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Klage Pendlerpauschale kommt vor Verfassungsgericht

18.11.2005 ·  Pendler können hoffen: Der Präsident des Steuerzahlerbundes Däke will gegen die Kürzung der Pendlerpauschale vor dem Verfassungsgericht klagen. Diese könne nicht wie andere Vergünstigungen beliebig beschnitten werden.

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Millionen Berufspendler dürfen wieder hoffen: Die geplante Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfte nach Überzeugung des Bundes der Steuerzahler vor den Gerichten keinen Bestand haben.

In einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur AP kündigte Präsident des Steuerzahlerbundes Karl Heinz Däke am Freitag eine Musterklage bis zum Bundesverfassungsgericht für den Fall an, daß die Regelung Gesetz wird. Das habe der Arbeitskreis Steuern des Verbandes beschlossen.

Däke beruft sich auf das Verfassungsgericht

„Es gibt keinen plausiblen Grund, Millionen von Berufspendlern den steuerlichen Abzug von Kosten für die Fahrten zur Arbeit zu versagen“, betonte Däke. Die Entfernungspauschale sei keine Steuervergünstigung, die beliebig beschnitten werden könne.

Es handele sich vielmehr um Werbungskosten, die laut Verfassung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in sachgerechter Höhe berücksichtigt werden müßten. Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur doppelten Haushaltsführung am 8. April 2003 noch einmal klargestellt.

Beispielrechnung des Steuerzahlerbundes

Im Falle der Begrenzung auf mehr als 20 Kilometer kommt laut Däke noch der Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung hinzu. Es sei nicht zu rechtfertigen, daß jemand, der 20,1 Kilometer zur Arbeit fahre, die Kosten absetzen könne und jemand mit 19,9 Kilometer Fahrtweg das nicht tun dürfe.

Die seit Januar 2004 geltende Regelung der Pendlerpauschale sieht vor, daß unabhängig vom Verkehrsmittel je Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro geltend gemacht werden können. Nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes würde die Steuerbelastung eines Ledigen mit 26.000 Euro Jahreseinkommen, der täglich 15 Kilometer zur Arbeit fährt, bei einer Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer um über 300 Euro im Jahr steigen.

Betroffene sollten Einspruch einreichen

Für den Fall, daß das Vorhaben Gesetz wird, riet Däke allen Betroffenen, gegen den Steuerbescheid Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Danach könne dann der Rechtsweg beginnen. Profitieren von einem positiven Urteil können nur diejenigen, deren Steuerbescheid nicht rechtskräftig ist, was durch den Einspruch beim Finanzamt erreicht werden kann.

Werbungskosten sind laut Einkommensteuergesetz alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Auf diese Weise werden die Reineinkünfte unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ermittelt. Den Werbungskosten entsprechen bei Wirtschaftsunternehmen die Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht von den Gewinnen abgezogen werden können. In Paragraph neun des Einkommensteuergesetzes werden sieben konkrete Beispiele für Werbungskosten aufgeführt. Dazu zählen ausdrücklich „Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“.

Wulff: Verfassungsrechtlich verbrieft

Der Charakter der Entfernungspauschale als pauschalierte Werbungskosten war in der Union bislang auch nicht bestritten worden. So hatte der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) noch Ende August die Streichung dieser Pauschale auch bei einer radikalen Steuerreform abgelehnt.

Nach dem verfassungsrechtlich verbrieften Nettoprinzip dürfe ein Arbeitnehmer Fahrtkosten und andere Aufwendungen, die er zur Erzielung seines Einkommens habe, vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Nur der verbleibende Rest müsse versteuert werden. „Etwas anderes wäre mit den CDU-regierten Flächenländern wie Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auch nicht zu machen“, betonte er in Hannover.

Quelle: FAZ.NET mit Material von AP
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