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Urteil zur Selbstanzeige Steuerbetrüger müssen „reinen Tisch“ machen

 ·  Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft: Wer von mehreren heimlichen Auslandskonten nur einige offenbart, kann nicht mit Straffreiheit rechnen. Auch eine Selbstanzeige während einer polizeilichen Durchsuchung genüge nicht.

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Künftig können sich Steuerhinterzieher mit einer Selbstanzeige nicht mehr so einfach vor einer Bestrafung retten. Der Steuersünder müsse zur Steuerehrlichkeit zurückkehren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Daher müsse die Selbstanzeige alle den Behörden bisher verheimlichten Konten betreffen, und sie müsse vor der Entdeckung der Straftat geschehen. Nicht mehr ausreichend ist nach der neuen Rechtsprechung eine sogenannte Teilselbstanzeige - etwa, wenn der Steuerhinterzieher nur Zinseinkünfte aus bestimmten Konten angibt, andere jedoch verschweigt.

Ein Steuerhinterzieher könne keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren heimlichen Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet, entschied der BGH: „Er muss hinsichtlich aller Konten 'reinen Tisch' machen.“ Eine Selbstanzeige während einer polizeilichen Durchsuchung genüge nicht.

Der BGH konkretisierte und verschärfte damit deutlich die Voraussetzungen, unter denen Steuersünder Straffreiheit wegen einer Selbstanzeige erlangen könnten. Der Beschluss des BGH deckt sich zum Teil mit Initiativen aus dem Bundestag, die Möglichkeit der Selbstanzeige gesetzlich einzuschränken (siehe Steuerselbstanzeige soll teurer werden).

In dem Fall vor dem BGH ging es um den Chef einer amerikanischen Medizingerätefirma, der in Deutschland lebte und damit voll steuerpflichtig war. Er wurde vom Landgericht München II wegen Steuerhinterziehung und Betruges zu insgesamt sieben Jahren Haft verurteilt. Nach Feststellung des Gerichtes entgingen dem Fiskus durch seine Taten aus dem Jahr 2000 mehr als 5,8 Millionen Mark (2,97 Mio. Euro). Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt habe.

Der Bundesgerichtshof verwarf diese Revision des Angeklagten. Zwar besteht für einen Steuerhinterzieher die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt: Hinzukommen müsse aber die wirkliche Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aktenzeichen: 1 StR 577/09

Quelle: FAZ.NET mit dpa und Reuters
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