01.11.2009 · Die Spitzenverbände der deutschen Ärzteschaft wollen Clearingstellen einrichten, die Verträge zwischen Ärzten und Krankenhäusern überprüfen sollen. Damit soll verhindert werden, dass Mediziner Patienten gegen Bezahlung an bestimmte Kliniken überweisen.
Von Andreas MihmKrankenhäuser und Ärzteverbände ziehen Konsequenzen aus dem Streit um „Kopfprämien“, für Ärzte, die Patienten in bestimmte Kliniken einweisen. Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung einigten sich jetzt auf die Einrichtung von „Clearingstellen“ auf Landesebene, die Behandlungsverträge von Krankenhäusern und Ärzten überprüfen sollen. Allerdings haben diese Ausschüsse, die bei den Landesärztekammern angesiedelt werden sollen, nur Prüfrechte.
Die Diskussion um Einweiserpauschalen hatte im September hohe Wellen geschlagen, nachdem Spitzenvertreter von Kliniken und Ärzteverbänden über eine Zunahme illegaler, zumindest rechtlich und ethisch zweifelhafter Praktiken geklagt hatten. Klink- und Ärztevertreter warfen sich wechselseitig vor, die eigene Klientel unter Druck zu setzen: Ärzte verlangten Geld für die Einweisung, heißt es bei den einen, Klinken böten Geld für die Patienteneinweisung, bei den anderen. Kaschiert werde dieses der ärztlichen Berufsordnung widersprechende Verhalten durch Verträge, in denen Ärzte für die Behandlung vor und nach einer Operation zusätzlich bezahlt würden. Diese Kooperation wurde allerdings durch die Politik zuletzt ausdrücklich gefördert, was die Lage undurchsichtiger macht.
Finanzielle Anreize für die Ärzte sind hoch
Darauf verweist auch die fünfseitige Verabredung über die Gründung der „Gemeinsamen sektorübergreifenden Clearingstelle Rechtskonformität“: Die Verknüpfung von stationärer und ambulanter Behandlung sei „organisatorisch, wirtschaftlich sowie rechtlich geboten“. Doch dürften keine Scheingeschäfte eingegangen oder Doppelabrechnungen ausgestellt werden. Die mit Vertretern der Kassenärzte, Ärztekammern und Krankenhäuser besetzen Ausschüsse sollen Verträge auf ihre berufs-, vertrags-, krankenhaus- sowie auf ihre wettbewerbsrechtliche Konformität prüfen. Ihr Prüfauftrag schließe, so gewünscht, bestehende Verträge ein. Jede Seite könne die Clearingstelle anrufen, ohne dass ihr zusätzliche Kosten entstünden. Die Entscheidung über mögliche Sanktionen bei Verstößen liege „ausschließlich in der Verantwortung der zuständigen Organisation“.
Eine neues Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nährt jedoch Zweifel, ob die Clearingstellen rechtssicher entscheiden können. Das Gericht hat kürzlich den Kooperationsvertrag einer Oberhausener Klinik mit Kassenärzten für nichtig erklärt. Klägervertreter der Ruhrknappschaftsärzte war Ulrich Oesingmann, Präsident des Bundesverbands Freier Berufe. Allein die Verpflichtung des Kassenarztes zur Empfehlung des Krankenhauses reiche für die Untersagung des Vertrages aus, stellten die Richter fest. (AZ: I-20 U 121/08.)
„Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung eines bestimmten Hauses lässt immer einen Druck befürchten, der unangemessen ist.“ Es sei „lebensfremd“, zu erwarten, dass eine solche Empfehlung nur gegeben werde, „wenn sie nach den Bedürfnissen des Patienten ohnehin die allein richtig ist“. Es gebe starke finanzielle Anreize für die Ärzte. Auch würden diese Einnahmen nicht auf ihr Budget angerechnet. Vertreter gesundheitspolitischer Spitzenverbände hoffen nun auf eine baldige rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber.
| Name | Kurs | Prozent |
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