In gut einer Woche, am 29. November, will das Bundeskabinett die in Gesetzesform gegossene „Rente mit 67“ verabschieden. Mit dem Gesetz, das danach ins Parlament geht, sollen die Altersgrenzen nicht nur für den Regelfall, sondern auch für Schwerbehinderte und vermindert Erwerbsfähige, für Witwen und Bergleute angehoben werden.
Die schrittweise Heraufsetzung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre wird dem Entwurf zufolge im Jahr 2012 beginnen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben also Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Dennoch herrscht in vielen Personalabteilungen wegen der bevorstehenden Abstimmung über den Gesetzentwurf hektische Betriebsamkeit: Der 29. November könnte der letzte Termin sein, zu dem Personalchefs mit älteren Beschäftigten noch den Übergang in einen vorzeitigen Ruhestand über einen Altersteilzeitvertrag vereinbaren können.
Unsicherheiten wegen des Stichtags
Eigentlich hatte die Politik die großzügigen Altersteilzeitregeln früherer Jahre schon ad acta gelegt, hatte sich doch die Auffassung durchgesetzt, daß alle länger arbeiten sollen - und vor allem daß Unternehmen sich nicht mehr auf Kosten der Rentenkassen älterer Mitarbeiter entledigen sollten. Folgerichtig heißt es im schwarz-roten Kompromißpapier von Ende Oktober zur „Rente mit 67“ zum Thema Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: „Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls dieser Rentenart. Diese Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren beanspruchen.“
Für laufende Altersteilzeitverträge soll es somit einen Vertrauensschutz geben. Versicherte, die vor 1951 geboren wurden, können weiterhin mit 65 Jahren in den Ruhestand wechseln, ohne Abschläge bei ihren Altersbezügen hinnehmen zu müssen. Wer einen Rentenabschlag von 7,2 Prozent akzeptiert, der darf auch künftig mit 63 Jahren aufhören zu arbeiten.
Doch wenige Absätze später ist noch eine neue Sonderregelung vermerkt: „Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben.“ Für die Personalchefs heißt das: Mit drei weiteren Jahrgängen können rasch noch Vorruhestandsregelungen unter Dach und Fach gebracht werden - wenn der Stichtag noch nicht vorbei ist. Zu einem früheren Zeitpunkt der Verhandlungen in der Koalition hatte es geheißen, Vertrauensschutz werde für jene Altersteilzeitverträge gelten, die vor dem grundsätzlichen Kabinettsbeschluß Anfang Februar 2006 zur „Rente mit 67“ abgeschlossen wurden.
Im aktuellen Gesetzentwurf jedoch haben Union und SPD auf die Nennung eines Stichtags verzichtet. Den Personalchefs, die deshalb beim Bundesarbeitsministerium nach dem Stichtag fragen, wird schnippisch beschieden, sie sollten den 29. November abwarten. Schließlich sei diese Regelung ein „heikler Punkt“. In den Koalitionsfraktionen heißt es dagegen, da im Entwurf ein Stichtag fehle, werde wohl der Tag des Kabinettsbeschlusses über den konkreten Entwurf, also der Mittwoch kommender Woche, das entscheidende Datum sein.
