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Reformpaket Zaghaft werden die Weichen für mehr Dynamik auf dem Arbeitsmarkt gestellt

19.12.2003 ·  Der Kündigungsschutz wird gelockert, Existenzgründungen im Handwerk erleichtert, Transferleistungen gekürzt, Hinzuverdienste erweitert, Arbeitsförderung gestrafft. Die Änderungen im Einzelnen.

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Rente: Die Renten werden 2004 nicht erhöht. Außerdem müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung übernehmen. Für Neurentner wird der Auszahlungstermin auf das Monatsende verschoben.

Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt der Kündigungsschutz nicht für Mitarbeiter, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt werden. Maßgeblich ist der Tag der Arbeitsaufnahme, nicht der Vertragsunterzeichnung.

Sozialauswahl: Sie wird auf die vier Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beschränkt. Leistungsträger können von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können sich auf eine Namensliste einigen.

Abfindung: Arbeitnehmern, denen betriebsbedingt gekündigt wird, kann der Arbeitgeber eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr anbieten; der Arbeitnehmer muß zur Annahme nur die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen. Diese Dreiwochenfrist gilt künftig einheitlich für alle Arten von Kündigungsschutzklagen.

Existenzgründer: Sie dürfen in den ersten vier Jahren Arbeitsverträge sachgrundlos auf bis zu vier Jahre befristen und werden in den ersten vier Jahren abgestuft von den Kammerbeiträgen freigestellt, wenn der Jahresgewinn 25 000 Euro nicht übersteigt.

Handwerksordnung: Der Meisterzwang als Voraussetzung für die Existenzgründung gilt nur noch für 41 Berufe in Anlage A der Handwerksordnung. Hier können sich aber auch Altgesellen mit sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Position, selbständig machen. In den übrigen 53 Gewerken und den früher schon frei zugänglichen handwerksähnlichen Berufen der Anlage B können Gesellen freiwillig die Meisterprüfung machen. Das Inhaberprinzip wird aufgehoben. Auch in den Gewerken der Anlage A genügt die Anstellung eines Meisters, um einen Handwerksbetrieb eröffnen zu können. Einfache Handwerkstätigkeiten, die in drei Monaten erlernbar sind, darf jeder ausüben. Allerdings gilt ein Kumulierungsverbot. Eine Ich-AG, die Tapezierarbeiten übernimmt, darf nicht auch noch Türen oder Heizkörper streichen. Mischtätigkeiten etwa eines Hausmeisters sind aber zulässig.

Arbeitszeiten: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten vom 1. Januar 2004 an als Arbeitszeit. Mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten kann die tägliche Arbeitszeit ohne Zeitausgleich auf mehr als acht Stunden ausgedehnt werden; über zehn Stunden hinaus ist ein Tarifvertrag nötig. Die Einwilligung kann mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten widerrufen werden; den Beschäftigten dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Bestehende Tarifverträge gelten bis Ende 2005.

Arbeitslosengeld I: Das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I wird nur noch für zwölf Monate gezahlt, mindestens 55 Jahre alte Arbeitnehmer erhalten es bis zu 18 Monate lang. Arbeitslosengeld erhält, wer in den vorangegangenen beiden (bisher: drei) Jahren mindestens zwölf Monate lang Beiträge gezahlt hat. Aufgrund von Übergangsfristen gelten diese beiden Regelungen erst für Ansprüche, die nach dem 1. Februar 2006 entstehen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird stärker pauschalisiert; die Kirchensteuer wird von 2005 an nicht mehr berücksichtigt.

Wehr- und Zivildienstleistende: Sie erwerben vom 1. Februar 2006 an keine Leistungsansprüche mehr, sind in dieser Zeit aber arbeitslosenversichert. Schulabgänger brauchen sich nicht mehr arbeitslos zu melden, nur um etwaige Ansprüche zu wahren.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe: Für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose ist künftig allein die Arbeitsverwaltung zuständig, es sei denn, die kreisfreien Städte und Kreise fordern bis spätestens Ende August 2004 die Zuständigkeit für sich ein (Optionsmodell). Dann sind die Arbeitsämter zur Zusammenarbeit verpflichtet. Verzichten die Kommunen auf die Option, müssen sie mit den Arbeitsämtern in den neuen Job-Centern Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Arbeitsämter (künftig: Agenturen für Arbeit) sind zuständig für die Auszahlung der Geldleistungen, Arbeitsvermittlung und Eingliederung sowie gemeinnützige Beschäftigung; die Kommunen kommen auf für Unterkunftskosten, Kinderbetreuung, Schuldner-, Sucht- und psychosoziale Beratung.

Arbeitslosengeld II: Erwerbsfähige Langzeitarbeitslose erhalten von 2005 an einheitlich das vom Bund finanzierte neue Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Langzeitarbeitslose verbleiben bei den Kommunen und erhalten ein stärker pauschaliertes Sozialgeld. Der Regelsatz beträgt künftig 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost) im Monat.

Hinzuverdienste: Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen einen Teil ihres hinzuverdienten Einkommens behalten. Bis 400 Euro werden 15 Prozent, bis 900 Euro 30 Prozent und bis 1500 Euro 15 Prozent nicht auf die Unterstützungsleistung angerechnet. Empfänger von Arbeitslosengeld I dürfen maximal 165 Euro im Monat hinzuverdienen.

Zumutbarkeit: Arbeitslosen ist jede legale Arbeit zumutbar. Die Vorschrift, daß mindestens der ortsübliche oder Tariflohn gezahlt werden muß, wurde gestrichen. Schon heute ist nach einem halben Jahr Arbeitslosigkeit jede Beschäftigung zumutbar, die mit dem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 767 Euro im Monat entlohnt wird. Das entspricht einem Stundenlohn zwischen 4,5 und 5,5 Euro. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemüht oder Meldetermine versäumt, dem wird die Leistung - für gestaffelte Zeiträume - gesperrt. Bei Sperrzeiten von insgesamt mehr als 21 Wochen erlischt der Leistungsanspruch.

Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen: Das bisherige Ziel von ABM, die Arbeitnehmer zu qualifizieren oder ihre Eingliederungschancen zu verbessern, wird aufgegeben. Durch Teilnahme an einer ABM entsteht kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. SAM gehen in den neuen ABM auf; Ältere können bis zu drei Jahre gefördert werden. Auch Umweltschutzmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie von zuvor Arbeitslosen in Unternehmen durchgeführt werden.

Lohnkosten- und Eingliederungszuschüsse: Der Lohnkostenzuschuß wird pauschaliert und nach Qualifikationen gestaffelt. Die Eingliederungszuschüsse werden auf zwei reduziert: für Behinderte und für Schwervermittelbare. Letzterer kann zwölf Monate lang in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gewährt werden; Ältere können bis zu 36 Monate gefördert werden.

Sozialplan-Zuschüsse: Die neuen Transfermaßnahmen werden Pflichtleistung an Arbeitnehmer. Die Arbeitsämter übernehmen 50 Prozent der Eingliederungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 2500 Euro.

Struktur-Kurzarbeitergeld: Das neue Transfer-Kurzarbeitergeld wird von 2004 an nur noch für zwölf Monate gezahlt. Beginnt der Leistungsbezug noch in 2003, gilt die alte Bezugsdauer von 24 Monaten

Altersteilzeit: Der Förderbetrag wird zu Beginn festgesetzt und später nicht mehr korrigiert. Insolvenzsicherung wird für das Blockmodell vorgeschrieben. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2004 in Kraft.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.12.2003, Nr. 296 / Seite 14
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