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Stammzell-Patent: Das Urteil An der Grenze

 ·  Der Bundesgerichtshof hat im Streit um das Stammzell-Patent die Fronten geklärt und salomonisch geurteilt. Es zeigt: Die Biomedizin muss die Moral nicht untergraben.

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum „Stammzell-Patent“ als moralischen Sieg der Kläger auszulegen wäre ein Leichtes. Klar ist: Auf der Grundlage der Zerstörung lebensfähiger menschlicher Embryonen können hierzulande keine Patente für die Bio- und Medizintechnik erteilt werden. Mit dieser Feststellung hat das höchste Gericht das Anliegen der Umweltorganisation Greenpeace, strikte ethische Grenzen einzuhalten, grundsätzlich gestärkt. Damit hat es im Grunde aber auch nur die geltende deutsche Gesetzeslage mit Embryonen- und Stammzellgesetz gestützt, denn was das Urteil nicht bewirkt hat (und mit den Worten des Vorsitzenden Richters Peter Meier-Beck auch nicht erreichen wollte), ist, ein „großes Stoppschild“ für die Forschung an embryonalen Stammzellen aufzustellen.

Im Gegenteil: Das Stammzell-Patent bleibt aufrechterhalten, wenn auch mit den Einschränkungen, die das Tötungsverbot von Embryonen für die Erzeugung der Zellkulturen auferlegt. Grundsätzlich bleiben also solche Verfahren auf Grundlage von embryonalen Stammzellen patentierbar, die im Patentantrag den Hinweis enthalten, dass dafür keine lebensfähigen Embryonen in der Petrischale getötet werden sollen. Möglich wird das beispielsweise, wenn Zellen aus Embryonen im Reagenzglas gewonnen werden, die augenscheinlich nicht mehr entwicklungsfähig - im Fachjargon: „arretiert“ - sind. In solchen Fällen kann dem BGH zufolge auch keine Tötungsabsicht unterstellt werden.

Mit dieser Abgrenzung hat das Gericht, ganz nebenbei, auch klargestellt: Die Biomedizin ist nicht angetreten, wie das Greenpeace in seinem offenen Kampf gegen Biopatente unterstellt, die moralischen Werte unserer Gesellschaft zu untergraben. Vielmehr stößt sie ganz offensichtlich in diesem ethisch schwierigen Prozess, das Spektrum an Therapiemöglichkeiten in der Medizin ständig auszuweiten und diese auch auf den Markt zu bringen, an Grenzen - an Grenzen wie die Menschenwürde, welche die Verfassung setzt, und an die Grenzen des moralisch Zumutbaren, was in einer Demokratie allerdings auch auszuhandeln sein sollte.

Embryonale Stammzellen für Parkinson-Kranke?

Die Sittenwidrigkeit und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, die am Anfang dieses Verfahrens von Greenpeace beklagt worden war, hat der BGH nun gerade nicht grundsätzlich festgestellt, wenn es um Arbeiten mit embryonalen Stammzellen geht. Das Gericht verlangt vielmehr, zwischen Embryonen und embryonalen Stammzellen klar zu unterscheiden. Insofern hat das Urteil auch die Auffassung des Patentinhabers, des Bonner Stammzellforschers Oliver Brüstle, gestärkt. Im Jahr 1999 war ihm vom Deutschen Patentamt in München ein Patent erteilt worden, das auf die Gewinnung von Nervenzellen in der Petrischale aus schon vorhandenen embryonalen Stammzellen abzielt. Brüstle selbst stellt insbesondere Dopamin produzierende Zellen her, die irgendwann abgestorbene Hirnzellen von Parkinson-Patienten ersetzen könnten. Im Labor sind solche Zellen schon fast zur Klinikreife gebracht worden.

Brüstle war einer der ersten deutschen Forscher, die mit solchen - Mitte der neunziger Jahre erstmals in Amerika erzeugten - Stammzellen im Labor arbeitete. Embryonale Stammzellen werden ursprünglich aus dem Innern von wenige Tage alten, im Reagenzglas erzeugten und aus rund hundert Zellen bestehenden Embryonen, sogenannten Keimbläschen, hergestellt. Die Zellen aus dem Innern sind quasi unbegrenzt teilbar und können sich quasi kontrolliert vom Forscher in die unterschiedlichsten Zellen unseres Körpers verwandeln - aus ihnen können aber keine Menschen mehr werden, worauf der BGH nochmal explizit hinweist.

Brüstle war es auch, der mit seinem gezielten Vorstoß zur öffentlichen Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft einen politischen Prozess losgetreten hat, der zum ersten deutschen Stammzellgesetz führte. Der Wissenschaftler wollte Klarheit haben. Und er hat sie wie die zahlenmäßig immer größere Gemeinde der Stammzellforscher bekommen. Nirgends in Europa wird den ethischen Bedenken seither so dezidiert Rechnung getragen wie hier. In Schweden oder England werden nicht nur der Forschung weniger Vorgaben gemacht, was die Verwendung von überzähligen Embryonen aus künstlichen Befruchtungen betrifft, dort wird auch seit Jahren fleißig patentiert.

Allerdings muss man dort wie hier in Deutschland das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Stammzell-Patent umsetzen, das vor knapp einem Jahr ein Verbot verhängte für Patente auf Grundlage von Zellen, die das Potential haben, zu einem menschlichen Embryo zu werden. Sobald die in der EU-Biopatentrichtlinie geforderte Achtung der Menschenwürde beeinträchtigt wird, sollten Patentverbote möglich sein - allerdings sollten die Staaten selbst entscheiden, wie sie einen Embryo und damit den Gegenstand der Menschenwürde definieren. In der Hinsicht hat der Bundesgerichtshof für mehr Klarheit gesorgt.

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen und die nächsten Schritte hinein in klinische Studien dürften durch die Entscheidung des BGH kaum beeinträchtigt werden. Versuche im Ausland an Patienten mit schwerer Netzhautzerstörung sind angelaufen. Beim Robert-Koch-Institut und der zuständigen Zentralen Ethikkommission in Berlin, wo man sämtliche deutsche Studien mit embryonalen Stammzellen zu begutachten und die „Hochrangigkeit“ und „Alternativlosigkeit“ festzustellen hat, sind inzwischen mehr als siebzig solcher Projekte in der Grundlagenforschung genehmigt worden.

Ob nun die aus embryonalen Stammzellen abgeleiteten Zelltherapien tatsächlich medizinisch nie Alltag werden, wie es der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery etwas voreilig behauptet, hängt vor allem davon ab, wie die florierende Stammzellforschung an anderer Stelle vorankommt: Die in diesem Jahr mit dem Nobelpreis gewürdigten induzierten pluripotenten Stammzellen (iPS), die durch künstliche Reprogrammierung etwa von schlichten Hautzellen gewonnen werden, sind zwar „heiße Kandidaten für Alternativen“. Im Labor von Brüstle beispielsweise werden sie in weit über der Hälfte der Experimente verwendet. Aber sie sind - was ihre klinische Sicherheit und Nutzbarkeit angeht - noch keineswegs weiter entwickelt als embryonale Stammzellen.

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Jahrgang 1964, Redakteur im Feuilleton, zuständig für das Ressort „Natur und Wissenschaft“.

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