06.07.2011 · In der anstehenden PID-Entscheidung im Bundestag geht es um die Auswahl und den Schutz des frühesten, künstlich gezeugten Embryos. Das Embryonenschutzgesetz ist in der Hinsicht aber heillos veraltet. Das Recht ignoriert auf fatale Weise die Zellbiologie. Der Arzt und Anwalt Romano Minwegen fragt deshalb: Was meint ihr, wenn ihr vom Embryo sprecht?
Der Bundesgerichtshof ist in einem Urteil vom 6. Juli 2010 der Auffassung, dass die Verwendung von pluripotenten Zellen bei der Durchführung einer Präimplantatiosdiagnostik (PID) ethisch unverfänglich sei. Die Argumentation des Gerichts, dass hier kein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes vorliegt, stützt sich auf Paragraph 8 des Gesetzes. Danach gilt als Embryo "die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag."
Pluripotente Stammzellen sind dagegen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum, zu entwickeln vermögen. Der Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass auf dieser Basis die Option eröffnet ist, embryonale Zellen, die nach dem Achtzellstadium des Embryos nicht mehr totipotent seien, für eine PID zu verwenden.
Dieses Ergebnis steht und fällt mit der Abgrenzung der totipotenten Zelle gegen die pluripotente Zelle . Zu dem Zeitpunkt, als das Embryonenschutzgesetz beschlossen wurde - im Jahr 1990 -, war die Möglichkeit der "tetraploiden Embryo-Komplementierung" noch nicht entwickelt worden. Mit Hilfe dieser Technik, die erst in den neunziger Jahren eingeführt wurde, um die Entwicklungsfähigkeit einzelner Zellen zu testen, wurden bei der Maus aus embryonalen, pluripotenten Stammzelllinien neue Individuen erzeugt.
Embryonen aus pluripotenten Zellen erzeugt
Die tetraploide Embryo-Komplementierung verläuft im Wesentlichen wie folgt: Mittels technischer Tricks werden Embryonen in den frühesten Stadien dazu gebracht, zu Zellen mit dem vierfachen Chromosomensatz - doppelt so viele wie normal - zu verschmelzen. Diese Zellen mit dem vierfachen Chromosomensatz, die eingeschränkt entwicklungsfähig sind, werden mit den pluripotenten Zellen zusammengebracht, die sich an die die zuvor erzeugten Zellen mit dem vierfachen Chromosomensatz wie ein Sandwich anfügen. Dann werden diese Gebilde in die Gebärmutter implantiert. Bei der Maus bilden sich daraus in einem bestimmten Prozentsatz neue Individuen. Dabei wird die neue Maus allerdings nur durch die Zellen der pluripotenten Zelllinie gebildet. Die Zellen mit dem vierfachen Chromosomensatz bilden die extraembryonalen Gewebe, also etwa die Placenta.
An diesem Befund wird deutlich, wieso das Embryonenschutzgesetz nicht mehr aktuell ist: Mittels dieser Technik können im Reagenzglas ausschließlich aus embryonalen Stammzellen hergeleitete Individuen erzeugt werden. Damit ist die Legaldefinition des Embryonenschutzgesetzes bereits doppeldeutig. Die embryonale Stammzelle vermag sich "bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen" (hier: das Anfügen der Zellen mit dem vierfachen Chromosomensatz) "zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln". Also wären diese Zellen nach dem Gesetz als totipotent zu bezeichnen. Das Embryonenschutzgesetz wird also durch die tetraploide Embryo-Komplementierung ausgehebelt. Die Unterscheidung zwischen totipotenten und pluripotenten embryonalen Zellen kann nicht aufrechterhalten werden - soweit es die Zeugung von neuen Individuen angeht.
Entsprechendes gilt im Erwachsenenstadium. Die vergleichsweise neue Technik der Ereugung " induzierter pluripotente Stammzellen" (iPS) aus gewöhnlichen Körperzellen - etwa aus der Haut oder dem Fettgewebe - hat die Situation noch verschärft: Da auch aus iPS-Zellen der Maus bereits mittels der tetraploiden Embryo-Komplementierung ganze Individuen herangezüchtet werden können, ist die Charakterisierung dieser Zellen als (ebenfalls nur) pluripotent genauso in Frage zu stellen.
Die Einnistung in die Gebärmutter ist entscheidend
Aufgrund der Erzeugbarkeit von Individuen aus pluripotenten Zellen muß das Regelwerk überdacht werden. Das denkbare Kriterium freilich, all diese Zellen - totipotente Zellen aus Embryonen oder pluripotente Zellen, aus denen sich ebenfalls Individuen herleiten lassen - strafrechtlich vor Manipulationen zu schützen, ist unmöglich. Und zwar mangels eines vernünftigen Entscheidungskriteriums, welche Zellen dann überhaupt noch manipuliert werden dürfen. Denn um eine konsistente Basis zu erhalten, indem zum Beipiel all diese Zellen als totipotent eingestuft werden, müssten wesentliche Bereiche der aktuellen Medizin kriminalisiert werden.
Um der Konsistenz willen müsste beispielsweise auch das Abtreibungsrecht verschärft werden. Wenn Föten abgetrieben werden dürfen, wenn auch Embryonen mit der "Pille danach" abgetötet werden dürfen, dann ist es nicht verständlich, wieso an den im Reagenzglas gewonnenen Zellen nicht geforscht werden darf. Die Verschärfung des Abtreibungsrechts dürfte aber in Deutschland nicht durchsetzbar sein. Wenn aber schon die adulte, ganz normale Körperzelle potentiell totipotent ist, sie aber kein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes ist, dann kann man reproduktives Klonen, die Bildung von Chimären oder die Herstellung von hybriden Zellen nicht verbieten - jedenfalls sofern man die Strafbarkeit an die Embryoneneigenschaft anknüpft.
Anderseits könnte man überlegen, die Forschung mit embryonalen Zellen freizugeben und nur den Einsatz derart manipulierter Zellen in die Gebärmutter als strafbare Handlung zu verbieten. Denn beim Ansetzen an der befruchteten Eizelle, folgt, dass die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen würde, um die Menschenwürde zu begründen. Jedoch ist diese Konsequenz angesichts der vielfältigen Umsetzungsmöglichkeiten des in der totipotenten Zelle vorhandenen "Plans" zum Menschwerden nur schwer aufrechtzuerhalten. Die totipotente Zelle kann abgesehen von der Bildung eines Individuums unter anderen Rahmenbedingungen zu einem Klon, einem Tumor, zu einem Teil des mütterlichen Organismus (man hat unter anderem funktionstüchtige Zellen des Kindes im mütterlichen Herzen nachgewiesen), zu potentiell unsterblichen Zelllinien, zu lebensfähigen Chimären, und so weiter wachsen.
Wenn man also davon ausgeht, dass ein sinnvoller neuer Ansatz die Differenz zwischen totipotenten und pluripotenten Stammzellen aufhebt, könnte argumentiert werden, dass dann mit embryonalen Zellen geforscht - und eine PID vorgenommen - werden darf, bis sie in den Uterus implantiert werden. Erst ab diesem Zeitpunkt der Implantation in die Gebärmutter griffe nach diesem Vorschlag der Schutz menschlichen Lebens. Daraus folgte also, dass die PID, die ja an Zellen vor der Implantation durchgeführt wird, tatsächlich auch nach Gesetzeslage zulässig sein müsste.
Romano Minwegen ist Arzt und Rechtsanwalt und hat sich juristisch in wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit dem Thema beschäftigt.
der Einstieg
N. Wittich (WhiteLies)
- 06.07.2011, 23:12 Uhr
@N. Wittich
Bernhard Hoffmann (newswatch)
- 07.07.2011, 10:05 Uhr