05.04.2005 · Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einen Eckpfeiler der Steueramnestie von Finanzminister Eichel für gesetzeswidrig erklärt. Die Richter verwarfen das Amnestie-Privileg für Schwarzgeld in Stiftungen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einen Eckpfeiler der Ende März ausgelaufenen Steueramnestie von Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) für gesetzeswidrig erklärt. Dabei geht es um den Verzicht des Fiskus auf die Schenkungsteuer in jenen Fällen, in denen Steuerhinterzieher Schwarzgeld in einer ausländischen Stiftung versteckt hatten.
Damit hatte Eichel in einem Erlaß die „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ über den Wortlaut des Amnestiegesetzes hinaus erweitern wollen, weil sie weit seltener betreten wurde als erhofft. Wenn der Bundesfinanzhof dieses am Dienstag veröffentlichte Urteil bestätigt, dürften gerade auf die besonders Vermögenden unter den Steuersündern, die den „Steuerspartarif“ der Amnestie für eine strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt genutzt haben, beträchtliche Nachforderungen zukommen.
Erstes Urteil
Nach Angaben der Steuerverwaltung gebe es sehr viele ähnlich gelagerte Fälle, sagte der Sprecher des Finanzgerichts in Neustadt an der Weinstraße, Ulrich Lind, dieser Zeitung. Teilweise gehe es dabei um „ganz erhebliche“ Beträge. Mit diesem Urteil habe sich - soweit ersichtlich - erstmals ein Gericht zu dieser Frage geäußert.
Im Streitfall hatte ein Rheinland-Pfälzer sein Geld auf eine Stiftung übertragen, die er im liechtensteinischen Vaduz mit Hilfe eines dortigen Anwalts errichtet hatte. Der Stiftungszweck war ausschließlich die Verwaltung des Familienvermögens; die Satzung sicherte dem Mann sämtliche Rechte zu. Das Finanzamt forderte daraufhin rund eine halbe Million DM Schenkungsteuer von ihm. Der Stiftungsgründer berief sich dagegen darauf, er habe keine endgültige Schenkung gemacht. Nach deutschen Maßstäben handele es sich um gar keine Stiftung.
„Entscheidung in einem konkreten Einzelfall“
Das Finanzgericht wies seine Klage jetzt jedoch ab. Maßgebend sei die Rechtsordnung des Gründungsstaats, heißt es in der Urteilsbegründung. Überdies sei die Rechtslage in beiden Ländern vergleichbar. Ausdrücklich widersprachen die Richter bei dieser Gelegenheit dem Anwendungserlaß Eichels vom September vergangenen Jahres zum Amnestiegesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es nach der Gesetzeslage nicht gerechtfertigt, wenn die Stiftung nicht als verfügungsberechtigt angesehen werde, um keine Schenkungsteuer zahlen zu müssen (Az.: 4 K 1590/03).
Das Bundesfinanzministerium bewertete den Richterspruch lediglich als „Entscheidung in einem konkreten Einzelfall“. Zu finanziellen Auswirkungen könne daher nichts gesagt werden, sagte ein Sprecher auf Anfrage. Zudem sei die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden. Er unterstrich aber, das Ministerium habe in dem Erlaß „nur abstrakte Kriterien“ genannt, bei deren Vorliegen eine Schenkungsteuerpflicht verneint werden könne. „In dem Fragen-und-Antworten-Katalog wurde deutlich darauf hingewiesen, daß letztlich die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind.“
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.368,84 | −1,82% |
| Dow Jones | 12.420,70 | −1,27% |
| EUR/USD | 1,2393 | −0,76% |
| Rohöl Brent Crude | 103,24 $ | −3,38% |
| Gold | 1.579,50 $ | 0,00% |
Anonym bewerben? Ist das gut?