Übung macht den Meister. Gilt das auch für Leistungen im Krankenhaus? Für Operationen sollte das jedenfalls gelten, und deshalb hat man Mindestmengen eingeführt, durch die nur jene Kliniken für bestimmte Operationen zugelassen sind, die eine gewisse Anzahl von Eingriffen jährlich vornehmen. Schränkt das die ärztliche Therapiefreiheit unverhältnismäßig ein?
Das Bundessozialgericht hat in der vergangenen Woche Mindestmengen für zulässig erklärt und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Allerdings müssen „aussagekräftige Studien“ zeigen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Operationen und der Qualität des Behandlungsergebnisses gibt. Mit dieser Anforderung weicht das Bundessozialgericht vom Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ab, das „belastbare wissenschaftliche Belege“ gefordert hatte.
Streitpunkt ist die Versorgung mit künstlichen Kniegelenken, für die es seit 2006 eine Mindestmenge von fünfzig Operationen pro Jahr und pro Klinik gibt, die aber im vergangenen Jahr nach dem Urteil des Landessozialgerichts ausgesetzt wurde. Weil es solche belastbaren Belege für das künstliche Kniegelenk derzeit nicht gibt, wäre dies vermutlich das Ende der Mindestmengen gewesen, falls das Bundessozialgericht der Auffassung des Landessozialgerichts gefolgt wäre.
Es geht nicht nur um das Geld
Für den Gemeinsamen Bundesausschuss, der gegen das Urteil der ersten Instanz in Revision gegangen war, stand viel auf dem Spiel. Gelten Mindestmengen doch als Instrument der Qualitätssicherung. Das Bundessozialgericht hat die Minimierung des Risikos über die evidenzbasierte Medizin gestellt. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität nach der derzeitigen Studienlange „wahrscheinlich“ sei.
Allerdings soll es künftig auch Ausnahmen geben dürfen. Die Lösung klein, aber fein wird also ihren Platz haben. Jetzt liegt der Ball wieder beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Dort soll auch die Höhe der Mindestmenge für die Kniegelenke noch einmal überprüft werden. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Mindestmenge auf das Krankenhaus bezogen werde und nicht auf den einzelnen Arzt, so das Bundessozialgericht. Der gleiche Senat wird demnächst auch über die Mindestmenge bei der Versorgung extrem Frühgeborener entscheiden. Während es bei den künstlichen Kniegelenken in erster Linie ums Geld geht - mit fünfzig Operationen werden bis zu 364 000 Euro erzielt - geht es bei der Versorgung extrem Frühgeborener auch um Lebens- und Zukunftschancen.
Erinnert mich an den Fall einer Ärztin
Bernhard Keim (KeimB)
- 19.09.2012, 23:38 Uhr
