rat nach Ansicht der Kommission aber kein Recht dazu, die Instrumente zu wählen. Er hätte demnach lediglich eine Empfehlung verabschieden dürfen. Es sei klar geregelt, daß das Verfahren nur dann ruhe, wenn der betroffene Mitgliedstaat die zur Korrektur eines übermäßigen Defizits erforderlichen Maßnahmen treffe. Der europarechtliche Kontrollmechanismus sei geschaffen worden, um den Rat zu zwingen, die Mitgliedstaaten zu einer solchen Korrektur zu verpflichten. Die Kommission stellt klar, daß die Korrekturmaßnahmen als solche von ihr nicht in Frage gestellt werden. (fri./Mü.)