09.03.2010 · Das Schicksal der Erde stand auf dem Spiel. Eine Frau hatte gegen Versuchsreihen am europäischen Teilchenforschungszentrum Cern Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sie die Zerstörung der Erde befürchtet. Doch die Klägerin wurde nicht erhört.
Von Reinhard MüllerFür Betroffene und Politiker geht es in Karlsruhe stets ums Ganze. Doch dieses Mal war es wirklich so: Das Schicksal der Erde stand auf dem Spiel. Doch das Bundesverfassungsgericht hat die in Zürich lebende deutsche Klägerin nicht erhört. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie wollte die Bundesrepublik Deutschland verpflichten, gegen die Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Cern) vorzugehen. Dort können nach einer in der Wissenschaft diskutierten Theorie kleine Schwarze Löcher erzeugt werden. Die Beschwerdeführerin befürchtet gar eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe. Deutschland müsse einschreiten, jedenfalls so lange, wie die Warnung, die Erde könne zerstört werden, nicht empirisch widerlegt sei.
In dem Protonenbeschleuniger in Genf werden Teilchen mit hoher Geschwindigkeit aufeinander geschossen, um so den Urknall zu simulieren, aus dem die Erde entstanden ist. Dass durch den Beschleuniger 300 bis 400 schwarze Löcher entstehen und im Innern der Erde bleiben, sowie diejenigen, die die Erde verlassen, zur Sonne fliegen und sie vernichten würden, hat schon das Kölner Verwaltungsgericht nicht zum Handeln bewegen können. Das gelte sogar dann, wenn man den Grad der „gefahrbegründenden Wahrscheinlichkeit“ umso geringer ansetze, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei - immerhin die Vernichtung der Erde.
Die letzte Instanz: das Jüngste Gericht
Auch die Verfassungsrichter halten es nicht für ausreichend, dass die Beschwerdeführerin „Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere“. Das hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, „beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen“. Auch die Größe des vermeintlichen Schadens erlaube keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht. Und wenn die Klägerin doch recht haben sollte? Dann ist wohl das Jüngste Gericht zuständig.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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