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Umweltschutz Rückschlag im Kampf gegen Treibhausgase

23.11.2005 ·  Die EU-Kommission hätte Großbritannien nicht verbieten dürfen, der Industrie mehr Emissionsrechte zu genehmigen als beantragt. Ein EU-Gericht urteilte, Bedürfnisse der Wirtschaft müßten berücksichtigt werden.

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Die EU-Staaten dürfen bei der EU-Kommission eine Abschwächung ihrer Pläne zum Schutz der Erdatmosphäre vor Treibhausgasen beantragen.

Das EU-Gericht erster Instanz urteilte am Mittwoch in Luxemburg, die EU-Kommission müsse einen Vorschlag Großbritanniens für eine neue Zuteilung von Kohlendioxid-Emissionsrechten an Unternehmen prüfen. Auch nachdem die Kommission bereits den nationalen Zuteilungsplan Großbritanniens zu Emissionsrechten untersucht hat, könne die britische Regierung eine höhere Zahl von Emissionsrechten beantragen. Dies würde der Wirtschaft entgegen kommen und den Ausstoß der für die Erderwärmung verantwortlich gemachten Gase erhöhen.

Die EU-Kommission hatte den Antrag der Regierung in London auf Erhöhung der Gesamtzahl der Emissionszertifikate abgelehnt und darauf verwiesen, daß nachträgliche Änderungen des CO2-Plans nicht möglich seien. Gegen diese Entscheidung hatte die britische Regierung im Mai vor dem Europäischen Gericht in erster Instanz (EuGeI) geklagt und ein beschleunigtes Verfahren beantragt. Die Kommission dürfe nicht „das Recht eines Mitgliedsstaats beschränken, Änderungen vorzuschlagen“, begründeten die Richter nun das Urteil. Im vergangenen Jahr hatte die EU-Behörde Großbritannien auf Mängel im Zuteilungsplan hingewiesen und Änderungen gefordert. Daraufhin führte das Land eine öffentliche Befragung durch und stellte fest, daß die CO2-Zertifikate nicht ausreichend seien. „Somit ist es möglich, daß die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung eine Erhöhung der Gesamtzahl der Zertifikate erforderlich machen“, heißt es in dem EuGeI-Urteil.

„Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft“

Das Gericht stellte weiter fest, daß das Ziel der EU-Richtlinie darin bestehe, Emissionen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft zu senken. Beruhe ein NAP auf teilweise falschen Angaben für bestimmte Sektoren oder Anlagen, müsse es den EU-Ländern möglich sein, Änderungen an ihrem Plan vorzunehmen. Auch das Argument der Kommission, die Erhöhung der CO2-Zertifikate werde schwerwiegende Folgen für die Knappheit an Zertifikaten und einen destabilisierenden Einfluss auf den Markt haben, wies das EuGeI entschieden zurück. Zum einen belaufe sich die Erhöhung der Emissionsmenge auf nur 2,7 Prozent. Außerdem habe die Kommission nicht darlegen können, inwiefern diese Erhöhung sieben Wochen vor dem EU-weiten CO2-Handel den Markt hätte destabilisieren können.

Auch für die Bundesregierung ist das Urteil richtungsweisend. Deutschland hat im vergangenen Jahr gegen eine ähnliche Entscheidung der EU-Kommission geklagt. Auch hier ist die EU-Behörde der Auffassung, daß die Bundesregierung keine nachträglichen Änderungen an ihrem CO2-Zuteilungsplan vornehmen darf. Da Deutschland keinen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren gestellt hat, kann voraussichtlich erst Ende 2006 mit dem EuGeI-Urteil gerechnet werden.

Seit Anfang des Jahres läuft in der EU ein Handel mit Emissionsrechten, um die Auflagen des Kyoto-Protokolls umzusetzen. Dafür wurden Industrieanlagen einmalig bestimmte Rechte zum Ausstoß von Treibhausgasen zugeteilt. Wenn Firmen mehr Rechte benötigen, können sie diese auf dem Emissionsrechte-Markt kaufen. Unternehmen die etwa durch eine Modernisierung ihrer Anlagen Emissionen senken, können mit dem Verkauf ihrer Rechte Geld verdienen. Derzeit werden Emissionsrechte für rund 21,50 Euro je Tonne Kohlendioxid gehandelt. Der Preis gab nach dem Urteil leicht nach.

Die EU-Kommission erklärte in ersten Reaktion, die Folgen der Entscheidung seien noch nicht abzusehen. Letztlich handle es sich aber vor allem um eine Verfahrensfrage. Die Kommission werde nun den neuen britischen Zuteilungsplan 2005 bis 2007 nach den geltenden EU-Regeln prüfen. Die Kommission ließ offen, ob sie gegen die Entscheidung Berufung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegt.

(Az T-178/05)

Quelle: FAZ.NET mit Material von Reuters, Dow Jones
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