28.10.2004 · Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bei Verabschiedungsschreiben Vorsicht geboten. Der alte Arbeitgeber könnte gegebenfalls das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Manchen fällt es leicht, einen Abschiedsbrief zu schreiben. Vor allem dann, wenn man sich den Zeitpunkt, an dem man geht, selber ausgesucht hat.
So greifen viele Arbeitnehmer zur Feder, wenn sie bei ihrem alten Unternehmen gekündigt haben und ein Wechsel zum neuen Arbeitgeber kurz bevorsteht. Die Mitarbeiter wenden sich meist mit einem Verabschiedungsbrief an die bisher betreuten Kunden und teilen ihnen mit, daß man in Zukunft (zumindest auf dem alten Arbeitsplatz) nicht mehr für sie da sei.
Vorsicht geboten
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. April 2004 (Az. I ZR 303/01) ist aber bei der Formulierung derartiger Verabschiedungsschreiben Vorsicht geboten. Sie können nämlich wettbewerbswidrig sein und damit eine Schadensersatzpflicht auslösen. Ausscheidende Mitarbeiter könnten dann von ihrem alten Arbeitgeber mit einer Schadensersatzforderung in Anspruch genommen werden. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Steuersachbearbeiter kurz vor dem Arbeitsplatzwechsel mit einem weihnachtlich gehaltenen Schreiben an die von ihm betreuten Kunden seines Arbeitgebers gewandt und seinen bevorstehenden Wechsel mitgeteilt.
Für das Anschreiben verwendete er das Briefpapier seines alten Arbeitgebers, bedankte sich für das "bisherige Vertrauen" und teilte gleichzeitig seine private Anschrift und Telefonnummer mit. Das oberste deutsche Zivilgericht interpretierte den Wortlaut dieses Verabschiedungsschreibens als Aufforderung zur weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - auch nach dem Ausscheiden. Eine solche Formulierung konnte sich aber nicht mehr auf die bisherige Tätigkeit, sondern nur auf den neuen Arbeitsplatz beziehen. Damit zielte das Verabschiedungsschreiben auf die Abwerbung der Kunden des alten Arbeitgebers. Das sieht der BGH als wettbewerbswidrig an.
Ein fristloser Kündigungsgrund
Wettbewerbswidrig ist ein Abwerben erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände gegeben sind. Das ist gerade in Arbeitsverhältnissen häufig der Fall. Aus diesem Grund ergibt sich auch aus Paragraph 60 Handelsgesetzbuch ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn der Arbeitsvertrag bereits gekündigt ist, bestehen für den Mitarbeiter Loyalitätspflichten gegenüber dem alten Arbeitgeber. Solche Pflichten können auch noch nach dem Ausscheiden weiterwirken. Das ist besonders dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter eine besondere Vertrauensstellung innehatte und daher auf die Interessen des alten Arbeitgebers noch Rücksicht nehmen muß.
Weiter ist wichtig, daß ein Verabschiedungsbrief, mit dem ein Mitarbeiter versucht, Kunden seines alten Arbeitgebers abzuwerben oder mit dem er schon für seinen neuen Arbeitgeber wirbt, einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen kann. Der alte Arbeitgeber könnte also einen solchen Verabschiedungsbrief zum Anlaß nehmen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und so die Vergütung des Mitarbeiters, die an sich noch bis zum Ausscheidenszeitpunkt zu zahlen wäre, einzusparen. Vor diesem Hintergrund kann von der Formulierung wettbewerbswidriger Verabschiedungsbriefe nur abgeraten werden. Denn sonst wird es ein Abschied mit Folgen.
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