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Urteil Gericht kippt Post-Mindestlohn

28.01.2010 ·  Der Mindestlohn für Briefzusteller gilt nicht mehr für die gesamte Branche der Brief-Dienstleister. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Geklagt hatten mehrere private Konkurrenten der Post, die ihre Zusteller geringer entlohnen wollen.

Von Joachim Jahn und Helmut Bünder
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Der Mindestlohn für Briefzusteller gilt nicht mehr für die gesamte Branche der Brief-Dienstleister. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Die obersten Verwaltungsrichter urteilten, der damalige Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) habe beim Erlass der Verordnung die privaten Zusteller nicht ausreichend angehört, bevor die Bundesregierung im Dezember 2007 die Mindestlöhne festsetzte. Die Kläger seien in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden. Ihnen sei nicht ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben worden.

Geklagt hatten mehrere private Konkurrenten der Deutschen Post wie die PIN Mail AG und TNT, die ihre Zusteller geringer entlohnen wollen. Sie wehrten sich damit gegen eine Verordnung, die den Mindestlohn auf die gesamte Branche ausweitete.

Der Mindestlohn für Briefzusteller ist seit Januar 2008 in Kraft. Die Deutsche Post und Verdi hatten ihn ausgehandelt. Er liegt zwischen 8,00 Euro und 9,80 Euro pro Stunde für Briefzusteller. Das Bundesministerium für Arbeit hatte ihn mit einer Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die privaten Post-Konkurrenten argumentierten, sie hätten mit einer anderen Gewerkschaft einen eigenen - niedrigeren - Mindestlohn vereinbart. Dieser Tarifvertrag dürfe nicht einfach weggewischt werden. Durch die Brief-Mindestlohnverordnung wurde dieser Tarifvertrag verdrängt, den ein Verband privater Zustellunternehmen mit der Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) geschlossen hatte. Hier liegt der Einstiegslohn bei 7,50 Euro. Der GNBZ wurde allerdings inzwischen vom Arbeitsgericht Köln der Gewerkschaftsstatus abgesprochen; sie wurde damit für nicht tariffähig erklärt.

Die großen privaten Briefzustellunternehmen müssen nun voraussichtlich die staatlich verordneten Mindestlöhne nicht bezahlen: „Das Urteil ist ein eindeutiger Sieg für den Wettbewerb in der Brief- und Zustellbranche“, sagte Florian Gerster, Präsident des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste, in Berlin: „Dieser Gerichtsentscheid bedeutet grünes Licht für die Schaffung neuer Arbeitsplätze.“ Die privaten Wettbewerber der Deutschen Post besäßen nun endlich Rechtssicherheit und könnten verstärkt investieren.

Das Bundesarbeitsarbeitsministerium bedauerte in einer ersten Erklärung den Richterspruch, erklärte aber, es werde ihn „selbstverständlich“ respektieren.

Die Gewerkschaft Verdi forderte die Regierung auf, eine neue Verordnung für den Postmindestlohn zu erlassen. Die Formfehler müssten korrigiert werden; an der Höhe des Mindestlohns halte Verdi aber fest, sagte die stellvertretende Vorsitzende Andrea Kocsis. Der Tarifvertrag zwischen Verdi und dem von der Deutschen Post dominierten Arbeitgeberverband Postdienste gilt noch bis Ende April. Wenn ihn keine der beiden Seiten kündigt, wird er sich automatisch verlängern. Auch die an diesem Tarifwerk beteiligte Arbeitgeberseite hält die Untergrenze weiterhin für angemessen, wie Wolfhard Bender, Vorstand des Arbeitgeberverbandes, sagte. Den Vertrag zu kündigen, sei nicht geplant. Denn ohne Mindeststandards bei den Löhnen drohten in der Briefbranche auch weiterhin Lohn- und Sozialdumping. „Materiell ist vom Gericht nichts entschieden worden“, betonte er.

Verdi und der Arbeitgeberverband prüften nun, ob sie einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung einreichen. Grundlage dafür wäre das zwischenzeitlich neugefasste Arbeitnehmerentsendegesetz, auf dem auch die alte Verordnung beruhte. Zeitungsverlage waren im letzten Moment von der Regelung ausgenommen worden. Anders als bei Fällen, in denen ein Branchenabkommen auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes für allgemeingültig erklärt wird, war bei diesem Verfahren keine Mehrheit in einem Ausschuss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erforderlich.

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