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Zahlungsverkehr Die Einzugsermächtigung stirbt

 ·  Die Einzugsermächtigung wird abgeschafft: Vom 1. Februar 2014 an gelten nur noch schriftlich erteilte Mandate. Für die Verbraucher bedeutet das mehr Schutz, für die Unternehmen mehr Aufwand.

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© dpa Statt der deutschen achtstelligen Kontonummer bekommt jeder eine internationale IBAN mit 22 Stellen

Für die Deutsche Telekom dürfte der Aufwand am größten sein, schließlich geht es um viele Millionen Kunden. Betroffen von der Umstellung sind aber alle Unternehmen und alle Privatpersonen in den mehr als dreißig europäischen Staaten der „Single European Payments Area“ (Sepa). Vom 1. Februar 2014 an gibt es in ihnen keine unterschiedlichen Überweisungen für In- und Ausland mehr. Besonders einschneidend sind für Verbraucher und Unternehmen außerhalb der Finanzbranche die Veränderungen im Zahlungsverkehr mittels Einzugsermächtigung.

Denn die bisherige Einzugsermächtigung wird faktisch abgeschafft und durch die Sepa-Lastschrift ersetzt. Nur bisher schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch umgewandelt, denn die Sepa-Lastschrift muss zwingend schriftlich erteilt werden. Für alle anderen ist die Umstellung mit erheblichen Kosten verbunden: Mit einem zweistelligen Millionenbetrag rechnet die Telekom, auf 16.000 Manntage veranschlagt ein großer Versicherungskonzern den Aufwand.

Die Europäische Union hat Sepa im Rahmen des Lissabon-Vertrages als Ergänzung zum Euro geschaffen, um den europäischen Zahlungsverkehr zu harmonisieren. Nationale Elemente entfallen zugunsten gemeinsamer europäischer. Statt der deutschen achtstelligen Kontonummer bekommt jeder eine internationale IBAN (International Bank Account Number) mit 22 Stellen. Jede Bank erhält eine einheitliche internationale Bankleitzahl namens BIC (Bank Identifier Code). Doch was zunächst wie eine einfache Nummernumstellung aussieht, die in erster Linie Banken betrifft, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als weitreichende Umwälzung des gesamten Zahlungsverkehrs.

Künftig mehr über die Kreditkarte oder per Rechnung

Denn für eine Einzugsermächtigung muss der Kontoinhaber künftig ein sogenanntes Mandat erteilen, in dem er den Zahlungsempfänger zum Einzug des Geldes berechtigt und seiner Bank den Auftrag erteilt, den Einzugsanspruch einzulösen. Fernmündlich oder per E-Mail können diese Mandate nicht mehr erteilt werden. Das trifft viele Internetversender wie Amazon oder auch die Bahn, die bisher elektronisch zum Geldeinzug ermächtigt werden konnten.

Fachleute schätzen, dass in diesen Fällen künftig mehr über die Kreditkarte oder per Rechnung gekauft werden wird. Die Bezahlung über Kreditkarte ist aber für den Handel wegen hoher Gebühren teuer, der Versand per Rechnung führt zu spürbar mehr Rücksendungen. Und wie künftig Benefizkonzerte im Fernsehen funktionieren, deren Veranstalter sich bisher von den Zuschauern am Telefon die Ermächtigung erteilen ließen, eine Spende vom Konto abzubuchen, ist noch offen.

Denn eigentlich darf in Zukunft eine Bank nur dann eine Abbuchung vornehmen, wenn ihr der Zahlungsempfänger nachweisen kann, dass sein Kunde ihn schriftlich dazu ermächtigt hat. Zwar ist die Bank nicht verpflichtet, sich in jedem Einzelfall ein unterschriebenes Mandat vorlegen zu lassen. Fachleute sind aber der Ansicht, dass die Wirtschaftsprüfer der Bank zumindest stichprobenartig prüfen müssen, ob der Zahlungsempfänger auch für jede einzelne Abbuchung ein schriftliches Mandat vorliegen hat.

Erschwernisse für den Zahlungsempfänger

Auf den Zahlungsempfänger kommen weitere Erschwernisse zu. Er muss von 2014 an dem Zahlungspflichtigen mit einer 14-Tages-Frist mitteilen, dass er sein Konto mit einem bestimmten Betrag belasten wird. Damit soll dem Kontoinhaber die Möglichkeit gegeben werden, vor der Abbuchung sein Konto entsprechend aufzufüllen. Viele Unternehmen, die regelmäßig gleiche Beträge abbuchen - etwa Abschläge oder Abo-Gebühren -, haben diese Bedingung erfüllt, wenn sie einmalig mit der Jahresabrechnung den Kunden darauf aufmerksam machen, dass sie an jedem Monatsersten den Betrag X von seinem Konto abbuchen werden.

Schwieriger ist es für Unternehmen wie die Telekom, die jeden Monat unterschiedliche Beträge abbuchen wollen. Sie müssen ihrem Kunden monatlich neu mitteilen, welchen Betrag sie in 14 Tagen abbuchen werden. Die Mitteilung kann per Brief, E-Mail oder SMS erfolgen, muss aber schriftlich sein. Die 14-Tages-Frist darf über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede andere Frist verkürzt werden, die es dem Kontoinhaber noch ermöglicht, bis zum Abbuchungstag sein Konto entsprechend aufzufüllen.

Der Zahlungsempfänger muss aber nicht nur den Kontoinhaber informieren, sondern auch die Bank. Denn mit der Lastschrift in ihrer jetzigen Form stirbt auch die Sichtlastschrift. Heute legt der Zahlungsempfänger der Bank seine Wünsche vor und bekommt in der Regel am Folgetag das Geld gutgeschrieben. Das geht künftig nicht mehr. Der Zahlungsempfänger muss der Bank fünf Tage vor dem Einzug mitteilen, was er von wessen Konto einziehen möchte.

Auf dieser Regel bestanden bei den Verhandlungen vor allem südeuropäische Länder. Damit soll der Bank die Möglichkeit gegeben werden, ihren Kunden zu fragen, ob die Abbuchung korrekt ist, und ihn eventuell aufzufordern, sein Konto noch aufzufüllen. Für den Verbraucher wurden gleichzeitig die Einspruchsrechte erweitert. Statt sechs hat er künftig acht Wochen Zeit, trotz erteiltem Mandat gegen eine Abbuchung Widerspruch einzulegen. Sollte er kein Mandat erteilt haben, bekommt er sein Geld auch noch innerhalb von 13 Monaten zurück.

Ernst Stahl vom Institut Ibi Research der Universität Regensburg weist darauf hin, dass sich vor allem durch die Fristen gegenüber Schuldner und Bank für Unternehmen mit vielen Lastschriften die Zahlungsströme verschieben werden. Das Geld geht tendenziell später ein als heute, die Zeit muss überbrückt werden. Eine bedeutende Ausnahme von den neuen Regeln gilt für das Bezahlen an der Ladenkasse im Einzelhandel. Das sogenannte elektronische Lastschriftenverfahren (ELA), bei dem der Kunde an der Kasse die sofort vollzogene Einzugsermächtigung unterschreibt, bleibt zunächst bis 2016 erlaubt.

Die Banken arbeiten daran, auch nach 2016 ein optionales Lastschriftverfahren (Core-1-Lastschrift) zuzulassen, das der heutigen Sichtlastschrift mit Gutschrift am Folgetag entspricht. Um entsprechende Ausnahmen im Internethandel kämpft der Handelsverband Deutschland HDE noch. Die unterschriftslose Mandatserteilung lässt das Gesetz grundsätzlich zu, sie wird von den Banken bisher aber abgelehnt.

„Unternehmen unterschätzen die Umstellung“

Von den Neuerungen nicht betroffen ist die Zahlung an der Kasse mit EC-Karte in Verbindung mit dem Geheimcode (Pin). Dieses Verfahren ist im Gegensatz zu dem mit Unterschrift kein Lastschriftverfahren, sondern gilt als Kontoabbuchung durch den Kontoinhaber. Aber selbst Unternehmen, die keine Umsätze mit Lastschriften machen, haben nach Ernst Stahls Worten erheblichen Umstellungsbedarf. In ersten Unternehmen habe sich gezeigt, dass bei 2 bis 10 Prozent der Mitarbeiter und Kunden keine automatische Umstellung allein ihrer Kontonummer oder Bankleitzahl möglich sei.

Das kann sein, weil jemand im Laufe der Vertragslaufzeit seine Bankverbindung geändert, dies aber dem Zahlungspflichtigen nicht mitgeteilt hat, die Unterlagen also veraltet sind. Die Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass auch künftig im Sepa-Verfahren das Geld ausdrücklich als Gehalt gekennzeichnet wird, weil sonst der am Gehalt ausgerichtete Überziehungskredit automatisch auf null fällt.

Viele Unternehmen unterschätzen den Umstellungsaufwand, vermutet Sven Korschinowski von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Nötig seien etwa neue Formulare für den Vertrieb, oft müssten alle Mitarbeiterakten durchgesehen werden, die Finanzabteilungen brauchten ein neues Cash-Management. Und schon jetzt hätten einige Stadtwerke Schwierigkeiten, Personal für ihre Umstellungsprojekte zu finden.

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Jahrgang 1955, Redakteur in der Wirtschaft, zuständig für „Menschen und Wirtschaft“.

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