02.01.2008 · Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sammelt Geld zur Gründung einer Stiftung. Sie soll sich am beginnenden Wettbewerb um die vertragsärztliche Versorgung der 72 Millionen Kassenversicherten in Deutschland beteiligen.
Von Andreas MihmDer Bettelbrief von der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kam kurz vor Weihnachten. Adressiert war die elektronische Bittstellung an die Vorstände der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und ihrer Dachorganisation KBV, insgesamt also 36 Personen. Die sollen zusammen bis zum 15. Januar 50.000 Euro auf ein KBV-Konto bei der Ärzte- und Apothekerbank (Apobank) überweisen.
Das Geld will die KBV für die Gründung einer Stiftung einsetzen. Allerdings keine wohltätige, wie das Absendedatum drei Tage vor Heiligabend vermuten lassen könnte. Die geplante Stiftung soll sich vielmehr am beginnenden Wettbewerb um die vertragsärztliche Versorgung der 72 Millionen Kassenversicherten beteiligen.
Auch die Kassenärztliche Vereinigung will mit den Kassen verhandeln
Angesichts der auf rund 700 Millionen Euro geschätzten jährlichen Überweisungen der Kassenärzte an ihre Vereinigungen für Verwaltungkosten wie Honorarabrechnungen und andere Dienste fehlt es den KV zwar nicht an Kapital. Doch dürfen sie das Geld nur für Zwecke einsetzen, die allen Mitgliedern, das sind zwangsweise alle Kassenärzte, zugutekommen.
Die Beteiligung am Ausschreibungswettbewerb, der schon dem Wortsinne nach nicht alle Ärzte einbeziehen kann, gehört nicht dazu. Weil KBV und KV-Vorstände aber nicht untätig zusehen wollen, wie der Hausärzteverband und andere Anbieter in ihre Domäne einbrechen und wie derzeit in Baden-Württemberg exklusive Versorgungsverträge mit Kassen aushandeln, suchen sie neue Wege, sich an solchen Verhandlungen mit den Kassen zu beteiligen.
Beschränkungen durch das Wettbewerbs- und Kartellrecht
„KBV und KV können für ihre Mitglieder viel tun, aber nicht alles, denn als Körperschaften sind sie in ihrem Handeln eingeschränkt“, hatte KBV-Chef Andreas Köhler seiner Vertreterversammlung im Mai zugerufen. Auch unterläge man Beschränkungen durch das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Das zum April vergangenen Jahres reformierte Sozialgesetzbuch V erlaubt den Kassenärztlichen Vereinigungen zwar die Gründung von Dienstleistungsgesellschaften, schreibt aber auch vor, dass deren Finanzierung aus Mitteln der KBV oder KV ausgeschlossen sei.
Deshalb hatte die KBV „mit den potentiellen Partnern Deutscher Ärzte-Verlag und Apobank“ Berater der Prognos AG nach einem Lösungsweg suchen lassen, um, in Worten Köhlers, „ein von der KBV und den KVen unabhängiges Unternehmen zu gründen, das Dienstleistungen und Unterstützung für Vertragsärzte und -psychotherapeuten anbieten kann. Und zwar in allen Feldern des Wettbewerbs.“
Die Stiftung als Spiegelbild KV
Intern heißt der Stiftungsplan „New Company“. Unter solchen Codebezeichnungen firmieren gemeinhin Aus- oder Neugründungen von Kapitalgesellschaften. Doch nun soll die „Firma“ eine Stiftung werden. Die wiederum solle „indirekt den KV-Verbund in der Konzenstruktur der New Company repräsentieren“, heißt es in dem Brief an die Ärztechefs.
Die Stiftung wäre damit also ein Spiegelbild der 17 KV und ihrer Bundesebene – wenn alle KV-Vorsitzenden mitmachen. Bislang aber beteiligen sich die großen KV Bayern, Baden-Württemberg und Hessen nicht an einem vorbereitenden Arbeitskreis. Der hatte sich unter Federführung der KBV um die Ausschreibung der hausärztlichen Versorgung der AOK in Baden-Württemberg beworben, ohne allerdings zum Zuge zu komme.
Jeder Stifter soll Mitglied des Gründungskuratoriums werden
Weil das Kapital für die Stiftung nicht aus den Kassenärztlichen Vereinigungen stammen darf, sollen deren gewählte Chefs nun private Stifter werden. „Das für die Gründung der Stiftung erforderliche Stiftungskapital soll (...) privat gestiftet werden“, heißt es in dem Weihnachtsschreiben. Jeder Stifter werde Mitglied des Gründungskuratoriums. Den Stiftern wird auch „eine jährliche Aufwandsentschädigung“ in Aussicht gestellt. Wie hoch die ausfällt und wann sie erstmals gezahlt werden soll, bleibt allerdings im Dunkeln. „Diese Aufwandsentschädigung müsste aber zunächst zinslos gestundet werden, bis die Liquiditätssituation der Stiftung die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung zulässt.“
Nicht einmal das Steuerrecht würde den Wohltätern helfen, wie die KBV erläuternd hinzufügt: „Der von Ihnen gestiftete Betrag kann nicht von der Steuer abgesetzt werden, da es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt.“
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.755,19 | +0,93% |
| FAZ-INDEX | 1.508,04 | +0,86% |
| TecDAX | 773,35 | +0,45% |
| MDAX | 10.339,70 | +0,88% |
| SDAX | 4.998,24 | +0,26% |
| REX | 421,06 | −0,02% |
| Eurostoxx 50 | 2.506,08 | +1,02% |
| F.A.Z. EURO INDEX | 80,85 | +1,05% |
| Dow Jones | 12.801,20 | −0,69% |
| Nasdaq 100 | 2.547,32 | −0,65% |
| S&P500 | 1.342,64 | −0,69% |
| Nikkei225 | 8.999,18 | +0,58% |
| EUR/USD | 1,3255 | +0,13% |
| Rohöl Brent Crude | 118,23 $ | +0,28% |
| Gold | 1.711,50 $ | −2,09% |
| Bund Future | 138,07 € | −0,40% |