Es wäre möglich, dass ich mehrmals in der Woche gegen das Gesetz verstoße. Zuwiderhandeln würde ich in diesem Falle gegen das Urheberrecht, dies aber nur nach dessen Auslegung durch meinen natürlichen Feind, die "Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst" (VG-Bild). Es geht praktisch darum, dass ich in Lehrveranstaltungen Bilder zeige, was ich als Kunsthistoriker tun muss und immer schon getan habe. Diese Bilder werden heute mit Hilfe des Beamers an die Wand projiziert, zu neunzig Prozent beziehe ich sie aus Bilddatenbanken wie "Prometheus". Nun ist das erlaubt nach § 87c UrhG, der die Vervielfältigung aus einer Datenbank "für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts" kostenfrei gestattet.
Die Verwertungsgesellschaft bezieht sich auf einen anderen Paragraphen und ist der Auffassung, dass in Hochschulen "anders als bei Schulen . . . die Nutzung geschützter Werke im Unterricht nicht freigestellt", mit anderen Worten genehmigungs- und vergütungspflichtig sei. Der Bezug ist Paragraph 53, in dem es um das "Vervielfältigen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" geht. Für den Fall der Bildprojektion in Lehrveranstaltungen ist aber der Paragraph 52a anzuwenden, der die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" regelt. Dort heißt es: "Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs . . . im Unterricht an Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmten abgegrenz-
ten Bereich öffentlich zugänglich zu machen".
Das wäre also geklärt, dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2012, danach werden wir weitersehen und weiterhandeln. Und was die Frage der nur teilweise erlaubten Nutzung angeht: Ich kann den Zyklus "Der Krieg" von Otto Dix mit seinen einhundert Blättern nie zur Gänze behandeln und die Reproduktion eine Tafelbildes von Gerhard Richter mit den Maßen 60 x 80 cm rechne ich unter "Werke von geringem Umfang".
Nun zeigt sich die Verwertungsgesellschaft gnädig, was sie auch sein muss, wenn sie eine irrige Gesetzesauslegung beansprucht: Sie verzichtet auf die Vergütung, aber nur dann, wenn das Bildmaterial "nur an Studenten eines bestimmten Seminars oder einer Vorlesung herausgegeben wird und die Nutzung vorher bei der VG Bild-Kunst angefragt wurde". Der Akzent auf "Studenten" und "bestimmte" Lehrveranstaltungen deutet die Ausschlussbestimmung an, welche die VG auf Vorlesungen mit Zulauf "von außen" und auf Vorträge vor gemischtem Publikum anwenden möchte, aber ich lasse mich da nicht beirren, denn der Zweck "Weiterbildung" ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Es wäre schön, wenn sich die Auffassung durchsetzen würde, welche das Max Planck-Institut für Geistiges Eigentum in einer Stellungnahme des letzten Jahres wie folgt formulierte: "Wissenschaft und Forschung werden nicht als Selbstzweck betrieben, sondern im Interesse der Allgemeinheit, die unmittelbar von der Wissensmehrung profitiert." Tatsächlich werden die Hürden immer höher, die Belästigungen immer zahlreicher. Das Gute am Urheberrecht ist allerdings, dass man die gesetzlichen Bestimmungen und die parteilichen Auslegungen der VGs nicht weiß, weil man sie gar nicht für möglich hält.
Zwei Beispiele: Bei Bauwerken verhält es sich so, dass Außenaufnahmen, vom öffentlichen Raum aus gemacht, frei sind, Innenaufnahmen aber durch den Architekten genehmigt werden müssen und honorarpflichtig sind. Neulich wurde das Neue Museum in Berlin mit großem Aplomb eröffnet. Von außer gab es nicht viel zu sehen, alles konzentrierte sich auf den Dialog, den der Architekten David Chipperfield zwischen Alt und Neu im Inneren angestiftet hatte. Erreichten sein Büro oder die VG-Bild entsprechende Nutzungsanträge für die Tausenden von Aufnahmen, die bald darauf verbreitet wurden? "Natürlich" nicht. Der Bau hatte der öffentlichen Hand soviel Geld gekostet, dass jetzt auch das öffentliche Auge befriedigt werden durfte. Oder nehmen wir die Kunstform Happening beziehungsweise Fluxus-Aktion. Das folgende ist ein besonders lehrreicher Fall, weil er in Großaufnahme zeigt, wie das Gesetz immer weiter zugemacht werden soll - und dies aus fast persönlich zu nennendem Interesse.
Jeder Mensch ist ein Umgestalter
Gerhard Pfennig, der umtriebige Geschäftsführer der VG-Bild-Kunst, ist gleichzeitig der Rechtsanwalt der besorgten Witwe Beuys - wir sprechen von einer höchst ergiebigen Symbiose. Während zu Lebzeiten Joseph Beuys' es war, der vor Gericht gezogen wurde, haben sich die Rollen nun umgekehrt und es hat sich eine Art Cordon juridique um ihn und sein Werk gelegt, dem man nur ungern nahekommt. Weil es die konkurrierende Beuys-Institution Museum Schloss Moyland abzustrafen galt, veranlasste die VG-Bild und die Witwe Beuys, vertreten wie gesagt durch ein und denselben Rechtsanwalt, das Landgericht Düsseldorf zu der Verfügung, dass die Ausstellung von Fotografien nach einer Beuys-Aktion eine "massive Urheberrechtsverletzung" darstelle, weil der Fotograf seine "Umgestaltung" des Kunstwerks nicht genehmigen ließ.
Dass eine Dokumentation als Umgestaltung eines Kunstwerks angesehen wird, ist eine der vielen Überraschungen der Rechtsprechung in Sachen Urheberrecht. Sie kommt umso überraschender, als die Kammer auf Grund der Lektüre der Fotos erst einmal entschied, dass besagte Aktion als Kunstwerk anzusprechen sei. Also: Ein Happening oder eine Fluxus-Aktion sind als prozessuale Geschehnisse in Fotografien nicht darstellbar; der Fotograf "übertrug die Kunstaktion in Form eines dynamischen Prozesses in einen statischen". Ein neues Warnschild ist aufgerichtet. Was ist eigentlich, wenn ein Fotograf die drei Dimensionen eines Bauwerks auf flächige zwei Dimensionen reduziert?
Es ging um die Beuys-Aktion "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet", die im Fernsehen übertragen, aber leider nicht aufgezeichnet, sondern nur in den strittigen Fotografien dokumentiert wurde. Bei dieser Gelegenheit prangerte die VG-Bild auch gleich noch an, dass ohne Zustimmung des "Josef Beuys Estate" ein "Werkbestandteil" besagter Aktion, eine Tafel Schokolade, "durch anderes Material, vermutlich Pappe, ersetzt" wurde. Irgendwie kommt hier die Fluxus-Bewegung zu einem knirschenden Stillstand.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Urteil der ersten Instanz aus formalen Gründen kassiert, die VG hat daraufhin eine Grundsatzentscheidung angestrengt, die hoffentlich nicht im Sinne des ersten Urteils ausfallen wird - dies wäre auch den Fotografen zu wünschen, die ja eigentlich von der VG Bild vertreten werden sollten. Die "urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes als Ganzes" würde unsereinen vor die perfekte Zwickmühle setzen, denn er dürfte das "Vervielfältigungsstück nur in kleinen Teilen" öffentlich zugänglich machen und müsste gleichzeitig dem Geist des Ganzen treu bleiben, dürfte also keine Fotos, sondern, wenn vorhanden, einen Film zeigen, den als ganzen vorzuspielen wiederum gegen die Teil-Klausel verstoßen würde. In der Praxis der Wissenschaft wird niemand diese Bestimmung ernstnehmen. Seit den Anfängen der Hermeneutik und nicht erst seit Erlassung des deutschen Urheberrechts operieren wir mit dem Verhältnis von Teilen und Ganzem. Man könnte etwa eine Untersuchung starten, welche die Anfänge und die Enden von Happenings vergleichend betrachtete, illustriert mit entsprechenden Ausschnitten, und fände in diesen festen Punkten eine Probe auf das Exempel der angeblich fließenden und offenen Form.
Flucht in fernere Zeiten
Es gibt Kollegen, die des ständigen Kampfes um Genehmigungen und Zugänge so mürbe geworden sind, dass sie die urheberrechtlich geschützte Kunst des zwanzigsten Jahrhunderts verlassen und sich anderen Zeiten zuwenden. Im Grunde ist der Zustand der Gemeinfreiheit, der laut Gesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Autors eintritt, nicht rechtskräftig: Museen und Bildagenturen lassen sich nur noch ganz selten für die Kosten entschädigen, welche die Reproduktion eines gemeinfreien Werkes verursacht, sondern erheben hohe Gebühren, die wie die Abgeltung eines Copyrights funktionieren.
Zwar sprechen sich zahlreiche Kommentare gegen diese Praxis aus und hat ein Gericht der Vereinigten Staaten verurteilt, aber wer möchte den ohnehin schon mühseligen Prozess einer Publikation durch zahllose Einsprüche herauszögern, die am Ende zu nichts führen? (Hierzu sehr empfehlenswert: Permissions. A Survival Guide von Susan M. Bielstein, Chicago 2006 - das erste und einzige Buch, das neben die Reproduktionen schreibt, was sie gekostet hatten und welche Schritte zur Erlangung der Rechte nötig waren.) Es hilft im Grunde nur die nach Paragraph 51 UrhG als Zitat geltende Reproduktion einer fotografischen Vorlage. Achten wir diesen Ausweg nicht zu gering: das teuerste Einzelfoto ist eine Re-Fotografie eines Malborough-Posters, die der Künstler Richard Prince anfertigte und die auf einer Auktion vor einigen Jahren für 3,5 Millionen Dollar versteigert wurde.
Man kann immer noch traurig darüber sein, dass ausgerechnet die Wissenschaft, die auf eine hohe Qualität ihrer Beweisstücke angewiesen ist, sich mit Notbehelfen begnügen muss. Aber war das nicht immer so, waren die Farbreproduktionen nicht das Vorrecht von Sparkassenkalender und Hör-Zu, während sich die Kunstgeschichte mit Schwarz-Weiß behalf? Ich kenne mehrere Abhandlungen über die Farbe in der Malerei, die ohne Farbreproduktionen auskommen mussten. Ich selbst habe aus urheberrechtlichen Gründen die amerikanische Ausgabe eines Buches zum Thema Glasmalerei ohne farbige Abbildungen erscheinen lassen! Man komme uns jetzt nicht mit der Empfehlung, sich der gemeinfreien Bilder im Internet zu bedienen. Gemeinfrei reproduziert den Kanon. Gemeinfrei ist Bachelor, geborgte Bilder, frei gegriffen, sind Universität, sind Wissenschaft. Das vom Urheberrecht geschützte Werk muss nicht innovativ sein: das Patent muss es und erst recht muss es die Wissenschaft - hier gilt die Neuheitspflicht der Erkenntnisse.
Wolfgang Kemp lehrt Kunstgeschichte an der Universität Hamburg. Zuletzt erschien von ihm "Foreign Affairs: Die Abenteuer einiger Engländer in Deutschland 1900 bis 1947" (Carl Hanser Verlag, München 2010).