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Verfassungsrichter Regulierung darf nicht zu Enteignung werden

 ·  Bundesverfassungsrichter Di Fabio hat den Deutschen Energiekonzernen im Streit um die Ausgestaltung des Wettbewerbs kräftig den Rücken gestärkt. „Der Staat kann vom Eigentümer nicht verlangen, dass er zum Sankt Martin wird,“ sagte er.

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Im Streit um die Ausgestaltung des Energiewettbewerbs bekommen die deutschen Energiekonzerne kräftige Unterstützung durch das höchste deutsche Gericht. Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio sieht angesichts der Bestrebungen der EU-Kommission, den Energiekonzernen die Macht über ihre Leitungsnetze zu entreißen, sowie der zunehmenden Regulierung des Energiemarktes in Deutschland die Grundrechte der Netzeigentümer in Gefahr.

„Eigentum verpflichtet – aber nicht zur Aufopferung“, sagte Di Fabio bei der 40. Jahrestagung des Forschungsinstituts für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb (FIW) am Donnerstag in Innsbruck. „Das Eigentum des Netzeigentümers ist die Schranke für den regulierenden Staat, der vorgibt, Wettbewerb herstellen zu wollen.“ Die Regulierung durch staatliche Behörden, etwa bei der Preiskontrolle für Netznutzungsentgelte, dürfe deshalb nicht zu ehrgeizig werden. Die Grenze für die Regulierung sei der Substanzverlust, sagte Di Fabio.

Nicht Sankt Martin spielen

„Der Staat kann vom Eigentümer nicht verlangen, dass er zum Sankt Martin wird und sein Netz als Zuschussgeschäft betreibt. Sonst wird Regulierung zu Enteignung.“ Nachdem in Deutschland in den neunziger Jahren Deregulierung und Marktöffnung die Mittel gewesen seien, um zu mehr Wettbewerb zu gelangen, vertraue die Politik heute zunehmend auf Regulierung. In den Wettbewerbsgedanken würden dadurch immer öfter Belange des Gemeinwohls eingepflanzt. Die behördliche Regulierung werde dabei – auch wenn sie sich an ökonomischen Maßstäben orientiere – immer mehr politisch geprägt, kritisierte Di Fabio. „Wir finden uns in einem moralisch hoch temperierten Umfeld wieder: Da ist der Neuling der gute David, selbst wenn er millionenschwer ist, und das alte Verbundunternehmen ist der böse Monopolist, selbst wenn es Gefahr läuft, von einem ausländischen Konzern übernommen zu werden.“

Niemand wolle den Pfad des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft wieder verlassen, betonte der Richter. Aber der Grundsatz des fairen Zugangs zu den Netzen müsse für alle gewährleistet sein. „Es bringt nichts, Wettbewerb mit der Brechstange durchzusetzen.“ Die Europäische Union sei auf starke Energiekonzerne angewiesen, die auf internationaler Ebene eine Rolle spielen könnten. Anderswo auf der Welt gebe es keine Scheu vor merkantilistischen Bündnissen zwischen Staat und Wirtschaft. Das heiße zwar nicht, dass Europa dies genauso machen müsse, aber ein gewisser Pragmatismus sei hier angebracht.

Di Fabio: Es kommt nicht auf die Herkunft an

Di Fabio zeigte sich überzeugt, dass es bei der eigentumsrechtlichen Beurteilung nicht auf die „Herkunft“ des Netzes ankomme. Insofern seien die staatlichen Netze von Telekom oder Bahn, die über Steuergelder gebaut und ausgebaut worden seien, ebenso zu beurteilen wie die „privaten“ Netze der Stromkonzerne. Schließlich seien diese Netze letztlich auch vom Bürger, dem Stromverbraucher, bezahlt worden.

Aus der unterschiedlichen „Herkunft“ des Netzes könne sich allenfalls ein unterschiedliches Maß an Sozialbindung – und damit an zulässiger Regulierung – ergeben. Di Fabio schloss nicht aus, daß der Staat für die Folgen überzogener oder fehlerhafter Regulierung haften müsse: „Je mehr Kompetenzen der Staat an sich zieht, desto mehr muss er sich verantworten.“

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Jahrgang 1963, Wirtschaftskorrespondentin in Berlin.

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